Lokalbaukommission: Weitere Fachressorts
Die LBK ist als Untere Bauaufsichtsbehörde auch für bautechnische Sonderverfahren, bestimmte Bußgeldverfahren und die Abnahme von Wiesn-Zelten zuständig.
Bußgeldstelle

Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Die Bußgeldstelle kümmert sich insbesondere um Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Den Schwerpunkt bildet dabei die Bayerische Bauordnung.
So werden in der Regel Geldbußen festgesetzt, wenn
- ohne eine erforderliche Baugenehmigung gebaut wird.
- abweichend von einer erteilten Baugenehmigung gebaut wird.
- gegen Bedingungen und Auflagen einer erteilten Baugenehmigung verstoßen wird.
- erforderliche Nachweise (insbesondere Standsicherheit und Brandschutz) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
- Werbeanlagen (größer als 1m²) ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet werden, was auch für das Anbringen an Bauzäunen gilt.
Bereich Untere Denkmalschutzbehörde
Die Bußgeldstelle zuständig, wenn gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz verstoßen wird.
Ein Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn
- ein Einzelbaudenkmal ohne Erlaubnis im äußeren oder inneren Erscheinungsbild verändert wird (Fassadenanstrich, Fensteraustausch, Umbau des Treppenhauses, Entfernung von Stuckarbeiten).
- ein Gebäude, das Bestandteil eines Denkmalensembles ist, ohne Erlaubnis im äußeren Erscheinungsbild verändert wird.
Bereich „Plakatierungsverordnung“
Des Weiteren ist die Bußgeldstelle zuständig, wenn ohne Genehmigung Plakate oder sonstige Anschläge angebracht werden, und damit gegen die Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München verstoßen wird. Plakatierungen von Parteien (sowohl während als auch außerhalb eines Wahlkampfs) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Kreisverwaltungsreferats. Unter die Plakatierungsverordnung fallen auch Darstellungen durch Bildwerfer.
Bereich Baumschutz
Die Bußgeldstelle ist zuständig, wenn gegen die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München verstoßen wird.
Insbesondere liegt ein Verstoß vor, wenn ein nach der Baumschutzverordnung geschütztes Gehölz ohne Genehmigung gefällt oder beschädigt wird. Auch Eingriffe in den Wurzelbereich können ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
Gleiches gilt, wenn Bäume (mit Stammumfang kleiner 80 cm) betroffen sind, die als Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume gefordert wurden. Wenn eine solche Ersatzpflanzung nicht oder nicht fristgerecht geleistet wird, kann ebenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Kontakt
Tel: 089 233-24026
Fax: 089 233-24235
E-Mail: plan.ha4-bussgeldstelle@muenchen.de
Statik und bautechnische Sonderverfahren

Das Team nimmt Aufgaben zu Sonderverfahren im Rahmen der Baugenehmigung wahr, zum Beispiel:
- Aufträge für notwendige Prüfungen von Nachweisen zur Standsicherheit und zur Feuerwiderstandsdauer werden Prüfingenieuren und Prüfämtern für Baustatik erteilt und Abweichungen von bautechnischen und statischen Vorschriften behandelt.
- Beratungen werden zu Fragen der Standsicherheit und Güteüberwachung angeboten.
- Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu Versammlungsstätten, Gaststätten (> 200 Gastplätze) oder Hotels werden vollzogen und die gesetzlich erforderlichen, wiederkehrenden Prüfungen werden durchgeführt.
- Bei Denkmälern ist das Team zuständig, wenn für denkmaltypische Produkte eine Zustimmungen im Einzelfall erforderlich ist.
- Als Untere Abgrabungsbehörde werden Genehmigungen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erteilt. Die Errichtung von Kiesgruben fällt in den Zuständigkeitsbereich der bautechnischen Sonderverfahren.
- Als Untere Seilbahnbehörde fallen besondere Verfahren wie z. B. die Genehmigung von Seilbahnen nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) in den Zuständigkeitsbereich der bautechnischen Sonderverfahren.
- Die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird überwacht und Entscheidungen über Abweichungen und Befreiungen erteilt. Zu baulichen Energiethemen werden Beratungen angeboten.
Ausführliche Information zum GEG - Bei Fliegenden Bauten (Zelte, Fahrgeschäfte, etc.) wird die Anzeige zur Aufstellung entgegengenommen und die Gebrauchsabnahme durchgeführt.
Ausführliche Information zu Fliegenden Bauten
Kontakt
Tel: 089 233-24121
Fax: 089 233-24234
E-Mail: plan.ha4-statik@muenchen.de
Fliegende Bauten

Zu den fliegenden Bauten zählen zum Beispiel Fahrgeschäfte, Zelte oder Bühnen. Sie benötigen vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung.