Zugänge zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete aus der Ukraine

Wie können geflüchtete Personen aus Nicht-EU-Ländern in Deutschland arbeiten?

Arbeitserlaubnis

Rathaus München - Zeichen der Solidarität mit der Ukraine und Kiew

Personen aus Nicht-EU-Ländern benötigen eine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Ob sie eine Arbeitserlaubnis erhalten können, hängt von der Art des Aufenthaltes ab. Für Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, sind bestimmte Aufenthaltsarten vorgesehen:

  • Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Ukraine können sich bis zum 31.08.2022 ohne Einreisevisum oder Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Mit dieser Aufenthaltsform ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erlaubt.
  • Wenn ukrainische Staatsangehörige oder Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht für die Ukraine einen längeren Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Flucht und Kriegssituation in der Ukraine beabsichtigen, kann ein Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt werden. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis, die den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ enthält, ist eine Beschäftigung und selbständige Tätigkeit möglich.
  • Für die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann eine .Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ ausgestellt werden. Damit ist ebenfalls eine Beschäftigung und selbständige Tätigkeit möglich.

    Bitte beachten Sie: 
    Bis zum 31.05.2022 wurden teilweise formlose Fiktionsbescheinigungen ausgegeben. Dabei handelt es sich um einen DIN-A 4 Ausdruck mit der Überschrift "Fiktionsbescheinigung zur Vorlage bei den Sozialbehörden". Mit diesem Dokument besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt, da der Hinweis: "Beschäftigung erlaubt" fehlt.

    Diese Art der Fiktionsbescheinigung wird baldmöglichst durch die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG ersetzt werden, mit der der Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist.

  • Für Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine fliehen mussten und nicht unter den § 24 AufenthG fallen, ist die Rechtslage aktuell noch nicht gänzlich geklärt. Hierzu werden die Informationen aktualisiert sobald gesicherte Informationen vorliegen.

Übersicht Aufenthaltsstatus

Visumsfreie Einreise und Aufenthalt bis zum 23.05.2022 nach der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung:

  • es besteht kein Arbeitsmarktzugang
  • Während eines visumfreien Aufenthalts bis zum 23.05.2022 ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit Ausnahme von typischen Geschäftsreisetätigkeiten, nicht erlaubt.

Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“:

  • Zugang zum Arbeitsmarkt besteht

  • Sie erhalten automatisch eine Arbeitserlaubnis und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist erlaubt. Hierfür müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Fiktionsbescheinigung wird Ihnen zur Überbrückung der Bearbeitungszeit Ihres Antrags ausgestellt. Sie muss einen entsprechenden Vermerk aufweisen „Erwerbstätigkeit erlaubt“.

Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG mit dem Vermerk: „Erwerbstätigkeit erlaubt“:

  • Zugang zum Arbeitsmarkt besteht
  • Sie erhalten automatisch eine Arbeitserlaubnis und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist erlaubt.
    Hierfür müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis muss einen entsprechenden Vermerk aufweisen „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Anerkennung von ausländischen Abschlüssen

Haben Sie einen Beruf in der Ukraine gelernt oder studiert und möchten in Deutschland arbeiten?

In vielen Berufen benötigt man die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses um arbeiten zu dürfen. Auch in anderen Berufen kann eine Bewertung des ausländischen Abschlusses bei Bewerbungen hilfreich sein.

Die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen   (English version) im Sozialreferat berät Sie kostenlos zu Ihren Möglichkeiten, vermittelt in Qualifizierungsangebote und bietet auch Beratung in ukrainischer Sprache an.

Unterstützung und Beratung bei der Suche nach Arbeit und Ausbildung

Deutschkurse

Falls Sie eine Beratung zu Deutschkursen benötigen, können Sie sich an folgende Stellen wenden:

  • Solange noch kein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung vorliegt wenden Sie sich an das  IBZ- Sprache und Beruf (bitte vorher anrufen und Termin vereinbaren). Die Terminvereinbarung ist Montag, Mittwoch, Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr telefonisch unter 089 233-40683, sowie per E-Mail an ibz-sprache.soz@muenchen.de möglich.
  • Wenn Sie schon den Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung haben, können Sie einen Integrationskurs (IK) besuchen. Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Eine Beratung zu Integrationskursteilnahme und Antragstellung bei den Migrationsberatungsstellen Erwachsene (MBE) oder den Jugendmigrationsdiensten (JMD) erhalten Sie hier: http://www.mbeon.de/

Arbeiten in München

Integrationslandkarte

Das Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramm (MBQ) bietet Migrant*innen und Geflüchteten vielfältige, kostenfreie Angebote und Zugang zum Arbeitsmarkt. Ziel ist die berufliche und sozialen Integration in den Arbeitsmarkt. Spezielle Angebote für Menschen aus der Ukraine (auf ukrainisch) finden Sie hier.

Weitere Infos für Geflüchtete aus der Ukraine