Wahlvorschläge zur Kommunalwahl in München einreichen
Am 8. März 2026 findet die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, des Stadtrats und der 25 Bezirksausschüsse statt.
Wichtige Eckdaten
- Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn die Wahlleiterin durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Diese Bekanntmachung wird voraussichtlich am 89. Tag vor der Wahl
(9. Dezember 2025) veröffentlicht werden. - Termine für die persönliche Abgabe zur Einreichung von Wahlvorschlägen können Sie ab Anfang November 2025 unter wahlvorschlag.kvr@muenchen.de vereinbaren.
- Die Wahlvorschläge sind spätestens am 8. Januar 2026 bis 18 Uhr einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des physikalischen Eingangs bei der Landeshauptstadt München an - nicht auf den Tag der Absendung!
- Bis 8. Januar 2026, 18 Uhr, können Wahlvorschläge wieder zurückgenommen werden.
- Nach Ende der Einreichungsfrist können bis zum 19. Januar 2026, 18 Uhr, grundsätzlich noch alle Mängel behoben werden. Außerdem kann für einen Wahlvorschlag, der wegen nicht behebbarer Mängel insgesamt ungültig ist, ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
- Der Wahlausschuss tagt am 20. Januar 2026. Er beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird in der Sitzung bekanntgegeben.
- Einwendungen gegen die Entscheidung des Ausschusses können von einer betroffenen Partei oder Wählergruppe bei der Wahlleiterin bis zum 26. Januar 2026, 18 Uhr, erhoben werden.
1. Wahlberechtigung
Regelungen in Art. 1 und 2 GLKrWG
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag (8. März 2026)
- Deutsche oder Unionsbürger*innen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind,
- mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008),
- seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) in der Landeshauptstadt München wohnen oder sich hauptsächlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Wahlberechtigung wird am Stichtag für die Anlegung des Wählerverzeichnisses (25. Januar 2026) durch den Eintrag im Melderegister der Landeshauptstadt München geprüft.
2. Wählbarkeit
Regelungen in Art. 21 und 39 GLKrWG
2.1.1 Stadtrat
Für das Amt eines Stadtratsmitglieds kann jede wahlberechtigte Person gewählt werden, die neben den allgemeinen aktiven Wahlrechtsvoraussetzungen nach Punkt 1
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Landeshauptstadt München eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder
- ohne eine Wohnung zu haben sich im Stadtgebiet gewöhnlich aufhält und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 2 GLKrWG).
2.1.2 Bezirksausschuss
Für das Amt eines Bezirksausschussmitglieds kann jede wahlberechtigte Person gewählt werden, die neben den allgemeinen aktiven Wahlrechtsvoraussetzungen nach Punkt 1
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Stadtbezirk eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder
- ohne eine Wohnung zu haben sich im jeweiligen Stadtbezirk gewöhnlich aufhält (§ 4 Abs. 1 Bezirksausschusssatzung) und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 2 GLKrWG).
Stichtag für die Anmeldung eines Wohnsitzes in der Landeshauptstadt München (oder im jeweiligen Stadtbezirk) ist der 8. Dezember 2025.
Wer mehrere Wohnsitze in verschiedenen Gemeinden hat, kann grundsätzlich auch dort für gleichartige Ämter wählbar sein. Allerdings verbietet Art. 25 Abs. 3 GLKrWG eine Mehrfachaufstellung für gleichartige Ämter. Es ist daher nicht möglich, sich gleichzeitig in mehreren Bezirksausschüssen oder für den Stadtrat in München und einen Gemeinderat in einer anderen Gemeinde zu bewerben. Was möglich ist, ist sich für unterschiedliche Ämter zu bewerben, also zum Beispiel für die Wahl des Stadtrats und die Wahl in einem Bezirksausschuss.
2.1.3 Oberbürgermeister*in
Für das Amt der Oberbürgermeisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht unter die Ausschlüsse des Art. 39 Abs. 2 GLKrWG fällt.
Ein Wohnsitz in der Landeshauptstadt München ist nicht erforderlich.
Der Begriff der Wohnung bestimmt sich nach dem Melderecht (§ 20 Bundesmeldegesetz) und erfordert einen umschlossenen Raum, der von einer Person tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Gleichgültig ist, ob es sich dabei um die alleinige Wohnung handelt oder, ob es der Haupt- oder der Nebenwohnsitz ist. Der in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG genannte gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis betrifft nur Personen, die in Deutschland überhaupt keine Wohnung haben und auch nirgends gemeldet sind. Beispielsweise wohnungslose oder nicht sesshafte Personen.
Wer sich aus beruflichen oder privaten Gründen in einem Stadtbezirk oder einer Gemeinde häufig aufhält, aber eine Wohnung in einem anderen Stadtbezirk oder einer anderen Gemeinde hat, ist damit ausdrücklich nicht gemeint.
Wer als Person ohne Wohnsitz für eine der Wahlen kandidieren will, muss eine entsprechende Erklärung zum überwiegenden Aufenthalt abgeben.
Von den oben genannten echten Wählbarkeitshindernissen, die eine Bewerbung und Aufnahme im Stimmzettel verhindern, sind die Amts(antritts)hindernisse (Art. 31 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 GO) zu unterscheiden. Diese kommen erst dann zum Tragen, wenn eine Person gewählt wurde.
Nach Art. 31 Abs. 3 beziehungsweise Art. 34 Abs. 5 GO besteht ein Amtshindernis bei ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, wenn sie
- Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmer*innen der Landeshauptstadt München sind (dabei spielt es keine Rolle, ob eine Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird),
- leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmer*innen von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Landeshauptstadt München mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer*innen der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
- ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
- die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister in einer anderen Gemeinde oder in München die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister sind.
Diese Hindernisse stehen einer Bewerbung nicht entgegen, sondern schließen nur die gleichzeitige Ausübung von Amt und Mandat aus (Inkompatibilität). Das bedeutet, dass eine Bewerbung dieser Personen grundsätzlich möglich ist.
Die oder der Bewerber*in kann im Fall ihrer oder seiner Wahl das Amt nicht antreten, wenn das vorliegende Hindernis bei Beginn der Wahlzeit (1. Mai 2026) noch besteht. Daher muss sich eine Person, die von einer möglichen Inkompatibilität betroffen sein könnte, zur Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen der aktuellen Berufstätigkeit und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Stadtrat entscheiden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten sollte die mögliche Inkompatibilität durch das Beschäftigungsverhältnis der Wahlleiterin gesondert mitgeteilt werden, damit eine Klärung rechtzeitig erfolgen kann.
3. Wahlvorschläge
Die Wahl der Bewerber*innen für jede der Wahlen erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger). Eine Bewerber*in kann sich nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Einzelpersonen können für sich allein keinen Wahlvorschlag einreichen!
Da weder im Parteiengesetz noch im Kommunalwahlrecht ein förmliches Partei-Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, erfolgt bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nur die Prüfung, ob eine Vereinigung als Partei oder als Wählergruppe anzusehen ist.
Das Wahlvorschlagsrecht ist in Art. 24 GLKrWG geregelt.
Der Begriff der Partei wird in § 2 Parteiengesetz definiert.
