Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG

Wenn Sie nach AsylbLG arbeitsfähig sind, können Sie gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten nutzen, die Integration fördern und eine Aufwandsentschädigung bringen.

Beschreibung

Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bieten Geflüchteten sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeiten bei verschiedenen gemeinnützigen Trägern. Diese gemeinnützigen Tätigkeiten sollen nicht nur der Allgemeinheit nutzen, sondern auch den Teilnehmenden selbst.

Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sondern um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art.

Durch die Ausübung dieser Tätigkeiten erhalten die Teilnehmer*innen eine geringe Aufwandsentschädigung und haben die Möglichkeit, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen. Dies hilft, den negativen Auswirkungen von Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken.

Zudem fördern diese Arbeitsgelegenheiten die Integration in die Gesellschaft und verbessern die Sprachkenntnisse. Langfristig können sie auch auf eine reguläre Beschäftigung oder eine Berufsausbildung vorbereiten.

Die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten trägt zur Akzeptanz in der einheimischen Bevölkerung bei und stärkt den sozialen Zusammenhalt.

Voraussetzungen

Für diese Tätigkeiten kommen ausschließlich Asylbewerber*innen sowie Geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer*innen in Betracht, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, arbeitsfähig sind und sich weder im schulpflichtigen Alter noch im Rentenalter befinden.

Wenn Sie Interesse an einer Arbeitsgelegenheit haben, melden Sie sich gern bei Ihrer Sachbearbeitung oder über unser Kontaktformular.

Für weitere Informationen zu den Arbeitsgelegenheiten besuchen Sie bitte unsere Themenseite:

Dauer und Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Den Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG stehen keine asyl- und ausländerrechtlichen Vorgaben über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.

Für die geleistete Arbeit im Zuge der Arbeitsgelegenheiten erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle anfallenden Kosten (zum Beispiel Fahrtkosten und Arbeitskleidung) pauschal abgedeckt, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Diese Aufwandsentschädigung zählt nicht als Einkommen und wird zusätzlich zu den Sozialleistungen ausgezahlt.

Rechtlich handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Es zieht keine Ansprüche der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nach sich. Sie sind aber nach § 2 Absatz 2 SGB VII gesetzlich beitragsfrei unfallversichert.

Die Arbeitsgelegenheiten sollen vorrangig Personen angeboten werden, die sich freiwillig melden. Es können jedoch auch Menschen ohne Zustimmung verpflichtet werden. Wird die Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit verweigert, unbegründet abgelehnt oder unbegründet abgebrochen, hat das eine Kürzung der Sozialleistungen gemäß AsylbLG zur Folge. In diesem Fall muss deshalb zwingend eine Mitteilung durch den Maßnahmenträger an den Fachbereich Wirtschaftliche Hilfen des Amts für Wohnen und Migration erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

​ § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Kontakt

Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG
Landeshauptstadt München

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich wirtschaftliche Hilfen nach AsylbLG

Werinherstraße 89
81541 München

Adresse

Werinherstraße 89
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Informationen für Anbieter von Arbeitsgelegenheiten

Wenn Sie Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete anbieten möchten und als gemeinnütziger Träger anerkannt sind, dann können Sie Plätze melden und Personen zuweisen.

Arbeitserlaubnis – Änderung der Nebenbestimmungen

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, brauchen Sie dafür eine Genehmigung der Ausländerbehörde.