Hilfe zum Lebensunterhalt

Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bewältigen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie finanzielle Unterstützung beantragen.

Beschreibung

Diese finanziellen Unterstützungen sind möglich:

  • maßgebliche Regelleistung​
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • falls notwendig zusätzliche Mehrbedarfe (zum Beispiel für Ernährung)
  • zusätzliche, gesetzlich festgelegte Bedarfe (einmalige Bedarfe)
  • Leistungen im Rahmen von Bildung und Teilhabe (BuT) für Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr (wie Schulmittelpauschale, Kosten für Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, Teilhabepauschale und mehr)

Besondere Anlaufstellen

Erwerbsfähige Personen oder Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr erreicht haben, können keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Für sie gibt es folgende Leistungen:

Voraussetzungen

Personen, die nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Nachweise über
    • Einkommen
    • Vermögen
    • Unterkunftskosten

Sie können die Antragsformulare hier als beschreibbare PDF-Datei herunterladen:

Das Formular/die Anlage „Weitere Personen in meiner/unserer Wohnung“ füllen Sie bitte aus, wenn Sie nicht alleine leben.

Das Formular/die Anlage „Unterhaltspflichtige“ füllen Sie bitte zusätzlich aus, wenn Sie unterhaltspflichtige Angehörige (das sind Eltern, volljährige Kinder und Ehepartner*innen - auch getrennt lebend oder geschieden) haben, die nicht mit Ihnen im Haushalt leben. ​

Die Antragsformulare (Grundantrag Teil 1 und Teil 2), sowie die Formulare „Weitere Personen in meiner/unserer Wohnung“ und „Unterhaltspflichtige“ reichen Sie bitte unterschrieben und in Papierform in Ihrem jeweils zuständigen Sozialbürgerhaus zusammen mit den nötigen Unterlagen ein.

Wohnungslose Münchner*innen wenden sich an die „Zentrale Wohnungslosenhilfe“ im Amt für Wohnen und Migration. Sie ist für das ganze Stadtgebiet zuständig.

Fragen & Antworten

Volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich beträgt.

Die Leistungen und die Voraussetzungen sind nahezu identisch. Alles Weitere dazu erfahren Sie in Ihrem Sozialbürgerhaus.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nicht dauerhaft erwerbsunfähige Personen. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhalten. Grundsicherung erhalten Personen, die auf Dauer erwerbsunfähig sind oder die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (identisch mit dem Eintrittsalter für eine Rente wegen Alters) erreicht haben.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, wenn folgende Vermögensfreibeträge mit dem vorhandenen Vermögen (Sparvermögen, Aktien, Grundbesitz, usw.) nicht überschritten werden:

  • 10.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person
  • 500 Euro für alle weiteren Personen

Ähnliche Leistungen

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