Danach sind Parteien, Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern gemeint, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Bundeslandes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Zudem müssen sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Wählergruppen sind ein Zusammenschluss von natürlichen Personen mit dem Ziel, an Kommunalwahlen teilzunehmen. Dies verlangt, dass die Wählergruppe sich mit Ernsthaftigkeit einer politischen Zielsetzung widmet und zudem den ernsthaften Willen zur politischen Vertretung hat. Eine inhaltliche Bewertung dieser Zielsetzung erfolgt dabei nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn eine politische Zielsetzung offensichtlich nicht erkennbar ist.
Eine bestimmte Organisationsform (wie beispielsweise ein Verein) ist nicht vorgeschrieben. Es wird eine Unterscheidung in organisierte und nicht organisierte Wählergruppen vorgenommen.
3.3.1 Organisierte Wählergruppe
Falls sich eine Wählergruppe organisieren will, erfolgt dies regelmäßig in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) und zwar als im Vereinsregister eingetragener und somit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
Vorteile bei der Organisation in einem Verein sind, dass nur vereinsmäßig organisierte Wählergruppen bezüglich der Mitgliedsbeiträge und Spenden steuerbegünstigt sind und zudem Namenschutz genießen.
Es ist generell nicht notwendig einen Nachweis über die Gründung oder den Fortbestand einer Wählergruppe vorzulegen. Sollten sich bei der Prüfung aber Zweifel an der Organisation ergeben, können entsprechende Unterlagen als Nachweis verlangt werden.
Eine Wählergruppe, die bereits zur letzten Kommunalwahl angetreten ist und die sich auf den Fortbestand als organisierte „alte“ Wählergruppe nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG berufen will, muss den entsprechenden Nachweis über die bestehende Organisation bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags vorlegen. Nachweise sind insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister. Werden solche Nachweise im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mit vorgelegt, ist die Wählergruppe unwiderlegbar als nicht organisierte Wählergruppe zu behandeln. Eine spätere Einreichung von Nachweisen ist nicht möglich. Bei einer nicht organisierten Wählergruppe muss geprüft werden, ob der Wahlvorschlag mit dem Wahlvorschlag der letzten Kommunalwahl in ausreichendem Umfang noch übereinstimmt. Es wird eine Kontinuitätsprüfung nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG durchgeführt.
3.3.2 Nicht organisierte Wählergruppen
Bei Einreichung eines Wahlvorschlags als nicht organisierte Wählergruppe sind die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des GLKrWG sowie der GLKrWO verbindlich anzuwenden. Die Formulierung eigener wahlrechtlicher Regelungen, wie sie zur Aufstellungsversammlung in einer Vereinssatzung möglich wären, können nicht gemacht werden.
Eine Folge daraus ist außerdem, dass alle potenziellen Anhänger*innen der Wählergruppe (= alle wahlberechtigten Personen in München oder im jeweiligen Stadtbezirk) für die Aufstellungsversammlung eingeladen werden müssen. Dies kann nur durch eine öffentliche Einladung, wie beispielsweise über Zeitungsanzeigen, erfolgen. Eine Eingrenzung oder Beschränkung des teilnahmeberechtigten Personenkreises ist nicht möglich. Es können keine bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Einladungen, die beispielsweise nur an bestimmte Personen per E-Mail verschickt werden, reichen nicht aus.
Der Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats und des Bezirksausschusses darf höchstens so viele Bewerber*innen enthalten, wie Stadtrats- oder Bezirksausschussmitglieder zu wählen sind (Art. 25 GLKrWG).
Werden Bewerber*innen mehrfach aufgeführt (Art. 25 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG), so verringert sich die Personenanzahl entsprechend. Die zulässige Höchstzahl muss nicht ausgeschöpft werden. Ein „unvollständiger“ Wahlvorschlag ist daher zulässig.
In den Stadtrat der Landeshauptstadt München werden 80 Mitglieder gewählt.
Die Mitgliederzahl der Bezirksausschüsse ist in § 3 der Bezirksausschuss-Satzung geregelt und richtet sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Stadtbezirke und liegt zwischen mindestens 19 und höchstens 45 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Bezirksausschüssen wird durch das Direktorium der Landeshauptstadt München im Laufe des Jahres 2025 veröffentlicht.
4. Aufstellungsverfahren
Wahlvorschlagsträger müssen eine nur zu diesem Zweck einberufene Aufstellungsversammlung durchführen, um Bewerbende aufzustellen.
Es ist zulässig, weitere Tagessordnungspunkte in der Versammlung zu behandeln.
Nicht möglich ist es, in der Versammlung zuerst die Gründung einer Wählergruppe zu beschließen. Die Gründung muss immer getrennt von der Aufstellungsversammlung erfolgen, weil es sonst nicht möglich ist, die teilnahmeberechtigten Personen fristgerecht zur Aufstellungsversammlung zu laden. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten steht aber erst nach der Gründung fest.
Im Rahmen der Aufstellungsversammlung muss jeweils für den gesamten Wahlkreis (Stadtratswahl und OB-Wahl: das Stadtgebiet, Bezirksausschusswahl: der jeweilige Stadtbezirk) über die Bewerbenden, die Reihenfolge und eventuelle Mehrfachnennungen sowie über Ersatzleute und ein Nachrückverfahren abgestimmt werden. Diese Abstimmungen müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Regelungen in Art. 29 GLKrWG und § 39 GLKrWO
Folgende Formen der Aufstellungsversammlung sind möglich:
- eine Versammlung der Anhänger*innen einer Partei oder Wählergruppe,
- eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
- eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Über die Aufstellung für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie über den Wahlvorschlag für den Stadtrat kann nacheinander in einer Aufstellungsversammlung mit den gleichen Teilnahmeberechtigten entschieden werden. Für die Aufstellung eines Bezirksausschusses muss auf die Einschränkung der Wahlberechtigten nur für diesen Stadtbezirk geachtet werden.
Es ist zulässig, die Aufstellungsversammlung an mehreren Tagen durchzuführen. Es ist dann aber sowohl in der Ladung, der Niederschrift und in der Anwesenheitsliste entsprechend das jeweilige Datum mit aufzuführen.
4.2.1 Einladung
Aus der Einladung oder Einberufung zur Aufstellungsversammlung muss klar hervorgehen, dass in der Versammlung die Listen mit den Bewerbenden für die Stadtrats-, OB- oder Bezirksausschusswahl am 8. März 2026 aufgestellt werden sollen. Dabei muss die Einladung geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten zu erreichen. Dies kann, je nach Wahlvorschlagsträger, schriftlich, durch öffentliche Ankündigung oder einzeln sein.
Die Einladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Das Nähere über die Einladung und die Beschlussfähigkeit können die Parteien und die Wählergruppen durch Satzung selbst regeln. Längere Einladungsfristen sind möglich, kürzere Fristen zwischen Einladung und Versammlung führen zur Unzulässigkeit des ganzen Wahlvorschlages.
Werden die wahlrechtlichen Mindestanforderungen für die Einladung nicht eingehalten, kann das nicht nachträglich korrigiert werden. Der Wahlvorschlag ist ungültig. Es muss eine neue und korrekte Einladung für eine rechtmäßige Aufstellungsversammlung erfolgen.
Soweit nur gegen eigene Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers hinsichtlich der Einladung verstoßen wird (beispielsweise soll per Brief geladen werden, die Einladungen wurden aber per E-Mail verschickt), hat das auf die Zulässigkeit des Wahlvorschlags keine Auswirkungen. Es müssen nur die gesetzlichen Anforderungen aus § 39 Abs. Abs. 4 Satz 2 GLKrWO eingehalten sein.
4.2.2 Gemeinsamer Wahlvorschlag
Für gemeinsame Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrats und der Bezirksausschüsse von zwei oder mehr Wahlvorschlagsträgern müssen die Bewerber*innen auch in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung gewählt werden
(§ 39 Abs. 3 GLKrWO). Die Zusammensetzung dieser gemeinsamen Versammlung kann von den beteiligten Wahlvorschlagsträgern frei vereinbart werden. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Stadtrats- oder Bezirksausschusswahl eingereicht, wird dieser bei der Sitzverteilung als ein Wahlvorschlag behandelt.
Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen für die OB-Wahl ist es erlaubt, diese in getrennten Versammlungen aufzustellen
(§ 41 Abs. 3 GLKrWO).
4.2.3 Teilnahme
Berechtigt an der Teilnahme und Abstimmung in einer Aufstellungsversammlung ist jede Person, die zum Zeitpunkt der Versammlung wahlberechtigt und dort in der Versammlung persönlich anwesend ist. Dies sind nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG grundsätzlich alle Anhänger*innen einer Partei oder Wählergruppe.
Die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl aus. Briefwahlstimmen sind daher immer ungültig.
Wer von den Anhänger*innen teilnahme- und abstimmungsberechtigt ist, kann der Wahlvorschlagsträger, soweit er organisiert ist, durch Regelungen in einer Satzung festlegen oder beschränken.
Bei den jeweiligen Abstimmungen müssen immer mindestens drei für die jeweilige Wahl abstimmungsberechtigte Personen teilnehmen. Die Wahlberechtigung der Teilnehmenden muss am Tag der Aufstellungsversammlung vorliegen.
Wurde die Anhängerschaft nicht nur auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger*innen im Wahlkreis (Stadtratswahl und OB-Wahl: das Stadtgebiet, Bezirksausschusswahl: der jeweilige Stadtbezirk) teilnahmeberechtigt.
Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
Jede Aufstellungsversammlung benötigt eine Leiterin oder einen Leiter. Diese Leitung muss aber nicht selbst für die Wahl in der Landeshauptstadt München oder im Stadtbezirk wahlberechtigt sein. In diesem Fall ist die Leitung selbst nicht stimmberechtigt.
4.2.4 Vorschlagsberechtigung
Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist vorschlagsberechtigt, darf also Bewerber*innen vorschlagen. Blockwahlsysteme ohne Änderungsmöglichkeit sind mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar.
4.2.5 Vorstellung der Bewerber*innen
Zu den demokratischen Mindestanforderungen an die Aufstellung der Bewerber*innen gehört auch die Möglichkeit, dass diese sich selbst und ihr Programm angemessen vorstellen.
Bewerber*innen können von sich aus darauf verzichten. Sie dürfen aber nicht durch einen Beschluss der Versammlung an der Vorstellung gehindert werden. Zulässig ist eine Begrenzung der Redezeit.
4.2.6 Geheime Abstimmung
In der Aufstellungsversammlung werden sowohl Sachentscheidungen als auch personenbezogene Entscheidungen durch Abstimmung getroffen.
Sachentscheidungen wären die Festlegung des Wahlverfahrens oder die Festlegung eines Nachrückverfahrens. Sie müssen nicht geheim getroffen werden.
Die sich bewerbenden Personen werden dagegen in geheimer Abstimmung gewählt. Dabei gelten aber nicht die strengen Grundsätze wie bei der Stimmabgabe im Wahlraum (§§ 55 und 60 GLKrWO). Es genügt, dass die stimmberechtigten Versammlungsteilnehmenden nicht gezwungen sind, ihren Willen öffentlich zu bekunden. Es reicht aus, dass jede Person Gelegenheit hat, den eigenen Willen schriftlich für sich allein niederzulegen. Dabei sollte es einfach und ohne unzumutbaren Aufwand möglich sein, die Einsichtnahme anderer in den Stimmzettel abzuschirmen. Die Benutzung von Wahlkabinen ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Regelungen in §40 GLKrWO
4.3.1 Wahlverfahren
Bestehen für die Aufstellung von Bewerber*innen Festlegungen zum Wahlverfahren in den internen Regelungen eines Wahlvorschlagsträgers, sind diese grundsätzlich maßgebend. Sie müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Es gibt aber keinen Vorrang der internen Regelungen der Partei oder Wählergruppe vor einer Entscheidung der Aufstellungsversammlung. In der Aufstellungsversammlung kann ein von den Regelungen abweichendes Verfahren beschlossen werden. Maßgeblich ist immer, was in der Aufstellungsversammlung beschlossen und dann entsprechend für die Nominierung der Bewerber*innen als Wahlverfahren angewandt wurde. Dadurch wird keine wahlrechtliche Vorschrift verletzt. Die Einhaltung von internen Regelungen des Wahlvorschlagsträgers ist nicht maßgeblich für die Entscheidung über die Zulässigkeit.
Falls die Partei oder Wählergruppe keine eigenen Festlegungen getroffen hat, die angewandt werden sollen, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden.
Beispiele für mögliche Wahlverfahren:
- Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.
- Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Stimmen an die dort aufgeführten Bewerber*innen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei an jede sich bewerbende Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
- Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge zu der Liste ist vorher geheim abzustimmen.
- Aufgrund der Regelung in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG ist die Durchführung eines strikten Blockwahlsystems, ohne die Möglichkeit Änderungen in der Versammlung, ausgeschlossen. Jede teilnahmeberechtigte Person in der Aufstellungsversammlung muss dort die Möglichkeit haben, Vorschläge einzubringen.
4.3.2 Reihenfolge und Mehrfachnennungen
Die Versammlung stimmt ebenfalls geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab.
Falls sich bewerbende Personen bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen.
Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Abstimmung über die Bewerber*innen gleichzeitig auch über die Reihenfolge und eine mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
Es ist darauf zu achten, dass eine dreifache Aufführung sich bewerbender Personen zuerst, danach zweifache Aufführungen und dann alle weiteren sich bewerbenden Personen mit einer einfachen Aufführung, zu benennen sind (Art. 25 Abs. 4 GLKrWG).
4.3.3 Ersatzleute
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind genauso wie sich bewerbende Personen aufzustellen und zu wählen.
Daher müssen auch Ersatzleute in einer Aufstellungsversammlung aufgestellt und gewählt werden. Eine einfache Benennung, beispielsweise durch die beauftragte Person des Wahlvorschlages, ist nicht zulässig. Sollen Ersatzleute später nachnominiert werden, so muss eine weitere (ergänzende) Aufstellungsversammlung einberufen werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie an die eigentliche Aufstellungsversammlung.
Es besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung von Ersatzleuten.
