Unterhaltsvorschuss

Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Beschreibung

Aufgrund der geänderten Mindestunterhaltsbeträge ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01. Januar 2025 wie folgt:

  • 1. Altersstufe: 227 Euro
  • 2. Altersstufe: 299 Euro
  • 3. Altersstufe: 394 Euro

Anspruch hat

  • jedes Kind, das mit einem seiner Elternteile, welches ledig, verwitwet oder geschieden ist, lebt und
  • monatlich weniger Unterhalt oder Waisenbezüge erhält, als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) möglich wären und
  • wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Berechtigung zur Freizügigkeit (EU / EWR-Staatsangehörigkeit); eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Daueraufenthalt) besitzt.
  • ab dem 12. Lebensjahr:
    • betreuendes Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder
    • bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erzielt der betreuende Elternteil Einkommen in Höhe von monatlich mind. 600 Euro brutto oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes bzw. der Bedarfsgemeinschaft wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen vermieden

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung/-registerauskunft des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • Kindergeldnachweis
  • Bestätigung des Finanzamtes über die Änderung der Lohnsteuerklasse
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
  • Sorgerechtsentscheidung /-erklärung
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung des Rechtsanwalts)
  • Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
  • (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (z.B. Rückschein Einschreiben, etc.)
  • ggf. Bewilligungs-/ Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen
  • ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
  • ggf. Nachweise über Einkommen des Kindes
  • ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB II-Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Derzeit kommt es leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten bei der Antragstellung bzw. Bearbeitung von Anliegen im Unterhaltsvorschuss. Aufgrund einer hohen Anzahl an Antragstellungen und fehlenden Personals dauert die Bearbeitung der Anträge aktuell circa drei Monate.

Wir haben umfangreiche Maßnahmen angestoßen, damit sich die Bearbeitungsdauer stabilisiert und perspektivisch wieder reduziert.

Sie können uns bei einer schnellen Bearbeitung ihrer Anträge unterstützen, indem Sie auf dieser Seite aufgeführte „Benötigte Unterlagen“ sowie das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Antragstellung einreichen. Damit wir uns auf die Bearbeitung Ihrer Anliegen konzentrieren können, bitten wir Sie in den ersten drei Monaten von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

In dringenden Fällen besteht aber weiterhin die Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation via E-Mail.

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Unterhaltsvorschussleistungen werden in drei Schwerpunkt-Sozialbürgerhäusern dezentral erbracht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnort des Kindes im Stadtgebiet München. Innerhalb der Sozialbürgerhäuser erfolgt Aufteilung nach Stadtbezirken und Buchstaben. (siehe unten: Ermitteln der für Sie zuständigen Stelle)

In allen 12 Sozialbürgerhäusern können allgemeine Informationen erfragt und Anträge abgeholt oder auch abgegeben werden.

Ja, genau dafür gibt es ein ganz kurzes und schnelles Angebot in unseren Online-Angeboten:
Hier geht es zur Vorab-Prüfung.

Es geht immer maximal einen Monat rückwirkend - vor dem laufenden Kalendermonat.

Minderjährige Kinder, deren Eltern keinen Unterhalt leisten und die kein eigenes Einkommen haben.
In besonderen Situationen, kann es Ausnahmen geben.
Mit dem Schnell-Check können Sie prüfen, ob ein Anspruch besteht.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn kein eigenes Einkommen erzielt wird.

Um ein Termin zu vereinbaren, ermitteln Sie Ihre zuständigen Stelle. Im Suchfeld geben Sie ihre Wohnanschrift ein.
In der folgenden Seite wird Ihre zuständige Stelle angezeigt.
Im Kontakblock finden Sie den Link zur Terminvereinbarung.


Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz; UVG)

Gesetzlicher Mindestunterhalt: § 1612 a Abs. 1 BGB

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