Heilpraktikererlaubnis für Psycholog*innen
Zur Ausübung der Heilkunde als Diplom-Psycholog*in benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Beschreibung
Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie durch Diplom-Psycholog*innen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Unter die Ausübung der Heilkunde fällt dabei prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Die Erlaubnis kann durch ein spezielles, vereinfachtes Verfahren erworben werden. Eine gesonderte Prüfung ist nicht nötig.
Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Diplom-Psycholog*innen, die die eingeschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erhalten haben, nicht berechtigt sind, die allgemeine Heilkunde auszuüben.
Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit ausländischen Bildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen wird eine gutachterliche Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn eingeholt.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit der Landeshauptstadt München nur gegeben ist, wenn Sie im Stadtgebiet München wohnhaft sind oder nachweislich in München tätig werden. Ansonsten stellen Sie bitte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis in der für Sie zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Hauptwohnsitz im Stadtgebiet München beziehungsweise erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet München
- Vollendung des 25. Lebensjahrs
- Sie haben einen Hochschulabschluss als Diplom-Psycholog*in erworben, wobei das Prüfungsfach „Klinische Psychologie“ Gegenstand einer Abschluss- oder Modulprüfung gewesen sein muss
- Nachweis der sittlichen Zuverlässigkeit
- Gesundheitliche Berufseignung
Folgendes Verfahren muss durchlaufen werden:
- Antragstellung: Sie reichen Ihren vollständigen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie mit allen erforderlichen Unterlagen online oder postalisch ein
- Ihr Antrag wird geprüft: Bei erfolgreicher Antragsprüfung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail
- Erlaubnisbescheid: Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid
- Niederlassung, Heilberufe an- und abmelden: Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen .
Hinweis: Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit ausländischen Bildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen wird eine gutachterliche Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn eingeholt.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular (nur bei postalischer Antragstellung)
- Gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass (in Kopie)
- kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragsstellung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart „OB“ (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragsstellung)
- Urkunde, Prüfungszeugnis und Transcript of Records zum Diplomstudiengang Psychologie. Bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit ausländischen Bildungsnachweisen und Prüfungszeugnissen wird eine gutachterliche Stellungnahme von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn eingeholt.
- Bestätigung über die Richtigkeit der eingereichten Dokumente (nur bei postalischer Antragstellung)
- Erklärung über gerichtliche Strafverfahren (Vordruck)
- nur Antragsteller*innen, die nicht im Stadtgebiet München wohnen:
Erklärung und Nachweis über erstmalige Tätigkeit im Stadtgebiet München zum Beispiel Vorlage gültiger Mietvertrag für Praxisräume, Anstellungsvertrag oder Ähnliches
Fragen & Antworten
Nein, eine Anerkennung beziehungsweise eine Anrechnung von Berufserfahrung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV1)
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über den Vollzug des Heilpraktikergesetzes
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (Bundesanzeiger)
- Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KG)
Kontakt
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Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr
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