Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Ein sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die Verwendung von erneuerbaren Energien zur Erreichung der Klimaschutzziele sind gesetzlich geregelt.

Allgemeines

Wärmedämmung

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist seit 1. November 2021 in Kraft. Mit der in Bayern geltenden Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) führt es die bisher geltenden Regelungen aus dem Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.

Neubauten

Neu zu errichtende Gebäude müssen als Niedrigenergiegebäude errichtet werden. Diese Gebäude weisen eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz auf, ihr Energiebedarf ist sehr gering und wird zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt. Der Gesamtenergiebedarf darf die nach dem GEG vorgegebenen Höchstwerte nicht überschreiten.

Unter erneuerbarer Energie versteht das Gesetz solare Strahlungsenergie, Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, Geothermie und Umweltwärme, Biomasse sowie Kälte aus erneuerbaren Energien. Als Ersatzmaßnahmen sind die Nutzung von Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (hocheffiziente KWK-Anlagen, Brennstoffzellenheizungen), Fernwärme oder Fernkälte sowie Maßnahmen zur Einsparung von Energie möglich.

Die erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen können mit- und untereinander kombiniert werden.

Bestandsgebäude

Bestehende Gebäude haben auch ohne geplante bauliche Änderungen unbedingte Anforderungen zu erfüllen. So müssen z. B. Heizkessel ausgetauscht werden, die älter als 30 Jahre sind oder Geschossdecken entsprechend der Vorgaben des GEG gedämmt werden.

Bei Erneuerung, Ersatz oder erstmaligem Einbau von Außenbauteilen, die mehr als zehn Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, dürfen die im GEG genannten Werte nicht überschritten werden.

Energieausweise

Die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes sind mit einem Energieausweis zu dokumentieren. Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.

Pro Gebäude ist ein Energieausweis auszustellen. Der Ausweis gilt längstens zehn Jahre, danach muss er neu ausgestellt werden. Die Vorlage kann stichprobenartig von der Lokalbaukommission verlangt werden.

Bei Verstößen beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro.

Die Pflicht zur Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises entfällt für Baudenkmäler.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:

Hier wird der Energiebedarf unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes rechnerisch, also verbraucherunabhängig, ermittelt. Der Energiebedarfsausweis muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der Eigentümer*in übergeben werden.

Hier wird der tatsächliche Verbrauch in der Vergangenheit nachgewiesen. Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten umfassen. Dabei darf die jüngste Abrechnungsperiode nicht mehr als 18 Monate zurückliegen.

Nachweise

Vollzug

In Bayern wird dieser in der AVEn geregelt. Demnach sind die unteren Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug des GEG zuständig. Die Erfüllungserklärung ist der LBK auf Verlangen vorzulegen.

Erfüllungserklärung

Die Einhaltung der Anforderungen des GEG ist von Bauherr*innen oder Eigentümer*innen mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn bei folgenden Bauvorhaben nachzuweisen:

  • Gebäude nach § 10 GEG (zu errichtende Niedrigstenergiegebäude)
  • Änderung nach § 48 Satz 1 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)
  • Erweiterung und Ausbau nach § 51 GEG (wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden)

Nachweisberechtigt zum Ausstellen der Erfüllungserklärung sind:

  • Bauvorlageberechtige nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO
  • Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn.

Ausnahmen und Befreiungen

Um insbesondere bei bestehenden Gebäuden Härtefälle zu vermeiden, können im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen beantragt werden.

Ausnahmen sind bei Baudenkmälern oder Objekten mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz möglich. Voraussetzung ist, dass durch die energetischen Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder alternative Lösungen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Über die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hinaus wird in diesen Fällen empfohlen, die Untere Denkmalschutzbehörde mit einzubeziehen. Eine Dokumentation kann bei anlassbezogenen Kontrollen die Ausnahmen begründend darstellen.

Von den Anforderungen des GEG kann durch die LBK befreit werden, wenn die Ziele durch alternative Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden. Voraussetzung ist, dass bei der Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden bzw. Nichtwohngebäuden auch die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden.

Führen im Einzelfall besondere Umstände zu einer sogenannten "unbilligen Härte", sind ebenfalls Befreiungen denkbar. Dies kann der Fall sein, wenn absehbar ist, dass die Kosten der Maßnahmen im Verhältnis zu den zu erwartenden Energieeinsparungen unverhältnismäßig hoch sind.

Eine Befreiung muss in der Regel von einem Sachverständigen im Sinne des § 3 Abs. 1 AVEn bescheinigt und bei der Lokalbaukommission beantragt werden. Entscheidet die Lokalbaukommission nicht innerhalb von 3 Monaten über einen Befreiungsantrag, gilt die Befreiung als erteilt.
Weitere Details sind in der AVEn geregelt.

Im Vorfeld kann mit den Fachstellen Kontakt aufgenommen werden.

Fachstellen für Ausnahmen und Befreiungen

Vollzug gebäudebezogenes Energierecht im Team Statik und bautechnische Sonderverfahren
Beratung nach telefonischer Vereinbarung
Blumenstraße 28 b, Zimmer 120
089 233-26590
089 233-25500
plan.ha4-ave@muenchen.de

Untere Denkmalschutzbehörde

Beratungen

Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen gibt es seit in Kraft-Treten des GEG eine Pflicht zur Energieberatung.

Werden bei Änderungen an Außenbauteilen Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist vor Beauftragung von Planungsleistungen ein Beratungsgespräch mit zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Unternehmen, die Änderungen an Außenbauteilen durchführen, müssen bei Abgabe eines Angebots schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinweisen.

Unternehmererklärung

Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten mit einer Unternehmerklärung schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Dies gilt u.a. in folgenden Fällen:

  • Änderung von Außenbauteilen
  • Dämmung oberster Geschossdecken
  • Einbau von Zentralheizungen
  • Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen
  • Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen
  • Erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik
  • Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten

Die Unternehmererklärung ist von Eigentümer*innen mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der LBK auf Verlangen vorzulegen.

Finanzielle Förderung

Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und Energieeffizienzmaßnahmen können gefördert werden.

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden
  • Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude
  • Solarthermische Anlagen
  • Anlagen zur Nutzung von Biomasse
  • Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
  • Wärmenetze, Speicher und Übergabestationen für Wärmenutzer

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Lokalbaukommission