Informationen für Anbieter von Arbeitsgelegenheiten
Wenn Sie Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete anbieten möchten und als gemeinnütziger Träger anerkannt sind, dann können Sie Plätze melden und Personen zuweisen.
Beschreibung
Bei den Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung begründet. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Voraussetzungen
Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden. Privatwirtschaftliche Unternehmen können keine Arbeitsgelegenheiten anbieten, es sei denn, sie sind als gemeinnütziger Träger eingestuft. Hierzu bedarf es eines Freistellungsbescheids des Finanzamts.
Sie können dem Amt für Wohnen und Migration Plätze für konkrete Arbeitsgelegenheiten melden und bekommen dann geeignete Personen für die Tätigkeit zugeteilt, sofern diese zur Verfügung stehen. Gerne können Sie auch konkrete Personen vorschlagen, die Ihnen bereits bekannt sind.
Benötigte Unterlagen
Gegebenenfalls Freistellungsbescheid des Finanzamts (betrifft nur gemeinnützige Träger)
Fragen & Antworten
Eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit muss gemeinnützig sein. Die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienen. Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten sind:
- Landschaftspflege
- Wegebau
- Umwelt- und Naturschutz
- Soziale Tätigkeiten
- und vieles mehr.
Wichtig ist, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht im Vordergrund stehen.
- Anleiter*innen müssen vor Ort bereitstehen. Die Kosten trägt der Maßnahmenträger; eine Finanzierung durch den Freistaat Bayern oder städtische Mittel ist nicht möglich.
- Gegebenenfalls muss Schutzkleidung bereitgestellt werden. Kosten für Nachweise (zum Beispiel Gesundheitszeugnis) können nach Abstimmung vom Amt für Wohnen und Migration übernommen werden.
- Der Maßnahmenträger muss das Amt für Wohnen und Migration über Krankmeldungen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung und Arbeitsunfälle informieren.
- Ein Beschäftigungsnachweis über die geleisteten Stunden ist zu führen und monatlich an das Postfach Asylbewerberleistungen.soz@muenchen.de zu übermitteln, um die Aufwandsentschädigung zu erhalten.
- Es fallen keine Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an.
- Arbeitsunfälle sind dem Amt für Wohnen und Migration zu melden.
Rechtliche Grundlagen
§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Kontakt
Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG
Landeshauptstadt München
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG
Werinherstraße 89
81541 München
Adresse
Werinherstraße 89
81541 München