Volksbegehren

Das Volksbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie. Es ermöglicht Bürger*innen die Einbringung eines politischen Gegenstandes oder eines Gesetzesentwurfes.

Unterschrift

Wie läuft ein Volksbegehren ab?

Der Weg über das Volksbegehren zum Volksentscheid

Nach der Bayerischen Verfassung drückt das Volk seinen Willen durch das von ihm gewählte Parlament aus. Die Volksvertreter bringen überwiegend  Gesetzgebungsprozesse auf den Weg. Dazu ergänzend kann auch das Volk ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen. Durch ein Volksbegehren können Gesetzesvorlagen in den Landtag eingebracht und - falls dieser sie nicht annimmt - über sie ein Volksentscheid herbeigeführt werden.

Erster Schritt:

Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem Zulassungsverfahren. Beim Staatsministerium des Innern muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens 25.000 Unterstützer in ganz Bayern finden und beim Staatsministerium des Inneren eingereicht werden.

Zweiter Schritt:

  • Erteilt das Staatsministerium des Innern keine Zulassung, so hat es dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
  • Erteilt das Innenministerium die Zulassung, so findet das eigentliche Volksbegehren statt.

Volksbegehren:

In allen bayerischen Kommunen werden 14 Tage lang Eintragungslisten ausgelegt. Alle Wahlberechtigten in ganz Bayern können sich in dieser Frist eintragen und damit für das Volksbegehren aussprechen. 

Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten (circa 950.000) in ganz Bayern unterschreiben. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten.

Der Landtag hat drei Möglichkeiten:

  1. Er nimmt den Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren an.
  2. Er lehnt den Gesetzentwurf ab. Dann kommt es zum Volksentscheid. Spricht sich die Mehrheit der Abstimmenden für den Gesetzentwurf aus, so ist das Gesetz zustande gekommen. Bei verfassungsändernden Gesetzen ist zudem eine Beteiligung von 25 Prozent aller Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Der Landtag bringt zu dem Sachverhalt einen eigenen Gesetzentwurf ein. Dann muss ein Volksentscheid zwischen dem Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren und dem Gesetzentwurf des Landtags entscheiden.

Wird auf Beschluss des Landtags die Verfassung geändert, müssen die stimmberechtigten Bürger*innen über die Verfassungsänderung per Volksentscheid abstimmen. Am Volksentscheid müssen sich mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten beteiligen.

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