4.3.4 Nachrückverfahren
Stellt die Versammlung Ersatzleute auf, so muss sie auch festlegen, wie der Platz von ausgeschiedenen Bewerber*innen zu besetzen ist. Es gibt dafür vor allem folgende Möglichkeiten:
- die Ersatzperson nimmt den freigewordenen Platz im Wahlvorschlag ein
- die Ersatzperson rückt unter gleichzeitigem Aufrücken aller übrigen Bewerberinnen und Bewerbern den letzten Platz im Wahlvorschlag nach
Zulässig ist auch, als Ersatz für ausgeschiedene Bewerber*innen die im Wahlvorschlag bereits benannten Personen von oben nach unten so lange dreifach (oder zweifach) aufzuführen, bis die zulässige Höchstzahl wieder erreicht ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Ersatzleute zu nominieren und zusätzlich, falls diese nicht ausreichen, auch noch eine Mehrfachaufführung zu beschließen.
Regelungen in § 41 GLKrWO
Bestehen für die Aufstellung von Bewerber*innen Festlegungen zum Wahlverfahren in den internen Regelungen eines Wahlvorschlagsträgers, sind diese grundsätzlich maßgebend. Sie müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Es gibt aber keinen Vorrang der internen Regelungen der Partei oder Wählergruppe vor einer Entscheidung der Aufstellungsversammlung. In der Aufstellungsversammlung kann ein von den Regelungen abweichendes Verfahren beschlossen werden. Maßgeblich ist immer, was in der Aufstellungsversammlung beschlossen und dann entsprechend für die Nominierung der Bewerber*innen als Wahlverfahren angewandt wurde. Dadurch wird keine wahlrechtliche Vorschrift verletzt. Die Einhaltung von internen Regelungen des Wahlvorschlagsträgers ist nicht maßgeblich für die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags.
Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen.
Sofern nichts anderes geregelt ist, ist wie folgt zu verfahren:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Erhalten drei oder mehr Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl mit allen Personen zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Regelungen in Art. 29 Abs. 5 GLKrWG und § 42 GLKrWO
4.5.1 Inhalt der Niederschrift
Über die jeweilige Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit der Anwesenheitsliste dem Wahlvorschlag beizulegen.
Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
- die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
- Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Personen,
- bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag, also nicht vor dem 8. März 2024, von den im Wahlkreis wahlberechtigten Mitgliedern gewählt worden ist. Diese wahlberechtigten Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt gewesen sein,
- der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
- das Wahlverfahren, nachdem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
- die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre eventuell mehrfache Aufführung und
- auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden (= Nachrückverfahren).
Die Niederschrift ist von der Person, die die Aufstellungsversammlung leitet und von zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
4.5.2 Anwesenheitsliste
Die Anwesenheitsliste mit allen wahlberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Aufstellungsversammlung gehört zur Niederschrift und ist als Anlage mit abzugeben. Jede und jeder Teilnehmer*in muss dabei Familiennamen, Vorname, Anschrift angeben und die Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen.
Die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern, Pressevertreterinnen und Pressevertretern oder anderen Personen während der Aufstellungsversammlung ist möglich. Diese Personen dürfen sich jedoch nicht in die Anwesenheitsliste eintragen und nicht mit abstimmen.
Die Anwesenheitsliste dient in erster Linie dazu, die Wahlberechtigung der Teilnehmenden prüfen zu können. Die Versammlungsleitung sollte deshalb darauf achten, dass sich nur Personen, die an der Aufstellung der Bewerber*innen mitwirken, dort eintragen.
Sonst kann es zu Missverständnissen bei der Prüfung des Wahlvorschlags kommen. Wir empfehlen die Anlegung einer getrennten Gästeliste.
Außerdem empfehlen wir, dass die Versammlungsteilnehmer*innen mit ihrer Unterschrift auch versichern, dass sie wahlberechtigt sind. Denkbar ist auch eine Einlasskontrolle durch die Versammlungsleitung.
4.5.3 Mängel in der Niederschrift
Fehlt die Niederschrift oder die Anwesenheitsliste, so führt das zur Ungültigkeit des gesamten Wahlvorschlags (§ 50 Abs.1 Nrn.4 und 5 GLKrWO). Das Gleiche gilt, wenn die Niederschrift nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält.
Gibt die Niederschrift den Ablauf der Versammlung einschließlich des Wahlergebnisses nicht richtig wieder, so kann sie nachträglich berichtigt werden. Erforderlich ist dazu eine entsprechende Bestätigung der Versammlungsleitung und der weiteren Unterzeichner*innen der Niederschrift.
Regelung in Art. 30 GLKrWG
4.6.1 Benennung
Für jeden Wahlvorschlag sollte immer eine Person als Beauftragte*r sowie eine Stellvertretung benannt sein.
Wegen der weitreichenden Befugnisse und Aufgaben wird empfohlen, die Beauftragten in der Aufstellungsversammlung festzulegen.
Beauftragte müssen für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein. Für die Bezirksausschusswahl muss die Wahlberechtigung in dem Stadtbezirk vorliegen, für den der Wahlvorschlag aufgestellt wurde.
Wird niemand als Beauftragte*r bestimmt, oder sind die benannten Personen nicht wahlberechtigt, werden die ersten beiden wahlberechtigten Unterzeichner*innen (siehe Nr. 6.5) des Wahlvorschlags zu Beauftragten und Stellvertretung ernannt. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
Es können auch Bewerber*innen beauftragte Personen für einen Wahlvorschlag sein.
4.6.2 Aufgaben
Die Beauftragten vertreten den Wahlvorschlag gegenüber der Wahlleiterin und dem Wahlausschuss. Sie sind deren einzige Ansprechpartner*innen im Rahmen der Wahlvorschlagsprüfung.
Nur sie sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt immer die Erklärung der oder des Beauftragten.
Immer dann, wenn ein Wahlvorschlag Mängel hat, ist das von großer Bedeutung. Festgestellte Mängel werden ausschließlich der beauftragten Person mitgeteilt. Im Gegenzug sind Erklärungen zu diesen Mängeln nur durch die beauftragte Person wirksam. Es erfolgt keine Kommunikation mit Bewerber*innen, auch nicht zu einzelnen Angaben oder zu fehlenden Unterlagen.
5. Einreichung der Wahlvorschläge
Regelungen im Art. 31 GLKrWG und §§ 34, 35 GLKrWO.
Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn die Wahlleiterin durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Diese Bekanntmachung darf nicht vor dem 89. Tag vor der Wahl (9. Dezember 2025) veröffentlicht werden.
Die notwendige Bekanntmachung der Landeshauptstadt München erfolgt daher am Dienstag, den 9. Dezember 2025. Ab diesem Tag können Wahlvorschläge eingereicht werden. Werden Wahlvorschläge vor diesem Tag eingereicht, sind sie unzulässig und müssen zurückgewiesen werden.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 8. Januar 2026 bis 18 Uhr (59. Tag vor der Wahl) einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Es kommt auf den Tag des physikalischen Eingangs bei der Landeshauptstadt München, nicht auf den Tag der Absendung an.
Eine Einreichung per Fax oder E-Mail ist für die Fristwahrung nicht ausreichend. Der Wahlvorschlag muss fristgerecht, vollständig und im Original bei der Wahlleiterin vorliegen.
Termine für die persönliche Abgabe zur Einreichung können Sie ab Anfang November 2025 unter wahlvorschlag.kvr@muenchen.de vereinbaren.
