Antrag auf Baugenehmigung

In München ist die LBK für Baugehmigungsverfahren zuständig. Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Form, rechtliche Voraussetzungen sind einzuhalten.

Bauantrag und Verfahren

Titelbild Bauantrag und Verfahren

Vollständige Unterlagen sind die Voraussetzung für rechtssichere Genehmigungsbescheide. Bei der Erstellung eines Antrags zu einem der verschiedenen baurechtlichen Verfahren sind daher viele Punkte zu beachten.

Digitale Bauantragstellung

Digitale Bauantragstellung

Bauanträge und weitere Anträge können in der Landeshauptstadt München nicht nur analog, sondern auch digital eingereicht werden. Dafür stehen digitale Formulare, die sogenannten Online-Assistenten, zur Verfügung.

Gartenhaus

Verfahrensfreie Vorhaben

Manche Nebengebäude können unter bestimmten Voraussetzungen ohne ein Baugenehmigungsverfahren, also verfahrensfrei errichtet werden.
Diese Vorhaben sind in Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt.
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Bauantragsformulare

Formulare zum Bauantrag

Im Baugenehmigungsverfahren sind amtliche Formulare vorgeschrieben. Für eine einheitliche und unkomplizierte Vorlage von Nachweisen und Berechnungen stellt die Lokalbaukommission zu manchen Themen eigene Formulare zur Verfügung.
Zu den Formularen

Bauvorlagen und Bauzeichnungen

Zeichnung

Eindeutige und vollständige Antragsunterlagen sind Voraussetzung für eine rechtssichere Genehmigung. Für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags sind aussagekräftige Bauzeichnungen erforderlich.

Bautechnische Nachweise und Brandschutznachweis

Titelbild Bautechnische Nachweise

Bauvorhaben müssen sicher sein und den technischen Anforderungen entsprechen. Als Bauvorlage sind dazu von Fachleuten die jeweiligen Nachweise zu erstellen.

Maß der baulichen Nutzung

Teil4 Titelbild

Wesentliche Kenngrößen in der Bebauungsplanung sind Grundfläche und Geschossfläche. In Bebauungsplangebieten legen sie das Maß der baulichen Nutzung fest.

Satzungen

Gesetze und Verordnungen

Im Baugenehmigungsverfahren sind verschiedene Satzungen und Verordnungen der Landeshauptstadt München schon während der Planung zu berücksichtigen.

Alle Regelungen und Vorgaben des Münchner Stadtrechts im Überblick finden Sie hier

Die folgende Liste stellt nur eine Auswahl dar.

Satzungen im Baugenehmigungsverfahren

Zum Erhalt der innerstädtischen Durchgrünung schützt München in bebauten Gebieten Gehölze, die sich im Geltungsbereich ihrer Baumschutzverordnung befinden und eine bestimmte Qualität aufweisen. Sollen geschützte Gehölze entfernt oder verändert werden, so ist mit dem Bauantrag die Erlaubnis der Baumschutzbehörde einzuholen.

Baumschutzverordnung

Um besondere städtebauliche Qualitäten zu bewahren wurde 1979 per Stadtratsbeschluss die Verordnung über „Besondere SiedlungsgebieteVO“ erlassen. Im Sinne der Sicherung einer gebietstypischen Gestaltung regelt die Satzung die Höhenlage von Gebäuden die Gestaltung von Dächern, Dachgauben, Dachfenstern und Terassengeschossen sowie die Gestaltung unbebauter Flächen bezüglich Abgrabungen, Aufschüttungen und Tiefgaragen.

Besondere SiedlungsgebieteVO

Einfriedungen prägen das Orts- und Straßenbild. In München wird großer Wert auf eine offene Gestaltung gelegt. Die Einfriedungssatzung legt fest, wie Einfriedungen von Grundstücken ausgebildet werden können.

Einfriedungssatzung

Mit Erhaltungssatzungen können Gebiete ausgezeichnet werden, in denen die Stadt ein besonderes Mitspracherecht hat. In diesen Gebieten darf Wohnraum nicht derart verändert werden, dass er nicht mehr für die ansässige Wohnbevölkerung geeignet ist. Bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen müssen in diesen Gebieten durch das Amt für Wohnen und Migration genehmigt werden. Mit Hilfe einer interaktiven Karte ist schnell zu ermitteln, ob das Bauvorhaben in einem Erhaltungssatzungsgebiet liegt. 

Erhaltungssatzungen in München

Interaktive Karte der Erhaltungssatzungsgebiete

Die Fahrradabstellsatzung (FabS) der Landeshauptstadt München soll dazu dienen, dass auch auf den privaten Baugrundstücken eine ausreichende Anzahl von Fahrradabstellplätzen bereit steht. Bereits mit dem Bauantrag ist darzustellen, wie die notwendige Zahl an Fahrrädern in die Gesamtplanung eingebunden wird.

