Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Podologie

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Podologie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Podologie ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Unter die Ausübung der Heilkunde fällt dabei prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Um eine Tätigkeit als Heilpraktiker*in aufzunehmen, müssen Sie folgendes Verfahren durchlaufen:
  1. Antragstellung
  2. Sie reichen Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.
  3. Anmeldung zur mündlichen Kenntnisüberprüfung
  4. Es finden zwei Überprüfungen im Jahr statt: Am 3. Mittwoch im März (Anmeldefrist: 01.07. des Vorjahres bis 15.12. des Vorjahres) sowie am 2. Mittwoch im Oktober (Anmeldefrist: 01.01. des selben Jahres bis 15.06. des selben Jahres)
  5. Einladung zur mündlichen Kenntnisüberprüfung
  6. Das Versenden der Einladungen zur mündlichen Kenntnisüberprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vor Überprüfungstermin.
  7. Erlaubnisbescheid
  8. Nach Bestehen der mündlichen Überprüfung erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid. Wurde die Überprüfung nicht bestanden, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.
  9. Niederlassung
  10. Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Ausländische Antragsdokumente müssen gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt übersetzt werden. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Podologie berechtigt nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker*in zu führen. Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB). Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker*in, beschränkt auf das Gebiet der Podologie“ empfohlen werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet München gemeldet oder lassen sich erstmalig als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet München nieder.
  • Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet.
  • Sie haben mindestens eine abgeschlossene Volks- bzw. Hauptschulbildung und eine abgeschlossene Ausbildung als Podolog*in
  • Gegen Sie liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor.
  • Sie sind gesundheitlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet.
  • Sie haben erfolgreich an einer mündlichen Kenntnisüberprüfung teilgenommen.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder postalisch bei uns einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht möglich. Falsche Angaben können die Versagung oder, sollten sie sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, den Widerruf der zuvor erteilten Erlaubnis zur Folge haben.

Die folgenden Unterlagen sind als PDF-Datei oder in Kopie einzureichen:

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie nicht über eine EU-Staatsangehörigkeit verfügen, legen Sie zusätzlich Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei.
  • Bildungsnachweis: Hauptschulabschlusszeugnis bzw. gleich- oder höherwertige Bildungsnachweise
  • Berufsurkunde als Podolog*in
  • Führungszeugnis: Beantragen Sie frühestens 3 Monate vor Ihrer Antragstellung auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beim Kreisverwaltungsreferat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „BO“). Das Führungszeugnis wird dann automatisch an uns übermittelt. Legen Sie Ihrem Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis die Quittung, die Ihnen das Kreisverwaltungsreferat ausstellt, bei.
  • Ärztliches Attest: Aus dem Attest muss hervorgehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet sind. Die Untersuchung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
  • Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit in München: Wenn Ihr amtlicher Wohnsitz nicht im Stadtgebiet München liegt, legen Sie Ihren Mietvertrag, Anstellungsvertrag oder andere Dokumente bei, die Ihre heilkundliche Tätigkeit in München nachweisen.
  • Bestätigung über die Richtigkeit eingereichter Dokumente (Vordruck)

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Sie haben unabhängig vom Bestehen oder Nicht-Bestehen der Prüfung mit Kosten in Höhe von derzeit maximal 520,00 Euro zu rechnen.

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

  • Bearbeitungs- und Bescheidgebühr: 200 Euro
  • Gebühr für die Kenntnisüberprüfung: 200 Euro
  • Gebühr für Postzustellungsauftrag: 2,49 Euro
  • Aufwandsentschädigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Beisitzer plus anteilige Fahrtkosten: mindestens 80 Euro
  • Schmuckurkunde (optional): 30 Euro

Sollten Sie Ihren Antrag zurückziehen, berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprG)
  • Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV1)
  • Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis

Landeshauptstadt München

Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr

Post

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Schwanthalerstraße 69
80336 München

Fax: +49 89 233-66953

Adresse

Schwanthalerstraße 69
80336 München

Erreichbarkeit:

Montag bis Donnerstag

09.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 15.00 Uhr

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