6. Erforderliche Unterlagen und Angaben
Notwendige Angaben (§ 43 GLKrWO)
Formulare für die Einreichung von Wahlvorschlägen können über das vom Wahlamt angebotene Internetportal zur Erstellung von Wahlvorschlägen ausgefüllt und erstellt werden. Zugangsdaten erhalten Sie unter wahlvorschlag.kvr@muenchen.de. Bitte geben Sie dabei an, für welche Partei oder Wählergruppe der Wahlvorschlag erstellt werden soll.
Für die Wahl des Bezirksausschusses benötigen wir zusätzlich die Angabe des Stadtbezirks. Die Unterlagen müssen nicht von den beauftragten Personen erstellt werden.
Bei der Einreichung des Wahlvorschlags müssen folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt (einschließlich aller notwendigen Unterschriften) vorgelegt werden:
- Wahlvorschlagsformular für die jeweilige Wahl (Anlage 8 GLKrWBek),
- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Anlage 7 GLKrWBek),
- Anwesenheitsliste der Aufstellungsversammlung,
- Erklärung jeder sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt, und dass sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Anlage 11a GLKrWBek),
- für Bewerbende, die ihren Hauptwohnsitz nicht in München haben:
Bescheinigung der Wählbarkeit, von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes (Anlage 12 GLKrWBek), - bei organisierten Wählergruppen zusätzlich ein Nachweis der Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden wollen (wie beispielsweise eine Satzung)
Regelungen im Art. 25 Abs. 5 GLKrWG und § 43 Nr. 1 GLKrWO.
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Die Angabe einer Kurzbezeichnung ist zulässig, aber nicht erforderlich. Eine Kurzbezeichnung, bei der der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ist möglich.
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Reihenfolge ist den beteiligten Wahlvorschlagsträgern freigestellt. Von der Reihenfolge kann aber die Ordnungszahl des Wahlvorschlages abhängen und damit die Anordnung auf dem Stimmzettel. Die Entscheidung über das Kennwort trifft die Aufstellungsversammlung.
Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind unzulässig. Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerber*innen aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort.
- In den Stadtrat der Landeshauptstadt München werden 80 ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte gewählt.
- Die Anzahl der Gremiumssitze für die jeweiligen Bezirksausschüsse richtet sich nach der Zahl der Einwohner*innen im jeweiligen Stadtbezirk - hier finden Sie alle Stadtbezirke mit der jeweiligen Anzahl der Gremiumssitze:
- Stadtbezirk 01: Altstadt - Lehel - 19 Sitze
- 02: Ludwigsvorstadt - Isarvorstadt - 23 Sitze
- 03: Maxvorstadt - 25 Sitze
- 04: Schwabing - West - 29 Sitze
- 05: Au - Haidhausen - 29 Sitze
- 06: Sendling - 21 Sitze
- 07: Sendling-Westpark - 27 Sitze
- 08: Schwanthalerhöhe - 19 Sitze
- 09: Neuhausen - Nymphenburg - 39 Sitze
- 10: Moosach - 25 Sitze
- 11: Milbertshofen - Am Hart - 33 Sitze
- 12: Schwabing - Freimann - 33 Sitze
- 13: Bogenhausen - 37 Sitze
- 14: Berg am Laim - 23 Sitze
- 15: Trudering - Riem - 31 Sitze
- 16: Ramersdorf - Perlach - 45 Sitze
- 17: Obergiesing - Fasangarten - 25 Sitze
- 18: Untergiesing - Fasangarten - 25 Sitze
- 19: Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln - 41 Sitze
- 20: Hadern - 23 Sitze
- 21: Pasing - Obermenzing - 33 Sitze
- 22: Aubing - Lochhausen - Langwied - 27 Sitze
- 23: Allach - Untermenzing - 19 Sitze
- 24: Feldmoching - Hasenbergl - 27 Sitze
- 25: Laim - 25 Sitze
Regelungen im Art. 24 Abs. 2 GLKrWG und § 43 Nr. 2 GLKrWO
Organisierte Wählergruppen haben ihrem Wahlvorschlag einen Nachweis über ihre Organisation beizulegen. Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
Wird der Nachweis bei Einreichung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert. Der Nachweis kann nicht nachgereicht werden.
Regelungen im Art. 25 Abs. 1 GLKrWG
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein, die am 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Auch wenn sonst keine Unterstützungsunterschriften (siehe Punkt 7) notwendig sind.
Die Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge für die Stadtrats- und die OB-Wahl müssen in der Landeshauptstadt München wahlberechtigt sein.
Die Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge der Bezirksausschusswahl müssen im jeweiligen Stadtbezirk wahlberechtigt sein.
Die Unterzeichner*innen müssen nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben. Sie müssen ihre Unterschrift auch nicht in der Versammlung abgeben.
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag derselben Wahl unterzeichnen, das heißt, dass eine Person mehrere Wahlvorschläge unterschiedlicher Wahlen (also für den Stadtrat und die OB-Wahl, aber nicht zwei Wahlvorschläge für den Stadtrat) unterzeichnen darf.
Ausgeschlossen von der Unterzeichnung sind alle Bewerber*innen und Ersatzleute von Wahlvorschlägen für die jeweilige Wahl.
Wer sich nur für eine Wahl bewirbt, kann einen Wahlvorschlag der anderen Wahlen unterzeichnen. Beispielsweise können Bewerber*innen für die Bezirksausschusswahl einen Wahlvorschlag zur Stadtratswahl unterzeichnen.
Fehlende Unterschriften sind wie ungültige Unterschriften zu behandeln. Sie sind ein Mangel des Wahlvorschlags. Die fehlenden gültigen Unterschriften müssen dann in einem kurzen Zeitfenster nachgeholt werden. Liegen sie nicht bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses über den Wahlvorschlag vor, ist der Wahlvorschlag ungültig.
In § 43 Nr. 4 GLKrWO sind die für den Wahlvorschlag möglichen Angaben zu den Bewerber*innen aufgeführt. Zwingend notwendig ist nur die Angabe von Familienname und Vorname sowie von Beruf oder Stand. Alle weiteren Angaben können, müssen aber nicht, gemacht werden.
6.6.1 Buchstabe a) Familienname und Vorname
Familien- und Vorname müssen grundsätzlich in der Weise angegeben werden, wie sie in den Meldedaten (Daten des Bürgerbüros) hinterlegt sind und im amtlichen Verkehr (beispielsweise auf dem Ausweis) verwendet werden.
Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben. Doppelnamen, die durch einen Bindestrich auch amtlich als Einheit erscheinen (wie „Julie-Noelle“ oder „Klaus-Peter“), sind einem Vornamen gleich.
Der Vorname kann abgekürzt werden, wenn jemand unter diesem Namen besser bekannt ist (wie Max statt Maximilian, Rosi statt Rosemarie).
Die zusätzliche Angabe eines Künstlernamens oder eines Ordensnamens (mit dem zusätzlichen Vermerk „genannt: XY“) ist zulässig, wenn der Künstler- oder Ordensname in den Meldedaten der sich bewerbenden Person erfasst ist.
