Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in München nutzen, müssen Sie Zweitwohnungsteuern zahlen.

Beschreibung

Das Halten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung geht über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus und wird daher als sogenannter „besonderer Aufwand“ besteuert. Die Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer fließen in städtische Angebote und Infrastruktur, die allen Bürger*innen zugutekommen.

Voraussetzungen

Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung zur eigenen Lebensführung oder zur Lebensführung von Angehörigen gehalten wird. Wenn Sie im Stadtgebiet München eine Zweitwohnung haben, sind Sie in München steuerpflichtig – unabhängig davon, wo sich Ihre Hauptwohnung befindet oder ob Sie die Zweitwohnung als Nebenwohnung angemeldet haben.

Nicht als Zweitwohnungen gelten:

  • Wohnungen, die öffentliche oder gemeinnützige Träger zu therapeutischen oder erzieherischen Zwecken bereitstellen
  • Wohnungen, die Altenheime, Pflegeheime oder anderen Einrichtungen für pflegebedürftige Personen anbieten
  • Wohnungen, die nicht dauerhaft getrennt lebende Eheleute aus beruflichen Gründen neben einer außerhalb Münchens liegenden Hauptwohnung halten
  • Wohnungen, die sich im selben Gebäude wie die Hauptwohnung befinden

Keine Steuern werden erhoben für:

  • Räumlichkeiten, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, wie Gewerbeflächen oder als Kapitalanlage vermietete Eigentumswohnungen
  • Unterkünfte kasernierter Soldat*innen und Polizist*innen
  • Ruheräume, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes genutzt werden

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie eine Nebenwohnung in München angemeldet haben, senden wir Ihnen das Formular „Zweitwohnungsteuererklärung“ in aller Regel zu. Sie füllen die Steuererklärung vollständig aus und schicken diese an die Stadtkämmerei zurück.

Sollten Sie Ihre Zweitwohnung nicht als Nebenwohnung gemeldet haben oder innerhalb von sechs Monaten kein Formular erhalten haben, müssen Sie die Steuererklärung unaufgefordert einreichen. Nutzen Sie dazu das hier bereitgestellte Formular „Zweitwohnungsteuererklärung“.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Nachdem Sie Ihre Zweitwohnungsteuererklärung abgegeben haben, erhalten Sie innerhalb der zulässigen Fristen einen Bescheid über die Festsetzung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die genaue Prüfung der Steuerpflicht in einigen Fällen einen hohen Zeitaufwand erfordert.

Gebührenrahmen

Bis 31. Dezember 2021 beträgt die Zweitwohnungsteuer 9 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Ab 1. Januar 2022 beträgt die Zweitwohnungsteuer 18 Prozent der Jahresnettokaltmiete (siehe Finanzinformation SKA Oktober 2021). Bei Wohnungen, für die Sie keine Miete oder eine Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, wird die ortsübliche Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage angesetzt.


Die Zweitwohnungsteuer ist nicht abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Wenn Ihr Einkommen jedoch unter einer Freigrenze von 29.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise bis zu 37.000 Euro für Eheleute oder Lebenspartner*innen liegt, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.


Entfällt oder entsteht die Steuerpflicht innerhalb des Jahres, wird die Zweitwohnungsteuer anteilig für das Jahr berechnet.

Fälligkeit
Sie müssen die Zweitwohnungsteuer bis spätestens 1. Juli entrichten. Sie erhalten keine Zahlungserinnerung.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

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