Geburtsurkunde – Neugeborene

Die Geburt Ihres Kindes muss im Geburtenbüro Ihres Standesamtes beurkundet werden.

Beschreibung

Die Geburt Ihres Kindes muss im Standesamt  – Geburtenbüro beurkundet werden. Hierzu bestellen Sie zunächst online die Geburtsurkunden Ihres Kindes.

  • Bei Geburten in einer Klinik:
    Wenn Ihr Kind in München in einer Klinik, Hebammen-Praxis oder einem Geburtshaus geboren ist, übernehmen diese automatisch die schriftliche Meldung der Geburt („Geburtsanzeige“) an das Standesamt. Ihre Unterlagen (Urkunden, Reisepässe, Namensgebung und weitere Unterlagen) können Sie in der Regel in der Klinik abgeben und im Anschluss die Geburtsurkunden online bestellen.
  • Bei Geburten zu Hause:
    Wenn Ihr Kind bei einer Hausgeburt in München zur Welt gekommen ist, müssen Sie selbst die Geburt innerhalb von einer Woche beim Geburtenbüro im Standesamt melden. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu über unser Kontaktformular. Als Nachweis der Geburt muss zwingend eine Geburtsanzeige der Hebamme oder des Arztes eingereicht werden.

So beantragen Sie die Geburtsurkunde:

  • Online-Bestellung: Die Bestellung im Internet können Sie mit unserem Online-Service vornehmen. Wir schicken Ihnen die Urkunden dann per Post zu. Die drei kostenlosen Geburtsurkunden für Ihre Anträge auf Kindergeld, Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse und Elterngeld  legen wir der ersten Bestellung automatisch bei.
  • Nachträgliche Exemplare der Geburtsurkunde: Sollten Sie später noch weitere Geburtsurkunden benötigen, wenden Sie sich bitte an die Urkundenstelle im Standesamt oder bestellen Sie die Urkunden mit dem Online-Service.

Zuständigkeiten:
In München gibt es zwei Standesämter. Welches Standesamt für die Beurkundung zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Stadtbezirk Ihr Kind geboren wurde. Die Kliniken geben den Eltern in der Regel ein Infoblatt mit sämtlichen Informationen über das Beurkundungsverfahren mit. Für das Helios-Klinikum München-West, die Frauenklinik München-West (Krüsmannklinik) und für Hausgeburten in den Stadtbezirken Pasing-Obermenzing, Aubing-Lochhausen-Langwied und Allach-Untermenzing ist das Geburtenbüro im Standesamt München-Pasing im Rathaus Pasing zuständig; für alle anderen Stadtbezirke das Geburtenbüro im Standesamt München.

Benötigte Unterlagen

  • Die Unterlagen zur Beurkundung können frühestens nach der Geburt des Kindes im Standesamt eingereicht werden.
  • Verbindliche Erklärung zur Namensgebung für das Kind, vollständig und deutlich ausgefüllt, ohne Streichungen und von der Mutter/ Eltern unterschrieben.
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter/ Eltern.
  • Geburtsurkunde gegebenenfalls auch mehrsprachig oder Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Geburtenregister der Mutter/ Eltern.
  • Gegebenenfalls die Einbürgerungsurkunde der Mutter/ Eltern.

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, braucht das Standesamt:

  • Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe. Das kann unter anderem die Eheurkunde, eine Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch sein.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, braucht das Standesamt:

  • Ledige Mutter: Gegebenenfalls urkundlichen Nachweis über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung.
    • Der Vater soll ins Geburtsregister eingetragen werden - dann ist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmungserklärung der Mutter) erforderlich. Benötigte Unterlagen für die Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung werden vorab telefonisch, per Mail oder Kontaktformular mit Ihnen abgeklärt. Sobald dem Standesamt - Geburtenbüro alle Unterlagen für die Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung vorliegen, werden wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
    •  Vaterschaftsanerkennungen sind auch beim Jugendamt und vor dem Notar möglich.
    • Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und das Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten? Dann vereinbaren Sie einen Termin für die Erklärung zur Namenserteilung. Bitte nutzen Sie auch hierzu unser Kontaktformular.
    • Für die Abgabe einer Sorgeerklärung ist das Jugendamt oder ein Notar zuständig.
  • Geschiedene Mutter:  Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung. Das kann unter anderem die Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch sein, jeweils mit Scheidungsvermerk beziehungsweise mit rechtkräftigem Scheidungsurteil, gegebenenfalls mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Ehesachen und gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der bereits abgegebenen Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung (siehe oben).
  • Verwitwete Mutter:  Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung. Das kann unter anderem die Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch sein, jeweils mit Auflösungsvermerk oder mit Sterbeurkunde, gegebenenfalls beglaubigte Abschrift über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung (siehe oben).

Sollten Sie weitere Unterlagen zur Geburtsbeurkundung benötigen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Sie können uns dann die fehlenden Unterlagen per Post oder Kontaktformular übermitteln.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Beim Standesamt München dauert die Bearbeitung ab Vorliegen vollständiger Unterlagen zur Zeit etwa 3 Wochen.

Gebührenrahmen

Die Geburtsurkunde kostet 12 Euro pro Exemplar.
Sie erhalten drei gebührenfreie Bescheinigungen: Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftshilfe im Standesamt.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Deutsche Personenstandsurkunden (beispielsweise die Einträge im Stammbuch der Familie, Abstammungsurkunden, Familienbuch-Abschriften und andere), die bis zum 31.12.2008 ausgestellt worden sind, sind weiterhin gültig und beweiskräftig.

Nutzen Sie dafür bitte unser Kontaktformular.

Fremdsprachige Urkunden müssen in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein diese nachzureichen.

Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere Dokumente vorzulegen.

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