Die Möglichkeit, zusätzlich zum Familiennamen auch noch einen weiteren Familiennamen anzugeben, beschränkt sich auf die Angabe des Geburtsnamens. Die Angabe ist nur dann möglich, wenn sich die Namensführung innerhalb der zwei Jahre vor dem Wahltag geändert hat, also nach dem 8. März 2024. In diesen Fällen kann die Vorlage einer Heiratsurkunde als Nachweis verlangt werden.
Nicht erfasst sind davon Fälle, bei denen ein früherer Familienname oder Geburtsname wieder angenommen wird, wie nach einer Scheidung.
6.6.2 Buchstabe a) akademische Grade
Akademische Grade werden von Hochschulen (einschließlich der Fachhochschulen) aufgrund der hochschulrechtlichen Vorschriften verliehen. Sie lassen sich in Diplomgrad, Magistergrad, Bachelorgrad, Mastergrad und Doktorgrad unterteilen und sind grundsätzlich in der Form zu führen, die sich aus der Verleihungsurkunde ergibt.
Im Zweifel kann die Vorlage der Diplomurkunde verlangt werden, um festzustellen, ob es sich um einen akademischen Grad handelt.
Während der Doktorgrad wie ein Namensbestandteil behandelt wird und daher dem Familiennamen vorangestellt wird, erscheinen die sonstigen akademischen Grade auf dem Stimmzettel nach dem Namen. Zur Berücksichtigung des Doktorgrades auf dem Stimmzettel ist ein Eintrag in den Meldedaten erforderlich. Sollte dieser dort nicht eingetragen sein, ist die Vorlage der Verleihungsurkunde notwendig.
Die Bezeichnung „Prof.“ stellt weder einen Namensbestandteil noch einen akademischen Grad dar, sondern eine Amtsbezeichnung. Deshalb kann diese nur als Berufsbezeichnung auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Eine Nennung vor dem Namen - wie „Dr.“ - ist damit ausgeschlossen.
6.6.3 Buchstabe b) Tag der Geburt
Die Angabe umfasst das vollständige Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr).
Das Jahr der Geburt kann in den Stimmzettel aufgenommen werden, wenn das im Wahlvorschlag entsprechend dem Wunsch der sich bewerbenden Person so vermerkt wurde.
6.6.4 Buchstabe c) Beruf oder Stand
Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte Beruf, also nicht der erlernte, angegeben werden. Der Zusatz „selbst.“ für selbständig kann angebracht werden. In Ausnahmefällen, wie bei Arbeitssuchenden oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte Beruf angegeben werden. Rentner*innen können dazu den Zusatz „i.R.“ verwenden.
Es darf jeweils nur ein Beruf angegeben werden. Übt eine sich bewerbende Person tatsächlich mehrere Berufe (beispielsweise in Teilzeit) aus, so muss sie sich entscheiden, wo der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit liegt.
Die genaue Bezeichnung des Berufs bleibt grundsätzlich der sich bewerbenden Person überlassen. Es gibt keinen verbindlichen Katalog von Berufsbezeichnungen. Bei der Prüfung der Angaben im Wahlvorschlag erfolgt jedoch zur Vereinheitlichung eine Korrektur der Schreibweise des benannten Berufs. Anhaltspunkte für zulässige Berufsbezeichnungen sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Zusätze, die auf Arbeitgeber hinweisen, sind nicht zulässig, da diese eine wahlwerbende Wirkung haben.
Angaben zum Stand an Stelle einer Berufsangabe sind:
Rentnerin oder Rentner, Studentin oder Student sowie bei Beamtin und Beamter im Ruhestand der Zusatz „a.D.“ neben der jeweiligen Amtsbezeichnung.
6.6.5 Buchstabe d) Kommunale Ehrenämter und Verfassungsämter
Ein kommunales Ehrenamt ist durch die unentgeltliche, auf Grundlage einer Beauftragung durch ein Gemeinde- oder Kreisorgan basierende Ausübung von Verwaltungstätigkeiten der Gemeinde oder des Landkreises charakterisiert. Dabei sind die kommunalen Ehrenämter von sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden.
Die in § 43 Nr. 4d GLKrWO dargestellte Aufzählung:
„ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin und ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin und stellvertretender Landrat, Kreisrätin und Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin und Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,“
ist nicht abschließend. Ergänzend kann auch das Ehrenamt eines Bezirksausschussmitglieds genannt werden.
Wenn ein kommunales Ehrenamt sich aus einem anderen ableitet, wie Ausschussmitglied oder Ausschussvorsitz im Bezirksausschuss, kann dieses zusätzliche unselbstständige Ehrenamt nicht zusätzlich zum eigentlichen Ehrenamt als Bezirksausschussmitglied auf den Stimmzettel übernommen werden.
In der Verfassung vorgesehene Ämter sind Schöffin oder Schöffe, Jugendschöffin oder Jugendschöffe oder ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht.
Bei der Prüfung der Angaben im Wahlvorschlag erfolgt zur Vereinheitlichung eine Korrektur der Schreibweise oder eine Abkürzung des benannten Ehren- oder Verfassungsamtes. Dies ist auch notwendig, um alle Angaben der sich bewerbenden Personen auf dem Stimmzettel unterzubringen.
6.6.6 Buchstabe e) Angabe des amtlichen Namens des Gemeindeteils
Für die Landeshauptstadt München gibt es keine amtlich benannten Gemeindeteile. Eine Angabe ist daher nicht möglich.
6.6.7 Buchstabe f) Formblatt: Erklärung der sich bewerbenden Person
Anlage 11a GLKrWBek - Das Formblatt - zu finden im Internetportal - enthält mehrere Erklärungen, die für jede sich bewerbende Person und alle Ersatzleute zwingend abgegeben werden müssen:
- die Erklärung, dass sie der Aufnahme in den konkreten Wahlvorschlag zustimmen und dass keine Bewerbung in einem anderen Wahlkreis für dieselbe Wahl erfolgt und
- die Erklärung, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Die Zurücknahme einer Zustimmungserklärung ist nach Ablauf der Einreichungsfrist (59. Tag vor der Wahl, 8. Januar 2026) nicht mehr möglich.
Ist eine Zustimmungserklärung unwirksam oder liegt sie nicht vor, ist der Wahlvorschlag für diese Person ungültig und sie wird aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Der Wahlvorschlag ist teilweise ungültig.
6.6.8 Buchstabe g) Formblatt: Bescheinigung der Wählbarkeit/Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Anlage 12 GLKrWBek - Eine Bewerber*in für die Wahl des Stadtrates oder eines Bezirksausschusses kann sich in München beziehungsweise in dem Stadtbezirk bewerben, in der die alleinige Wohnung, der Hauptwohnsitz oder der Nebenwohnsitz ist. Wer keinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland hat, muss eine Erklärung zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Wahlkreis abgeben.
Für die OB-Wahl ist dagegen kein Wohnsitz in der Landeshauptstadt München notwendig.
Bei einer Bewerbung am Ort des Nebenwohnsitzes liegen dort nur Informationen im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen vor. Die notwendigen Nachweise zu einem möglichen Wählbarkeitsausschluss hat jedoch nur die Gemeinde des Hauptwohnsitzes.
Deshalb ist die Vorlage des Formblattes „Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit“ durch die Gemeinde des Hauptwohnsitzes immer dann notwendig, wenn in München nur ein Nebenwohnsitz besteht.
