Grundwasserschutz
Unser Grundwasser muss geschützt werden. Dies geschieht durch Wasserschutzgebiete und einen sorgsamen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hier erfahren Sie mehr.
Wasserschutzgebiete im Münchner Stadtgebiet
Allgemeines
Wasserschutzgebiete sind Gebiete, in denen zum Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einflüssen besondere Gebote und Verbote gelten.
Die Lage der Wasserschutzgebiete kann dieser Karte und die Bestimmungen dazu den jeweiligen Verordnungen entnommen werden:
- Wasserschutzgebiet-Verordnung Trudering ,
- Wasserschutzgebiet-Verordnung Karlsfeld,
- Wasserschutzgebiet-Verordnung Ober- und Unterschleißheim (PDF)
Im Stadtgebiet München existieren drei Wasserschutzgebiete zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung.
Größtes Schutzgebiet in München ist das in Trudering-Putzbrunn.
Daneben bestehen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Karlsfeld sowie Ober- und Unterschleißheim Wasserschutzgebiete die in den Stadtbezirk Feldmoching-Hasenbergl reichen.
Versickerung von Regenwasser in Wasserschutzgebieten
Für die Versickerung von Regenwasser von befestigten Flächen (beispielsweise Dächer, Terrassen, Balkone, Zufahrten und andere) ist in Wasserschutzgebieten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für diese ist das Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München zuständig.
Diese Erlaubnis des Referats für Klima- und Umweltschutz wird für den Antrag zur Einleitung des häuslichen Abwassers in die städtische Kanalisation bei der Münchner Stadtentwässerung (MSE) benötigt.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Gewässer und das Grundwasser sind vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe zu schützen.
Daher wurden im Wasserhaushaltsgesetz und im Bayerischen Wassergesetz Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Der Umgang mit diesen Stoffen umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden. Spezielle Regelungen enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Teil anzeige- und prüfpflichtig.
Mindestens sechs Wochen vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung sind prüfpflichtige Anlagen dem Referat für Klima- und Umweltschutz schriftlich anzuzeigen.
Die jeweiligen Formulare sowie eventuell Lagepläne, -skizzen und Zulassungen sind beizulegen. Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe sind ebenfalls vorab anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Anlagen sind beispielsweise:
- Lageranlagen wie zum Beispiel Heizöltanks (einschließlich der ölführenden Leitungen bis zum Brenner)
- Fass- und Gebindelager zum Beispiel für Farben, Öle, Reinigungsmittel, Altöle
- Gefahrstofflager
- Lager für feste wassergefährdende Stoffe (wie zum Beispiel Streu- und Tausalze, Baustellenabfälle)
- Abfüll- oder Umschlaganlagen
- Abfüllplätze von zum Beispiel Tankstellen oder Altöllagertanks
- Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe ent- und beladen werden
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe
- Hydraulikanlagen (wie zum Beispiel Parklifts, Müllpressen, Aufzüge, Hebebühnen)
- Notstromaggregate
- Kälteanlagen
- Anlagen in Forschungseinrichtungen und Laboren
Viele Anlagen sind durch einen zugelassenen Sachverständigen einmalig vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen oder auch wiederkehrend sowie bei Stilllegung zu prüfen.
Das ist von der Gefährdungsstufe und dem Einbauort der Anlagen abhängig. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus der Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe. Die genauen Prüffristen für die Anlagen sind in Anlage 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgeführt (für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete in Anlage 6).
Nachfolgend einige Beispiele:
Anlagen, die vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen sind:
- oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 Liter
- alle unterirdischen Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe
- Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit einer Masse von mehr als 1.000 Tonnen
Anlagen, die außerdem wiederkehrend alle fünf Jahre sowie bei Stilllegung zu prüfen sind:
- oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 10.000 Liter
- unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe außerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten
- Anlagen im Freien für feste wassergefährdende Stoffe oder unterirdische Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 Tonnen
Sonderregelungen
Im Wasserschutzgebiet München-Trudering und in den Überschwemmungsgebieten an Würm und Hachinger Bach gelten erhöhte Anforderungen. Dort sind alle unterirdischen Lagerungen alle zweieinhalb Jahre und die oberirdischen Heizöllagerungen bereits ab einem Volumen von 1.000 Litern alle zweieinhalb Jahre, vor Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung und bei Stilllegung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ist zur Gefahrenabwehr unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu informieren.
Die Feuerwehr trifft Sofortmaßnahmen, um den Schaden zu begrenzen.
Aufgabe des Referat für Klima- und Umweltschutz ist es in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt München durch geeignete Sanierungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass Böden und Gewässer möglichst unbelastet bleiben beziehungsweise wieder gereinigt werden.
Wasserdurchlässige Tiefgaragenböden
An die Ausführung von Tiefgaragen mit wasserdurchlässigem Bodenbelag sind wasserwirtschaftliche Anforderungen zu stellen. Das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) hat zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen ein Merkblatt erstellt.
Autowäsche auf Privatgrundstücken
Zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen zum Thema Autowaschen auf Privatgrundstücken sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen nachzukommen, finden Sie hier Hinweise, um das Grundwasser zu schonen.