Fahrradabstellplatzsatzung

Broschüre der Lokalbaukommission zur Fahradabstellplatzsatzung

Die Satzung stellt die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen eines Grundstücks sicher. Ebenso sind die Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Gestaltung der Freiflächen geregelt. Die Versiegelung durch bauliche Anlagen und Wege sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Gestaltungs- und Begrünungssatzung

Die Stadt München regelt seit Januar 2008 über eine örtliche Stellplatzsatzung wie und wie viele Stellplätze im Rahmen eines Bauvorhabens nachzuweisen sind. Dabei wird den besonderen Belangen in München Rechnung getragen. Ziel der Satzung ist, im Baugenehmigungsverfahren oder Genehmigungsfreistellungsverfahren nachvollziehbare Stellplatzrichtzahlen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Die Stellplätze werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Zu den wesentlichen Bausteinen des Münchner Parkraumkonzeptes gehört einerseits die Begrenzung und die bedarfsgerechte Bewirtschaftung des Parkraumangebots für den Besuchs-, Einkaufs- und Beschäftigtenverkehr in den Innenstadtgebieten. Dem gegenüber steht der gleichzeitige Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, das Angebot an Park&Ride-Plätzen und die Errichtung von zusätzlichem Parkraum für Anwohnende in den betroffenen Gebieten durch den Bau von Anwohnergaragen.

Je nach Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr kann im Baugenehmigungsverfahren die Zahl der notwendigen Stellplätze reduziert und von der Ablösemöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Ablösebeträge je Stellplatz

  • Zone I: 12.500 Euro
  • Zone II und vergleichbare Lagen (§3 Absatz 2 StPlS): 10.000 Euro
  • Übriges Stadtgebiet: 7.500 Euro

Wird bei bestehenden Gebäuden im Dachbereich durch Dachgeschossausbau oder Aufstockung zusätzlich Wohnraum geschaffen, können ermäßigte Ablösebeträge gewährt werden, wenn eine Herstellung von Stellplätzen nicht möglich ist.

Ermäßigte Ablösebeträge je Stellplatz

  • Zone I: 7.800 Euro
  • Zone II und vergleichbare Lagen (§3 Absatz 2 StPlS): 6.700 Euro
  • Übriges Stadtgebiet: 5.600 Euro

Stellplatzsatzung

Übersichtskarte

Detailkarte 1 - Zone I

Detailkarte 2 - Zone II

Detailkarte 3 - Zone II

Detailkarte 4 - Zone II

Detailkarte 5 - Zone II

Stadtratsbeschluss

Für Vorhaben im Fußgängerbereich der Altstadt gelten zeitliche Zufahrtsbeschränkungen für den Verkehr. Die wegemäßige Erschließung im Geltungsbereich der Satzung ist gesichert, wenn die Vorgaben der Satzung eingehalten werden.

Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-FußgängerbereicheS)

Logo zum Mobilitätskonzept

Mobilitätskonzept

Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit einem Mobilitätskonzept der Stellplatzschlüssel im Wohnungsbau reduziert werden.
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Wärmedämmung

Gebäudeenergiegesetz

Ein sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die Verwendung von erneuerbaren Energien zur Erreichung der Klimaschutzziele sind gesetzlich geregelt. Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz sind einzuhalten.
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Barrierefreiheit bei Bauvorhaben

Titelbild Barrierefrei

Barrierefreiheit ist ein Bestandteil im Bauordnungsrecht. Für die Genehmigung eines Bauvorhabens müssen Anforderungen aus der Bayerische Bauordnung und der DIN 18040 Teil 1 und 2 erfüllt sein.

Baumschutz - Naturschutz - Freiflächengestaltung

Titelbild Baumschutz-Naturschutz-Freiflächengestaltung

Bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist darauf zu achten, vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Ist das nicht möglich, muss in der Regel Ersatz geschaffen werden.

Kastanienblüte

Baumschutz - Artenschutz - Baumfällung

Die Baumschutzverordnung schützt Münchens Bäume. Daher sind Baumfällungen und Baumveränderungen geschützter Bäume nur mit einer Genehmigung möglich. Damit wird auch dem Artenschutz Rechnung getragen.
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Denkmalschutz

Teil 8 Titelbild

Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz.

Werbeanlagen

Werbeanlagen

Wer Werbeanlagen errichten, aufstellen, anbringen oder ändern will, braucht eine Genehmigung der Abteilung "Denkmalschutz und Stadtgestalt" der Lokalbaukommission.

Abgeschlossenheit nach WEG

Wohnblock
LHM

Für eine Eintragung im Grundbuch als Sondereigentum einzelner Wohnungen oder Räume ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Lokalbaukommission Voraussetzung.

Publikationen der Lokalbaukommission

Publikationen der LBK hier Broschüren

Rund um das Thema Baugenehmigungsverfahren bietet die Lokalbaukommission das Handbuch Der vollständige Bauantrag sowie zahlreiche Fachinformationen an.

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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Bestimmte bauliche Anlagen können ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden.

Formulare zum Bauantrag

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