Die Lokalbaukommission (LBK)
Die LBK berät zum Baurecht, erteilt Baugenehmigungen und denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse. Sie ist für den Baumschutz, fliegende Bauten und Bußgelder zuständig.
Die LBK
Die Lokalbaukommission ist die größte zentrale Baugenehmigungsbehörde in Deutschland. Hier finden Sie alle Zuständigkeitsbereiche, Informationen und Öffnungszeiten.
Aktuelles
Stellplatzsatzung
Mit dem Ersten Modernisierungsgesetz Bayern wurde die Bayerische Bauordnung novelliert und die Stellplatzpflicht in die kommunale Zuständigkeit überführt. Mit der neuen Fassung der Münchner Stellplatzsatzung gilt seit 3. Oktober eine kommunale Stellplatzpflicht.
- Die aktualisierte Richtwerttabelle zur Ermittlung der konkreten Stellplatzzahl (Anlage 1 zur StellplatzS) knüpft an die bisherigen Richtwerte an. Die Obergrenze wurde jedoch an die Werte der Garagen- und Stellplatzverordnung angepasst. Die Richtwerte berücksichtigen die Lage im Stadtgebiet sowie die Nähe des Bauvorhabens zum öffentlichen Nahverkehr. Neu ist die Darstellung der konkreten Richtwerte für Nichtwohnnutzungen wie Büros, Geschäfte und Gaststätten.
- Die Nutzungsfläche (NUF) wird künftig gemäß der der DIN 277 berechnet.
- Bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken, beim Ausbau von Dachgeschossen, beim Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und bei Aufstockungen von Wohngebäuden entfällt die Stellplatzpflicht.
- Wenn ein qualifiziertes Mobilitätskonzept vorliegt, kann der Stellplatzsatzschlüssel reduziert werden. Das Mobilitätskonzept wird als Bestandteil des Stellplatznachweises in die Baugenehmigung mit aufgenommen. Diese Regelung gilt nur für Wohnungsbauprojekte.
- Die bisherigen Ablösesummen für Stellplätze gelten unverändert weiter. Das gilt auch für die Ablösemöglichkeiten, sie sind weiterhin wie gewohnt wählbar.
- Im geförderten Mietwohnungsbau (Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz) gilt ein Richtwert von 0,5 pro Wohneinheit. Für den preisgedämpften Mietwohnungsbau und konzeptionellen Mietwohnungsbau (Bindung außerhalb des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, aber nach Vorgaben der Landeshauptstadt München) gilt ein Richtwert von 0,8 pro Mietwohnung.
Den Satzungstext finden Sie im Münchner Stadtrecht.
Spielplatzsatzung
Mit dem Ersten Modernisierungsgesetz Bayern wird die bisher in Art. 7 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung geregelte Spielplatzpflicht zur kommunalen Aufgabe. Deshalb hat die Landeshauptstadt München eine Spielplatzsatzung (SpielplatzS) erlassen, die seit dem 12.03.25 gilt und zum 3. Oktober 2025 geändert wurde.
- Nach der geänderten SpielplatzS muss bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ein Kinderspielplatz errichtet werden. Die SpielplatzS regelt die Spielplatzpflicht, Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und die Unterhaltung von Spielplätzen. Bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten oder dem Einbau von weiteren Wohnungen in Bestandsgebäude entfällt die Pflicht, einen Spielplatz herzustellen.
- Spielplätze sollen sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und direkt – ohne eine Straße oder einen Platz überqueren zu müssen – barrierefrei erreichbar sein. Ausnahmsweise kann ein Spielplatz beispielsweise auf einem begehbaren Dach zugelassen werden, wenn die Fläche für Kinder gefahrlos nutzbar ist.
- Bei Spielplätzen sind je 25 m² Wohnfläche 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m² Spielplatzfläche.
- Spielplätze müssen je 60 m² Fläche mindestens eine 5 m² große Sandspielfläche haben. Außerdem sind fest installierte Spielgeräte und barrierefreie Sitzgelegenheiten für mindestens zwei Personen erforderlich. Kombinationsgeräte können auch die Anforderungen an die Anzahl der Spielgeräte erfüllen. Ein fester Abfallbehälter ist ebenfalls erforderlich.
Den Satzungstext finden Sie im Münchner Stadtrecht.
Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen und die Begrünung (Freiflächengestaltungssatzung)
- Die Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen und die Begrünung (Freiflächengestaltungssatzung) wird seit dem 1. Oktober 2025 in Bezug auf § 3, der die Begrünung der unbebauten Flächen regelt, nicht mehr angewendet.
- In der Regel ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, der die notwendige Begrünung sowie die Feuerwehrzufahrten darstellt.
- Eine neue Gestaltungssatzung zur Begrünung und Gestaltung ist in Vorbereitung und wird voraussichtlich im Dezember im Stadtrat eingebracht.
- Zudem gilt die aktuelle Freiflächengestaltungssatzung nicht für Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), die den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken und den Einbau zusätzlicher Wohnungen in Bestandsgebäuden betreffen.
Zum 1. Januar 2025 wurde die Bayerische Bauordnung (BayBO) umfangreich geändert. Die vom Bayerischen Landtag beschlossenen Änderungen wurden am 30. Dezember 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Mit der BayBO-Novelle 2025 wurden verschiedene Vorhaben verfahrensfrei gestellt, dazu gehören Instandsetzungsarbeiten, Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden und Nutzungsänderungen (Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). Diese Vorhaben sind bei der Lokalbaukommission formlos per E-Mail anzuzeigen: plan.ha4-anzeige-verfahrensfrei@muenchen.de
- Die Landeshauptstadt München hat eine Spielplatzsatzung (SpielplatzS) erlassen, die seit 3. Oktober 2025 in Kraft ist. Die SpielplatzS regelt die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt von Spielplätzen.
- Einige Verfahren, die bisher als Sonderbauten eingestuft wurden, werden künftig im vereinfachten Verfahren geprüft.
- Einige Abstandsflächenvorschriften wurden angepasst.
- Für Aufstockungen zu Wohnzwecken wurden rechtliche Vorgaben vereinfacht und reduziert.
Seit 1. Januar 2024 können Antragssteller*innen bei der LBK Bauanträge, Abgrabungsanträge, Vorbescheide, Anträge im Freistellungsverfahren und Abweichungsentscheidungen digital einreichen. Detaillierte Informationen finden Sie hier.
Ausstellung: Preis für Stadtbildpflege
Beratung
Wer einen Neubau, Umbau oder eine Nutzungsänderung plant, der kann sich bei der LBK bereits vor der Antragstellung zu allgemeinen Fragen des Baurechts und zu den erforderlichen Bauantragsunterlagen beraten zu lassen.
Baugenehmigung
Vollständige Unterlagen sind die Voraussetzung für rechtssichere Genehmigungsbescheide. Bei der Erstellung eines Antrags zu den verschiedenen baurechtlichen Verfahren sind daher viele Punkte zu beachten.
Bestandspläne
In der Zentralregistratur lagern mehr als 300.000 Bauakten aller genehmigten Gebäude der Stadt. Die Pläne reichen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Eine Akteneinsicht ist nur mit Termin möglich!
Baumschutz in München
Die Stadt München hat vor knapp 50 Jahren eine eigene Baumschutzverordnung erlassen. Sie gilt etwa in der Hälfte des Stadtgebiets und stellt bestimmte Bäume sowie Gehölze unter Schutz.
Denkmalschutz
Mit 7.000 Baudenkmälern, 81 Denkmalensembles und rund 350 Bodendenkmälern zählt München zu den denkmalreichsten Städten in Bayern. Wer Änderungen an einem Baudenkmal plant, muss dies mit der Denkmalbehörde abstimmen.
Weitere Fachressorts
In der Lokalbaukommission sind auch die Bußgeldstelle und das Team Statik / bautechnische Sonderverfahren angesiedelt. Die Mitarbeiter*innen der „Fliegenden Bauten“ kümmern sich beispielsweise um die Gebrauchsabnahme der Wiesn-Zelte.
Antragsbüro und Antragsabgabe
Mittlerweile können Bauanträge bei der LBK digital eingereicht werden. Wer den Antrag in Papierform abgeben möchte, kann dies an verschiedenen Stellen tun. Im Antragsbüro erfassen Mitarbeiter*innen die Anträge und prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit.
Publikationen
Die LBK hat baurechtliche Themen in Form von Broschüren, Flyern und Informationsblättern praxisnah aufbereitet.
Datenschutz
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten wie beispielsweise Namen, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen. Angaben zur Grundstücksgröße, Form und Kubatur sind keine personenbezogenen Daten und fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten können Bauanträge nicht bearbeitet werden.