Nutzung von Grundwasser

Alle Arbeiten die das Grundwasser berühren oder aktiv nutzen, müssen angezeigt werden oder benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Erdaufschlüsse und Grundwassermessstellen

Arbeiten, die bis zum Grundwasser reichen (beispielsweise Erkundungsbohrungen und Baugrundsondierungen), sowie die Errichtung von Grundwassermessstellen, sind mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München anzuzeigen.

Bohrung, die nur die quartären Kiesschichten erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, dürfen einen Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige beim Referat für Klima- und Umweltschutz begonnen werden, sofern die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht von der Behörde untersagt wurden.

Bohrungen, die mehrere Meter in die tieferen tertiären Schichten (Ton, Schluff, Sand) gehen, benötigen neben der Anzeige auch eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Grundwasser-Wärmepumpen und Kühlanlagen

Voraussetzungen für Grundwasser-Wärmepumpen oder Kühlanlagen

Grundsätzlich sind grundwasserbetriebene Wärmepumpen im ganzen Stadtgebiet, mit Ausnahme des Wasserschutzgebietes Waldtrudering, möglich. Allerdings befindet sich im Münchner Süden das Grundwasser relativ tief (15 bis 25 Meter) und in Stadtvierteln wie Solln oder Großhadern ist bereichsweise nur wenig Grundwasser vorhanden.

Es wird daher zur sicheren Planung empfohlen die Grundwasserstände an Ihrem Standort im Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München zu erfragen:

Brunnenbohrung für Grundwasser-Wärmepumpen oder Kühlanlagen

Förder- und Schluckbrunnen sind zwei zentrale Komponenten zur Wärmegewinnung oder -abgabe aus dem Grundwasser bei einer Grundwasser-Wärmepumpe oder einer Kühlanlage.

Die Errichtung von Förder- und Schluckbrunnen ist mindestens vier Wochen vor der Ausführung dem Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München anzuzeigen.

Bohrung, die nur die quartären Kiese erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, dürfen einen Monat nach Eingang der vollständigen Anzeige begonnen werden sofern die Behörde die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht untersagt.

Bohrungen, die mehrere Meter in die tieferen tertiären Schichten (Ton, Schluff, Sand) gehen benötigen neben der Bohranzeige auch eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Betrieb einer Wärmepumpe oder Kühlanlage

Eine Bohranzeige für die Errichtung des Förder- und Schluckbrunnens deckt den Betrieb einer Wärmepumpe beziehungsweise Kühlanlage nicht ab.

Für das Betreiben einer Grundwasser-Wärmepumpe oder Kühlanlage wird zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis des Referats für Klima- und Umweltschutz benötigt:

Erdwärmesonden, -kollektoren und -körbe

Erdwärmesonden

Ob eine Erdwärmesonde an Ihrem Standort realisierbar ist, kann man damit errechnen, dass pro Quadratmeter Wohnfläche etwa einen Meter Tiefe gegraben werden muss. Das heißt bei 150 Quadratmeter Wohnfläche werden 150 Meter Gesamttiefe, also zum Beispiel fünf Bohrungen mit jeweils 30 Meter benötigt. Die Bohrungen müssen außerdem mindestens vier bis fünf Meter voneinander Abstand haben, um sich nicht nachteilig zu beeinflussen. Es dürfen im Münchner Stadtgebiet nur kiesige quartäre Böden mit den Bohrungen erschlossen werden.

Erdwärmesonden sind daher in der Regel nur im Münchner Süden sinnvoll, da hier die quartären Kiesschichten sehr mächtig sind. Die maximal möglichen Bohrtiefen liegen dabei in Solln, Forstenried, Harlaching, Perlach und Trudering bei etwa 30 bis 35 Meter.

Erdwärmekollektoren und -körbe

Erdwärmekollektoren werden in frostfreier Tiefe (etwa ein bis eineinhalb Meter) verlegt. Es wird ein großes Grundstück benötigt, da die Fläche der Kollektoren in etwa der doppelten Wohnfläche entsprechen muss. Die Fläche muss zudem frei von Bäumen und Sträuchern sein und sollte kein Gefälle haben.

Erdwärmekörbe müssen in frostfreier Tiefe (etwa ein Meter) eingebaut werden und einen Abstand von mindestens vier Meter untereinander haben. Für ein Haus mit etwa zwölf Kilowatt Heizbedarf werden daher etwa fünf bis sieben Körbe benötigt, von denen jeder etwa zehn Quadratmeter Raum benötigt.

Wenn Flächenkollektoren oder Erdwärmekörbe im Grundwasserbereich liegen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis des Referats für Klima- und Umweltschutz benötigt.

Antrag für eine Erdwärmeanlage stellen

Die Errichtung einer Erdwärmeanlage (Sonde, Kollektor, Körbe und ähnliches) ist dem Referat für Klima- und Umweltschutz vor Ausführung anzuzeigen. Inwieweit eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau der Anlage notwendig ist, beziehungsweise ob das Vorhaben erlaubnisfähig ist, wird anhand dieser Bohranzeige entschieden. Die Bohranzeige kann auch mit dem Antrag kombiniert werden.

Gartenbrunnen

Zur Gartenbewässerung kann statt Trinkwasser aus der Wasserleitung auch Regenwasser genutzt werden, das in einem geeigneten Sammelgefäß aufgefangen wird oder Grundwasser, das über einen Brunnen (zum Beispiel Schlagbrunnen) gewonnen wird.

Bei Nutzung eines Grundwasserbrunnens zur Gartenbewässerung ist zu beachten, dass das Wasser aus dem ersten Grundwasserstockwerk sowohl mikrobiologische als auch chemische Verunreinigungen aufweisen kann. Es sollte daher nicht als Trinkwasser benutzt werden. Darüber hinaus darf das Brunnenwasser auch nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Reinigung von Gegenständen die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Geschirr) und zur Reinigung von Gegenständen die dauerhaft mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen (zum Beispiel Kleidung) verwendet werden.

Um eine versehentliche Benutzung des Grundwassers als Trinkwasser zu verhindern, ist der Brunnen mit einer gut sichtbaren Beschilderung "Kein Trinkwasser" zu versehen und vor dem unsachgemäßen Zugriff, insbesondere durch Kinder, zu sichern.

Die Errichtung eines Gartenbrunnens und auch die Nutzung des Grundwassers zur Gartenbewässerung benötigt keine Genehmigung, wenn

  • das geförderte Wasser ausschließlich zur Bewässerung des eigenen Gartens genutzt wird,
  • nur oberflächennahes Grundwasser genutzt wird und
  • die Entnahmemenge einen Höchstwert von drei Litern pro Sekunde nicht überschreitet.

Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, ist die Errichtung des Brunnens dem Referat für Klima- und Umweltschutz  mindestens vier Wochen vor Ausführung anzuzeigen.

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