Die Bescheinigung der Wählbarkeit für eine Bewerbung um das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist immer dann erforderlich, wenn jemand weder einen Hauptwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz in der Landeshauptstadt München hat.
Regelungen Art. 31 Satz 1 GLKrWG und § 49 GLKrWO.
Bis 8. Januar 2026, 18 Uhr, kann jeder Wahlvorschlag wieder zurückgenommen werden. Danach ist eine Zurücknahme nicht mehr möglich.
Über die Voraussetzungen für die Zurücknahme von Wahlvorschlägen ist genauso wie über die Aufstellung der sich bewerbenden Personen, ein Beschluss in der Aufstellungsversammlung zu fassen.
Die Zurücknahme des Wahlvorschlags im Ganzen setzt einen entsprechenden Beschluss der Aufstellungsversammlung oder zumindest eine konkrete Ermächtigung der beauftragten Person durch die Versammlung voraus. Die Voraussetzungen sind in der Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zu dokumentieren.
Davon zu unterscheiden ist die Zurücknahme der Zustimmungserklärung einzelner Personen. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 5 GLKrWG ist diese ebenfalls nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (8. Januar 2026, 18 Uhr) zulässig.
7. Unterstützungsunterschriften
Regelungen in Art. 27 GLKrWG und den §§ 36, 37 GLKrWO.
Wahlvorschlagsträger können in drei Kategorien unterteilt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Erbringung von Unterstützungsunterschriften ableitet:
- alte Wahlvorschlagsträger
- sog. privilegierte Wahlvorschlagsträger
- neue Wahlvorschlagsträger
Alte Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die in dem jeweiligen Gremium seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (8. Dezember 2025) vertreten waren. Trifft dies zu, sind keine weiteren Unterstützungsunterschriften nötigt. Die Voraussetzung muss im jeweiligen Gremium gegeben sein, für das der Wahlvorschlag eingereicht wird. Treffen diese Voraussetzungen auf den Stadtrat zu, ist das Kriterium auch für einen Wahlvorschlag für die OB-Wahl erfüllt. Allerdings nicht für einen Bezirksausschuss, da dieser ein eigenes Gremium ist.
Unterstützungsunterschriften werden auch dann nicht benötigt, wenn ein Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl (2023) oder bei der letzten Europawahl (2024) mindestens fünf von Hundert der im Land (Bayern) insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl (2025) mindestens fünf von Hundert der im Land (Bayern) abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben (privilegierte Wahlvorschlagsträger).
Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung hat am 1. April 2025 bekannt gemacht, welche Wahlvorschlagsträger diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Bekanntmachung finden Sie hier: https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die keine der beiden dargestellten Voraussetzungen erfüllen, sind neue Wahlvorschläge und müssen über die auf dem Wahlvorschlag notwendigen zehn Unterschriften von Unterzeichner*innen hinaus, zusätzlich von weiteren Wahlberechtigten für die Zulassung unterstützt werden.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn
- er in seiner Gesamtheit im Stadtrat - beziehungsweise im jeweiligen Bezirksausschuss - seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor der Wahl (8. Dezember 2025) vertreten war
oder
- mindestens eine der beteiligten Parteien und Wählergruppen als privilegierter Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
Ob für den jeweiligen Wahlvorschlag für die OB-Wahl Unterstützungsunterschriften notwendig sind, ist verbunden mit den Voraussetzungen des Wahlvorschlagsträgers für die Wahl des Stadtrats. Dies bedeutet, dass ein Wahlvorschlag, der für die Wahl des Stadtrats Unterstützungsunterschriften erbringen muss, diese auch für die OB-Wahl benötigt.
Regelungen in Art. 27 Abs. 3 GLKrWG.
Für eine Teilnahme an der Stadtratswahl und der OB-Wahl sind jeweils 1.000 gültige Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten zu erbringen.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die Bezirksausschusswahl richtet sich nach der Zahl der Einwohner*innen im jeweiligen Stadtbezirk entsprechend den Regelungen aus der Bezirksausschussatzung sowie Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 a GLKrWG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO.
Hier finden Sie alle Stadtbezirke mit der jeweils benötigten Anzahl von Unterstützungsunterschriften:
- Stadtbezirk 01: Altstadt - Lehel - 180 Unterschriften
- 02: Ludwigsvorstadt - Isarvorstadt - 215 Unterschriften
- 03: Maxvorstadt - 215 Unterschriften
- 04: Schwabing - West - 340 Unterschriften
- 05: Au - Haidhausen - 340 Unterschriften
- 06: Sendling - 215 Unterschriften
- 07: Sendling - Westpark - 340 Unterschriften
- 08: Schwanthalerhöhe - 190 Unterschriften
- 09: Neuhausen - Nymphenburg - 340 Unterschriften
- 10: Moosach - 340 Unterschriften
- 11: Milbertshofen - Am Hart - 340 Unterschriften
- 12: Schwabing - Freimann - 340 Unterschriften
- 13: Bogenhausen - 340 Unterschriften
- 14: Berg am Laim - 215 Unterschriften
- 15: Trudering - Riem - 340 Unterschriften
- 16: Ramersdorf - Perlach - 385 Unterschriften
- 17: Obergiesing - Fasangarten - 340 Unterschriften
- 18: Untergiesing - Harlaching - 340 Unterschriften
- 19: Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln - 340 Unterschriften
- 20: Hadern - 215 Unterschriften
- 21: Pasing - Obermenzing - 340 Unterschriften
- 22: Aubing - Lochhausen - Langwied - 340 Unterschriften
- 23: Allach - Untermenzing - 215 Unterschriften
- 24: Feldmoching - Hasenbergl - 340 Unterschriften
- 25: Laim - 340 Unterschriften
7.5.1 Abgabe der Unterschrift
Anders als bei anderen Wahlen können Unterstützungsunterschriften nicht frei gesammelt werden. Sie müssen von den Wahlberechtigten in Eintragungsräumen der Landeshauptstadt München persönlich abgegeben werden.
Der Wahlvorschlag wird dadurch unterstützt, dass auf einen Unterschriftenformular Familienname, Vorname und Anschrift angegeben werden, und die Wahlberechtigten persönlich unterschreiben. Die Wahlberechtigten müssen sich auszuweisen.
Wer wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Damit kann eine Hilfsperson beauftragt werden, die Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags im Eintragungsraum durch Unterschrift dort vorzunehmen.
Eine Veröffentlichung der Anzahl der vorliegenden gültigen Unterschriften erfolgt nicht. Die beauftragte Person eines Wahlvorschlags erhält auf Wunsch Auskunft über die Zahl der vorliegenden Unterschriften. Auskünfte darüber, wer sich eingetragen hat, werden nicht erteilt. Eine Zurücknahme einer geleisteten gültigen Unterstützungsunterschrift ist nicht möglich.
7.5.2 Wer darf unterschreiben?
Unterschreiben dürfen nur Wahlberechtigte für die jeweilige Wahl. Sie müssen spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (19. Januar 2026) wahlberechtigt sein.
Bewerber*innen sowie Ersatzleute dürfen für die jeweilige Wahl, für die sie sich bewerben, keine Unterstützungsunterschrift leisten. Auch dann nicht, wenn sie sich für einen anderen Wahlvorschlag der gleichen Wahl bewerben. Zudem darf lediglich ein Wahlvorschlag für die jeweilige Wahl unterstützt werden.
