Überschwemmungsgebiete im Münchner Stadtgebiet
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre zeigen, wie wichtig die aktive Vorsorge ist, um Hochwasserschäden zu minimieren.
Allgemeines
Als Überschwemmungsgebiete werden die Gebiete bestimmt, die bei einem Hochwasser das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren auftritt (HQ 100) voraussichtlich überschwemmt werden. Da es sich bei diesem Bemessungshochwasser um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Fall innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.
Auf Münchner Stadtgebiet trifft dies auf die Isar, die Würm mit Würmkanal, den Schwebelbach, den Gröbenbach und den Hachinger Bach von der südlichen Stadtgrenze bis zur S-Bahnbrücke in Perlach zu.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
Das Überschwemmungsgebiet an der Isar wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Wasserwirtschaftsamt München hat das Überschwemmungsgebiet an der Würm innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München, in dem ein Hochwasserereignis statistisch gesehen einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser – sog. HQ100), neu errechnet und dem Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) die Festsetzungsunterlagen für die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Würm zugeleitet.
Die Festsetzungsunterlagen beziehungsweise weitere Informationen finden Sie hier:
- Amtliche Bekanntmachungen des Referats für Klima- und Umweltschutz
- Laufende Verfahren im Umweltbereich
- Unterlagen auf der städtischen Datenaustauschplattform
Derzeit läuft das Festsetzungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt vom 10. Juni 2024.
Das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung am 20. Juni 2023 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet an dem bisher noch nicht vorläufig gesicherten und festgesetzten Teilabschnitt der Würm und am Würmkanal wurde erstmalig mit Bekanntmachung vom 10. Juli 2018 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorläufig gesichert.
Mit Bekanntmachung vom 30. Juni 2023 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München wurde die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes um 2 Jahre verlängert. Somit gelten die als Überschwemmungsgebiet in der Karte dargestellten Flächen an der Würm und am Würmkanal gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayWG bis zum 09. Juli 2025 weiterhin als vorläufig gesicherte Gebiete.
Das Wasserwirtschaftsamt München hat die Karten für die erstmalige Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Würmkanal innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München, in dem ein Hochwasserereignis statistisch gesehen einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser – sog. HQ100), dem Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) zugeleitet.
Die Festsetzungsunterlagen beziehungsweise weitere Informationen finden Sie hier:
- Amtliche Bekanntmachungen des Referats für Klima- und Umweltschutz
- Laufende Verfahren im Umweltbereich
- Unterlagen auf der städtischen Datenaustauschplattform
Derzeit läuft das Festsetzungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt vom 10. Juni 2024.
Das Überschwemmungsgebiet am Schwebelbach wurde erstmalig mit Bekanntmachung vom 20. August 2024 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorläufig gesichert. Bezüglich der Unterlagen (Karten) wird auf die Internet-Seite des Landratsamtes München verwiesen: https://www.landkreis-muenchen.de/themen/umwelt/wasser/bekanntmachung-wasserrechtlicher-verfahren/
Rechtliche Folgen
In festgesetzten sowie in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist unter anderem die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt (§ 78 ff Wasserhaushaltsgesetz). Ergänzend wird auf die jeweilige Überschwemmungsgebietsverordnung verwiesen.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) kann im Einzelfall bauliche Anlagen beziehungsweise Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet genehmigen beziehungsweise zulassen. Hierfür ist zwingend ein wasserrechtlicher Antrag zu stellen.