Werbeanlagen

Wer Werbeanlagen errichten, aufstellen, anbringen oder ändern will, braucht eine Genehmigung der Abteilung "Denkmalschutz und Stadtgestalt" der Lokalbaukommission.

Werbeanlagen

Antrag für Werbeanlagen digital einreichen

Bauanträge, Anträge auf Vorbescheid und Werbeanlagen, Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung, Abgrabungsanträge und Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung können seit dem 1. Januar 2024 digital eingereicht werden.

Genehmigungspflicht und Anforderungen

Als Werbeanlagen gelten entsprechend der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung. Sie sind bauliche Anlagen. Zu den Werbeanlagen gehören beispielsweise auf Fassaden gemalte Schriftzüge und Embleme, Beschriftungen auf Schildern und Markisen, Leuchtschriften, Leuchtkästen, Aussteckschilder, Sammelhinweistafeln, Werbestelen, Plakattafeln, Plakatsäulen und ähnliches. Grundsätzlich ist für die Errichtung und den Betrieb von Werbeanlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Insofern gelten vom Grundsatz her die Anforderungen an einen Bauantrag.

Bitte beachten Sie, dass seit der Novelle der BayBO vom 01.01.2025 Werbeanlagen am Ort der Leistung verfahrensfrei geworden sind: Für diese müssen folglich keine Baugenehmigungen mehr beantragt werden.

Zusätzlicher Hinweis: Mit dem Wegfall der Baugenehmigungspflicht und der damit einhergehenden Konzentrationswirkung für Werbeanlagen am Ort der Leistung müssen die einzelnen Rechtsbereiche, die über die baurechtlichen Vorschriften hinaus durch das geplante Vorhaben berührt wurden einzeln betrachtet und (falls einschlägig) mittels gesonderter Erlaubnisse oder Genehmigungen verbeschieden werden. Nachfolgend finden Sie eine (nicht abschließende) Aufzählung der häufigsten Fallkategorien für Werbeanlagen am Ort der Leistung, die anderweitiger Erlaubnisse bzw. Genehmigungen bedürfen:

  • Für baurechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen an Baudenkmälern, in Ensembles oder in der Nähe von Denkmälern ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
  • Für baurechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen außerhalb des von einer Baugrenze festgelegten Bauraums ist eine isolierte Befreiung von der Baugrenze erforderlich. Gleiches gilt für baurechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen, die von einer bestehenden Baulinie abrücken. 
  • Für baurechtlich verfahrensfreie Werbeanlagen, die im öffentlichen Raum stehen oder in diesen hineinragen ist grundsätzlich eine Erlaubnis für die Sondernutzung des öffentlichen Raums bei der Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferats zu beantragen.

Verschiedene Verfahren und Erlaubnisse

Für bestimmte Werbeanlagen ist kein behördliches Verfahren notwendig. Das trifft neben der bereits erwähnten Werbeanlagen am Ort der Leistung auch beispielsweise Warenautomaten, Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² je Gebäude, Werbung in Auslagen oder an Schaufenstern sowie Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. In Gebieten, in denen durch Bebauungsplan Gewerbe und Industrie festgesetzt ist, ist die Werbung an der Stätte der Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei. Dies ist geregelt in Artikel 57 Absatz 1 Nr. 12 BayBO.

 

Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Festsetzungen (im Text- und/oder Planteil) zu Werbeanlagen und werden diese eingehalten, wird ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt. Leitet die LBK nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Bauvorlagen eingereicht wurden, in das Baugenehmigungsverfahren über, kann das Vorhaben ausgeführt werden.  

Können bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, ist ein Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung zu stellen: Dies trifft zum Beispiel auf Werbeanlagen zu, die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden oder von einer Baulinie abrücken sollen. Dies ist auch bei verfahrensfreien Werbeanlagen möglich: In diesem Fall wird von "isolierten Abweichungen oder Befreiungen" gesprochen. In beiden Fällen muss ein solcher Antrag begründet werden, da die Bauaufsichtsbehörde nicht ohne Weiteres auf Vorschriften verzichten kann.
Antragsformular auf Befreiung oder Abweichung

Für Anlagen, die im öffentlichen Verkehrsraum errichtet werden bzw. in ihn hineinragen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Zuständig ist die jeweilige Bezirksinspektion im Kreisverwaltungsreferat. Sofern ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, ergeht diese Erlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung.
Bei Aussteckschildern über dem Gehweg ist zu beachten, dass unter dem Schild eine lichte Durchgangshöhe von 2,50 m und ein Abstand zur Gehsteigkante von 0,70 m zu verbleibt hat. Das Schild soll zudem inklusive der Haltevorrichtung nicht mehr als 1,10 m auskragen.

Worauf ist bei Werbeanlagen zu achten?

Neben des Vorliegens der Stand- und Verkehrssicherheit ist weiterhin wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Außerdem ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Folgendes sollte vermieden werden:

  • Werbeanlagen auf Dächern
  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern
  • Blink- und Wechsellichtwerbung (auch an Schaufenstern und in Auslagen)
  • Verwendung von Signalfarben und stark reflektierenden Materialien sowie
  • störende Häufung

An Baudenkmälern soll in der Regel eine Einzelbuchstabenwerbung angebracht werden. Beachten Sie, dass diese Grundsätze zu Positionierung und Ausgestaltung nach Art. 55 Abs. 2 BayBO auch bei der Errichtung von verfahrensfreien Werbeanlagen einzuhalten sind, die keiner Baugenehmigung bedürfen.

Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind einzureichen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten (zusammengeklebte, auf-, an-, oder überklebte Unterlagen sind nicht zulässig):

  • Antragsformular (einfach)
  • Genehmigungspläne (vermaßte Ansichtspläne etc.) und Lageplan (dreifach)
  • Baubeschreibung (einfach)
  • Fotos / Fotomontagen (einfach)
  • Sonstige Unterlagen (zum Beispiel eine Vollmacht) (einfach)

Ansichtspläne vom Gebäude können gegebenenfalls in der Zentralregistratur der LBK kopiert werden.

Das Formular ist vollständig auszufüllen. Dabei ist insbesondere die vollständige und korrekte Anschrift von Antragsteller*innen erforderlich, da diese gleichzeitig die Rechnungsanschrift ist.

Antragsformular der Stadt München

Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte im Maßstab 1:1000 erforderlich. Dieser Ausschnitt muss das Bauliniengefüge und die Angaben zu Bebauungsplänen enthalten. Im Lageplan ist die genaue Lage der Werbeanlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einem Pfeil zu markieren. Bei mehreren Werbeanlagen sind diese in Positionen aufzuteilen. Der Lageplan ist beim GeodatenService München erhältlich und in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Dem Antrag ist eine ausführliche technische Beschreibung des Herstellers beizulegen. Die Baubeschreibung ist in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Die Werbeanlage ist in die vermaßte Fassadenansicht (M 1:100) einzuzeichnen, Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben. Bei Ausstecktransparenten und Auslegern sind zusätzlich folgende Maßangaben erforderlich:

  • Tiefe der Auskragung ab Fassadenaußenkante – maximal 1,10 m
  • Höhenangabe der Anlage – Oberkante (OK) und Unterkante (UK)
  • Durchgangshöhe bei Anlagen, die über dem öffentlichen Verkehrsgrund angebracht werden - mindestens 2,50 m
  • Abstand von der Randsteinbucht zur Außenkante Werbeanlage – mindestens 0,70 m
  • Bei Gerüstwerbung: mit Maßen versehener Fassadenplan (Maßstab 1:100) mit Darstellung des Posters und des Gerüsts – alternativ: mit Maßen versehene Fotomontage, jeweils einschließlich der Angaben zur Ober- und Unterkante.

Die verwendeten Werkstoffe und Grundfarben sind im Plan anzugeben, ebenso die Art der Beleuchtung. Alternativ zur Bauzeichnung können die geplante Werbeanlage in einer Fotomontage dargestellt und zusätzliche Fotos zum Bestand beigelegt werden.

Zur Beurteilung sind Fotos oder eine Fotomontage beizulegen, aus denen der Bestand gut zu erkennen ist. Zusätzlich sind nach Möglichkeit Fotomontagen zu fertigen, aus denen die geplanten Werbeanlagen ersichtlich sind.

Sonstige Unterlagen wie zum Beispiel eine Vollmacht, sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.

Werbung am Baugerüst

Großflächige Werbeposter an Baugerüsten sind als Werbeanlage nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf wenige Monate befristet. Sie endet spätestens dann, wenn das Gerüst mit der Staubschutzfolie für die Arbeiten nicht mehr benötigt wird.

Grundsätzliches

Aus Rücksicht auf das Straßen- und Ortsbild hat sich München strenge Richtlinien gegeben. Bei Planung der Werbeanlage am Baugerüst sind folgende Gestaltungskriterien zu berücksichtigen:

  • Die Werbung soll maximal 25 -30 % der Gerüstfläche beanspruchen - maximal 120 m²
  • Eine Doppelbelegung gilt als störende Häufung und ist unzulässig
  • Das Poster überschneidet nicht die Trauflinie (Regenrinne) und orientiert sich an der oberen Fenstersturzlinie
  • Das Werbeposter wird mittig angebracht und nicht über Eck gehängt
  • Die architektonischen Vorgaben der Fassade (Fensterachsen oder Gliederungen) werden beachtet
  • Flächen für die Ladennutzung im Erdgeschoss werden freigehalten
  • In werbefreien Zeiten ist die Fläche entsprechend der übrigen Staubschutzplane zu gestalten

Im Umfeld denkmalgeschützter Gebäude und Ensembles gelten weitere gestalterische Anforderungen. Voraussetzung ist, dass die Werbeanlage nicht das Ortsbild und benachbarte Denkmäler beeinträchtigt.

Werbung am Bauzaun

  • Die Werbung soll maximal 25 bis 30 % der Bauzaunfläche beanspruchen.
  • Die Werbefläche soll für die ggf. durch Baustellen beeinträchtigten benachbarten Gewerbetreibenden verwendet werden. Fremdwerbung soll unterbleiben.
  • Die werbefreien Flächen sollen einheitlich ansprechend gestaltet werden.

Beratung

Viele Fragen zu Ausführung, Größe, Form und Anbringungsort einer Werbeanlage lassen sich in einem persönlichen Gespräch klären. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Lageplan im Maßstab 1:1 000
  • Foto des Ortes, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll
  • Fassadenansicht und Skizze der geplanten Werbeanlage oder
  • oder Fotomontage des Anbringungsorts mit Darstellung der Werbeanlage

Bitten vereinbaren Sie einen Termin für eine Beratung.

Telefonisch unter 089 233 23283 (Sekretariat Abteilungsleitung), Fax: 089 233 - 233-24944 oder per E-Mail für alle Stadtbezirke:plan.ha4-60@muenchen.de
Die Beratung ist kostenlos.

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Denkmalschutz und Werbeanlagen - Technik - IV/61 T

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Denkmalschutz und Werbeanlagen - Technik - IV/62 T