Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung dient zur Durchsetzung des Naturschutzes, in der „Normal-Landschaft“, außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete.

Bauen im Außenbereich: Eingriffs- und Ausgleichsflächenplan

Monopterus
Michael Nagy / LHM

Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 35 Baugesetzbuch („Bauen im Außenbereich“) ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden: Stellt ein Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) dar, ist die Verursacherin/ der Verursacher nach § 15 BNatschG dazu verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen spätestens bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ausgleichsmaßnahmen) auszugleichen oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahme).

Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) 2014, konkretisiert die Abarbeitung der Eingriffsregelung in der Fachplanung und hat dazu ein System von Kartierungs-, Wertzuordnungs- und Verrechnungsvorschriften geschaffen. Die BayKompV richtet sich nach der Biotopwertliste, die alle in Bayern vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen auflistet und bewertet.

Handlungsschritte bei Bauvorhaben mit Eingriffs-Ausgleichs-Regelung

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe zur Biotopwertliste mit verbalen Kurzbeschreibungen erstellt. Bei dieser Regelung errechnet sich der Kompensationsbedarf anhand eines Wertpunktesystems. Die Biotopwertliste bewertet nur die flächenbezogene Ausprägung des Schutzgutes Arten/Lebensräume (Anlage 2.1 der BayKompV). Nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Luft sowie das Landschaftsbild sind verbal argumentativ zu bewerten (Anlage 2.1 bis 2.3 der BayKompV).

Die Ausgleichsfläche mit dem entsprechenden Entwicklungsziel ist festzulegen. Der Kompensationsumfang ermittelt sich gemäß Anlage 3.2 der BayKompV. Die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind für einen Zeitraum von 25 Jahren festzulegen.

Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs, des Kompensationsumfangs und die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme mit Angabe des Entwicklungsziels und der erforderlichen Pflegemaßnahmen werden in einem Ausgleichsflächenplan M = 1:100 dargestellt. Betrifft die Ausgleichsfläche lediglich einen Teil eines Flurstücks, ist die Ausgleichsfläche zu vermaßen.

Die Ausgleichsfläche ist durch Eintragung einer Dienstbarkeit und die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind durch Eintragung einer Reallast zugunsten der Landeshauptstadt München im Grundbuch zu sichern.

Bearbeitung und Erstellung von Nachweisen und Plänen sollte möglichst durch eine Fachperson (Landschaftsarchitektur) erfolgen.

Sollten auf den betroffenen Flächen geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorhanden sein oder dort vermutet werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz dieser Arten zu ergreifen.

Häufig lassen sich diese mit der Planung von Ausgleichsflächen verknüpfen. Dabei sind die Lebenszyklen der jeweiligen Arten zu berücksichtigen.

Die im Rahmen Ihres Bauvorhabens notwendigen Ausgleichsflächen, werden von der Unteren Naturschutzbehörde an das Landesamt für Umweltschutz gemeldet und bayernweit im Ökoflächenkataster erfasst.

Die Zahl der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie der Ankaufsflächen für Naturschutzzwecke steigt stetig an. Nur durch eine zentrale Erfassung können sie flurstücksbezogen und landesweit in Biotopverbundsysteme integriert werden.

Das Ökoflächenkataster (ÖFK) ist ein Verzeichnis ökologisch bedeutsamer Flächen, das beim Landesamt für Umweltschutz (LfU) geführt wird.

Im Ökoflächenkataster werden eingegeben:

  • Ausgleichs- und Ersatzflächen,
  • zu Naturschutzzwecken mit öffentlicher Förderung angekaufte oder dinglich gesicherte Grundstücke,
  • sonstige ökologisch bedeutsame Flächen.

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