Ausländer, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte. Einen Asylantrag können nur Ausländer stellen, die sich in Deutschland aufhalten.
Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt.
Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Die Hilfen umfassen Leistungen für den Lebensunterhalt und bei Krankheit. Werdende Mütter erhalten Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.
Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.
Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.
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