Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Für eine Eintragung im Grundbuch als Sondereigentum einzelner Wohnungen oder Räume ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Lokalbaukommission Voraussetzung.
Allgemeines
Formelle Voraussetzung für den Eintrag ins Grundbuch ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan. In München wird diese Urkunde von der Lokalbaukommission ausgestellt.
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden pro Grundstück ausgestellt. Alle Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen.
Wohnungseigentum
Damit wird das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, bezeichnet.
Teileigentum
Damit wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, bezeichnet.
Nutzungsrechte
Sonderfälle wie das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht werden als Belastung an einem Grundstück bestellt. Für diesen Fall genügen die Darstellungen der Gebäude- und Grundstücksteile, die das jeweilige Recht umfassen.
Pläne
Bei Neubauten müssen die Pläne mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, daher kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung in der Regel frühestens zeitgleich mit der Baugenehmigung erteilt werden. Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne entweder dem derzeitigen (abgeschlossenen) Baubestand entsprechen oder aber den künftigen (abgeschlossenen) Baubestand darstellen.
Erforderliche Unterlagen
Antragsberechtigt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung darlegen kann. Insbesondere sind das Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte. Bei Personenmehrheiten ist jede einzelne Person berechtigt, den Antrag zu stellen. Das Antragsformular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die Übereinstimmung mit dem Bestand bzw. der Baugenehmigung ist zu bestätigen. Bei Aufteilungen von bestehenden Gebäuden ist zusätzlich das Baujahr anzugeben.
Pläne zum Antrag
Folgende Pläne müssen dem Antrag beigelegt werden:
- Lageplan im Maßstab 1:1000
- sämtliche Grundrisse des Gebäudes, auch von nicht ausgebauten Dachräumen und Spitzböden
- sämtliche Ansichten und Schnitte
Die Pläne müssen so gefaltet sein, dass sie im DIN A4-Format ohne Heftrand vorliegen. Die Beschriftung sollte im oberen Drittel platziert sein. Der Aufteilungsplan muss folgende Angaben enthalten:
- Straße und Hausnummer
- Planinhalt
- Datum der Anfertigung
Alle Pläne sind in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Ein Plansatz ist für die Lokalbaukommission, der andere für das Grundbuchamt bestimmt. Wenn weitere Ausfertigungen für einen Notar oder eine Hausverwaltung nötig sind, können diese gegen eine zusätzliche Gebühr bescheinigt werden.
Änderungsanträge
Bereits ausgestellte Bescheinigungen behalten in den Bereichen, die sich nicht geändert haben, ihre Gültigkeit. In den Änderungsplänen sind nur die tatsächlich vorgenommenen Änderungen darzustellen. Nicht betroffene Bereiche sind durchzustreichen. Antragsteller*innen müssen alle Pläne unterschreiben.
Pläne dürfen nicht zusammengeklebt, geheftet oder mit Klappen versehen sein. Änderungen sind eindeutig zu dokumentieren, z. B. durch Erläuterungen wie „Nummern im Keller geändert“. In den Plänen dürfen Informationen nicht ausradiert oder unleserlich gemacht werden. Jeder handschriftliche Vermerk ist mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Dem Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als ein Jahr) oder Kaufvertrag beizulegen.
Darstellung der Gebäude
Pläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich sein, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Jedes Geschoss ist einzeln darzustellen. Eine Darstellung des gesamten Grundstücks im Erdgeschossgrundriss ist erforderlich, wenn Stellplätze außerhalb der Gebäude, Terrassen oder Gartenanteile als Sondereigentum aufgeteilt werden sollen.
Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein.
In jeder Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit, ein Bad mit Badewanne oder Dusche sowie eine eigene Toilette befinden. Bei der Küche oder der Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Im genehmigten Altbestand müssen Bad oder Dusche nicht zwingend vorhanden sein. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen. Sie sind mit der gleichen Ziffer dem Sondereigentum zuzuordnen.
Räume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer wie das jeweilige Sondereigentum.
Diese Räume müssen den Eigentumsanteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftseigentum sein. Sie können dann ein eigenständiges Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung genehmigt sind (z. B. notwendiger Kellerabstellraum für eine Wohnung). Bei Keller- und Speicherabteilen ist die Art des Abschlusses in die Pläne einzutragen, z. B. „abschließbare Lattenverschläge“.
Jeder Teileigentumseinheit, die eine Arbeits- oder Betriebsstätte ist (Laden, Büro etc.), müssen eigene Toiletten zugeordnet sein. Diese können im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.
Garagenstellplätze und Stellplätze außerhalb von Garagen können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt sind. Gleiches gilt für Stellplätze in Mehrfachparkern.
Bei Mehrfachparkern ist jede Parkebene als einzelner Grundriss darzustellen (z. B. untere Parkebene, obere Parkebene).
Zuerst sollten die Wohnungen durchnummeriert werden, anschließend die Räume, die Teileigentum bilden, wie z. B. Läden und sonstige gewerbliche Räume. Darauffolgend werden die Garagen bzw. Garagenstellplätze nummeriert.
Sondereigentum
Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Jeder Raum muss mit der Ziffer der zugehörigen Eigentumseinheit gekennzeichnet sein. Die Nutzung der Räume ist anzugeben.
Gemeinschaftseigentum
Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel z. B. Treppenräume, Heizung, nicht nutzbare Dachräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben.
Außerhalb des Gebäudes liegende Teile
Gartenanteile, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze sind sondereigentumsfähig, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sind. Separates Sondereigentum ist allerdings nur bei Stellplätzen möglich. Andere Grundstücksteile müssen einer Eigentumseinheit zu- und untergeordnet sein.
Vorliegen einer Abgeschlossenheit
Sondereigentum kann als abgeschlossen bescheinigt werden, wenn die Räume, die das einzelne Sondereigentum bilden, gegenüber anderen Wohnungen, sonstigen Räumen und dem gemeinschaftlichen Eigentum dauerhaft räumlich abgetrennt sind. Ein freier Zugang zum jeweiligen Sondereigentum muss jederzeit gewährleistet sein.
Jedes Wohnungs- und Teileigentum muss einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenraum oder einem Vorraum haben. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümer*innen erreichbar sein.
Für Stellplätze, Terrassen, Gartenanteile etc. genügt anstelle der Abgeschlossenheit die Vermaßung.
Überprüfung bei Bestandsgebäuden
Die Lokalbaukommission behält sich vor, bei Aufteilung bestehender Gebäude die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem Bestand zu überprüfen.
Bei geringfügigen baulichen Maßnahmen wird vor Erteilung der Bescheinigung geprüft, ob die Maßnahmen durchgeführt wurden (z. B. geringfügige Grundrissänderungen, Verstärkung von Trennwänden, Ein- und Ausbau von Türen, Einbau einer Toilette). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen ausgeführt wurden.
Bei einer Terminvereinbarung sollten die Mieter*innen rechtzeitig über Zeitpunkt und Zweck der Besichtigung unterrichtet werden.
Umwandlung in Eigentumswohnungen
Für die Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten bedarf es im Bereich der Landeshauptstadt München seit dem 1. Juni 2023 einer gesonderten Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Gebietsbestimmungsverordnung Bau – GBestV-Bau).
Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist das Sozialreferat, Bestandssicherung.
Genehmigungspflicht nach der Erhaltungssatzung
Im Bereich einer Erhaltungssatzung ist seit 1. März 2014 für die Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung erforderlich.