Wer bereits im Sinne des Punkts 6.5 einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, kann keine gültige Unterstützungsunterschrift für die gleiche Wahl abgeben.
7.5.3 Zeitraum der Sammlung
Die Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist erst möglich, wenn der jeweilige Wahlvorschlag eingereicht wurde. Die Unterschriften können dann ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags bis zum 19. Januar 2026, 12 Uhr (48. Tag vor der Wahl), in jeder der eingerichteten Eintragungsstellen geleistet werden.
Siehe auch Punkt 5 "Einreichung der Wahlvorschläge".
7.5.4 Eintragungsräume
Es werden für den Zeitraum vom 10. Dezember 2025 bis 19. Januar 2026, 12 Uhr, mehrere Eintragungsräume in München zur Verfügung gestellt. Orte und Öffnungszeiten werden gesondert bekannt gegeben.
7.5.5 Bannmeile
Hier gelten folgende Regeln:
- Während der Eintragungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Eintragungswilligen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Eintragungswilligen verboten.
- Es darf dort während der Eintragungszeit nicht für eine Unterstützung geworben werden.
- Eintragungswillige dürfen nicht in den Eintragungsraum begleitet werden.
Unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geleistete Unterschriften sind ungültig.
8. Zulassung der Wahlvorschläge
Regelungen in Art. 32 GLKrWG.
Unmittelbar nach Eingang der Wahlvorschläge werden diese auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Werden Mängel festgestellt, wird die beauftragte Person unverzüglich benachrichtigt und aufgefordert, die Mängel bis zum 19. Januar 2026 (48. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, zu beseitigen.
Nur die beauftragte Person ist nach Art. 30 Abs. 2 GLKrWG berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Daher sind Erklärungen zu Mängeln nur durch die beauftragte Person wirksam – es erfolgt keine Kommunikation mit Bewerber*innen, auch nicht zu den Angaben im Rahmen der Bewerbung. Das Büro der Wahlleitung kommuniziert ausschließlich mit den jeweiligen Beauftragten.
Werden Mängel festgestellt, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann bis 19. Januar 2026, 18 Uhr, auch ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. Gegebenenfalls ist dafür aber eine neue Aufstellungsversammlung erforderlich.
Rein redaktionelle Änderungen oder Berichtigungen, wie von Schreibfehlern oder Änderungen in der Schreibweise von Angaben zu sich bewerbenden Personen insbesondere zur einheitlichen Bezeichnung auf dem Stimmzettel, stellen keine Mängel dar. Sie werden der beauftragten Person nachrichtlich mitgeteilt.
8.2.1 System der Mängelbeseitigung
Für die Mängelbeseitigung gilt folgendes System:
- Bis zum Ende der Einreichungsfrist (8. Januar 2026, 18 Uhr) sind Änderungen uneingeschränkt zulässig, weil der Wahlvorschlag bis zu diesem Zeitpunkt sogar insgesamt zurückgenommen und neu eingereicht werden könnte.
- Nach Ende der Einreichungsfrist können bis zum 19. Januar 2026, 18 Uhr, grundsätzlich noch alle Mängel behoben werden. Außerdem kann für einen Wahlvorschlag, der wegen nicht behebbarer Mängel insgesamt ungültig ist, ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
- Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge noch beseitigt werden.
8.2.2 Behebbare Mängel
Regelung § 47 GLKrWO
Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar:
- fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt, und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
- fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,
- fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der OB-Wahl als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,
- die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,
- fehlende Erklärungen von wahlberechtigten Personen, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,
- die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,
- unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,
- unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.
Es ist gesetzlich abschließend geregelt, wann Wahlvorschläge insgesamt oder teilweise ungültig sind - Regelung in § 50 GLKrWO
8.3.1 Insgesamt ungültige Wahlvorschläge
Insgesamt ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- wenn er nicht rechtzeitig oder zu früh eingereicht worden ist,
- wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,
- wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
- wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht eingereicht wurde oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
- wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste der Aufstellungsversammlung nicht beigefügt ist,
- wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
-
zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
-
die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Wahlberechtigte teilgenommen haben oder
-
die Unterzeichner*innen der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder
-
bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,
-
-
wenn die sich bewerbende Person bei der OB-Wahl nicht wählbar ist,
-
wenn bei der OB-Wahl die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
-
wenn die als Bewerber*in aufgestellte Person bei der OB-Wahl erklärt, dass sie sich nicht auf diesen Wahlvorschlag bewerben will,
-
wenn bei der OB-Wahl die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
-
wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat oder
-
wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.
Ein ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen vom Wahlausschuss zurückzuweisen.
8.3.2 Teilweise ungültige Wahlvorschläge
Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,
- soweit darin nicht wählbare Personen aufgeführt sind,
- soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält als ehrenamtliche Stadtratsmitglieder oder Bezirksausschussmitglieder zu wählen sind. Sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
- soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
- soweit aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,
- soweit bei der Stadtrats- oder Bezirksausschusswahl die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,
- soweit bei der Stadtrats- bzw. Bezirksausschusswahl erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen.
In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
Regelung in Art. 32 GLKrWG
Die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt durch den Wahlausschuss.
Der Wahlausschuss tagt am 20. Januar 2026 (47. Tag vor der Wahl). Er beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird in der Sitzung bekanntgegeben.
Sofern der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag für ganz oder teilweise ungültig erklärt, wird dies der beauftragten Person unverzüglich nach dem Ausschuss mitgeteilt.
Einwendungen gegen die Entscheidung des Ausschusses können von einer betroffenen Partei oder Wählergruppe schriftlich, per Fax oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin bis zum 26. Januar 2026, 18 Uhr (41. Tag vor der Wahl) erhoben werden. Einwendungen können nicht per E-Mail erhoben werden! Der Wahlausschuss muss dann spätestens bis zum 27. Januar 2025, 24 Uhr (40. Tag vor der Wahl), über die Einwendung beschließen.
Folgt der Wahlausschuss den Einwendungen nicht oder wird über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags anders entschieden, entscheidet auf Antrag des betroffenen Wahlvorschlagsträgers der Beschwerdeausschuss (gebildet durch die Regierung von Oberbayern). Der Antrag ist spätestens bis zum 29. Januar 2026, 18 Uhr (38. Tag vor der Wahl), schriftlich, per Fax oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin einzureichen. Der Antrag kann nicht per E-Mail gestellt werden! Der Beschwerdeausschuss entscheidet bis spätestens 2. Februar 2026, 24 Uhr (34. Tag vor der Wahl).
Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses oder des Beschwerdeausschusses ist keine Klage möglich. Diese Entscheidungen können erst nach Verkündung des Wahlergebnisses im Wege der Anfechtung der Wahl nach Art. 51 GLKrWG angegriffen werden. Verwaltungsgerichtliche Eingriffe sind bei diesen Entscheidungen nicht zulässig. Daher kann vor Abschluss des Wahlverfahrens grundsätzlich auch nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
Sie haben Fragen?
Bei Fragen hilft Ihnen das Wahlamt gerne weiter. Schreiben Sie eine
E-Mail an wahlvorschlag.kvr@muenchen.de.
Weitere Informationen zu Wahlen: www.wahlamt-muenchen.de