Gebührenermäßigung für städtische Kitas

Wenn Ihr Kind in eine städtische Kindertageseinrichtung geht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kita-Gebühren beantragen.

Beschreibung

Die Kita-Gebühr besteht aus der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen können das Verpflegungsgeld und/oder die Besuchsgebühr ermäßigt werden. Für Kindergartenkinder, die eine städtische Kita besuchen, müssen Sie in der Regel keine Besuchsgebühr bezahlen. Ausnahmen finden Sie in der "Broschüre Kita-Gebühren". In diesem Fall müssen Sie auch keine Ermäßigung beantragen.

Voraussetzungen

Sie können eine Gebührenermäßigung beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft:

  • Sie verdienen jährlich weniger als 80.000 Euro brutto.
    Dann können Sie eine Ermäßigung der Besuchsgebühr beantragen. Diese gilt für ein Einrichtungsjahr (1. September bis 31. August). Für die Berechnung benutzen wir in der Regel das Einkommen vom vorletzten Jahr.
  • Sie bekommen Kindergeld für ältere Geschwister.
    Wenn Sie mehr als ein Kind haben, können Sie eine sogenannte Geschwisterermäßigung der Besuchsgebühr beantragen.
  • ​ Sie sind in einer sozialpädagogischen Notlage.
    Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld können für ein Kita-Jahr komplett oder teilweise übernommen werden. Den Antrag dafür stellt die Bezirkssozialarbeit (BSA) in den Münchner Sozialbürgerhäusern.
  • Sie bekommen aktuell Sozialleistungen.
    Wenn Sie oder eine andere sorgeberechtigte Person im Haushalt Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen bekommt, müssen Sie keine Kita-Gebühren bezahlen. Sie müssen dafür aber einen Antrag bei der Zentralen Gebührenstelle stellen.
  • Sie betreuen ein Pflegekind und bekommen Pflegegeld.
    Wenn das Stadtjugendamt Ihnen Pflegegeld zahlt, müssen Sie für Ihr Pflegekind keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld bezahlen. Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Als Nachweis müssen Sie den Pflegegeldbescheid abgeben.
  • Sie leben in einer Gemeinschaftsunterkunft.
    Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft nach Paragraph 53 Asylgesetz leben, müssen Sie für Ihr Kind keine Besuchsgebühr bezahlen. Sie müssen für den Antrag nachweisen, dass Sie in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
  • ​ Sie leben in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter*Väter und Kind oder in einem Frauenhaus.
    Wenn Sie in einer von diesen Einrichtungen wohnen, müssen Sie keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld bezahlen. Sie müssen für den Antrag nachweisen, dass Sie dort wohnen.
  • ​ Sie beantragen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe.
    Für manche Menschen sind die Kita-Gebühren eine zu große finanzielle Belastung. Diese Menschen haben deshalb Anspruch auf Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH). Besondere Belastungen sind zum Beispiel Kreditraten, Unterhaltsleistungen oder Umzugskosten. Bevor Sie diese Leistungen beantragen können, brauchen Sie einen Gebührenbescheid für die Kita-Gebühren.

Benötigte Unterlagen

Den Antrag für Gebührenermäßigung stellen sie online im kitafinder+ ​

  • Erstantrag bei Neueintritt in die Kita:
    Wenn Sie eine Gebührenermäßigung wünschen, können Sie den Antrag online über das Elternportal des kita finder+ stellen. Dabei sollten Sie zunächst eine Selbsteinschätzung Ihrer Einkünfte vornehmen. Anschließend können Sie den Online-Antrag auf Ermäßigung ausfüllen. Ihre benötigten Unterlagen können Sie direkt im kita finder+ hochladen, um den Antrag zu vervollständigen.
  • Folgeantrag für das neue Einrichtungsjahr:
    Wenn Ihr Kind bereits eine Kita besucht, können Sie den sogenannten „Folgeantrag“ ebenfalls online über das Elternportal des kita finder+ stellen.
  • ​ Wichtig:
    • In der aktuellen Broschüre zu den Kita-Gebühren finden Sie eine Übersicht aller weiteren Unterlagen, die Sie für den Antrag benötigen.
    • Ihre Anträge können Sie jederzeit im Elternportal des kita finder+ einsehen.
    • Auch die Kommunikation mit der Zentralen Gebührenstelle erfolgt online über das Elternportal.
    • Sie können Anträge online oder ausgedruckt mit der Post stellen. Am besten ist es, wenn Sie den Antrag online stellen. Das geht im Elternportal von der Seite kita finder +. So können wir Ihren Antrag schneller und besser bearbeiten. Sie können dort auch alle wichtigen Nachweise online einreichen. Bitte stellen Sie den Antrag nur dann per Post, wenn es gar nicht anders geht. Papieranträge gibt es noch bei Ihrer Kita-Leitung.
    • Sie müssen den Antrag entweder per Post oder online stellen. Sie dürfen nicht beides machen!

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

  • Bei Neueintritten: In der Regel bis zum 31. Dezember des Kita-Jahres.
  • Bei Folgeanträgen: In der Regel in der Zeit von Januar bis Mai des Kita-Jahres.

Fragen und Antworten

Die Kita-Gebühren werden immer zum 20. des nächsten Monats fällig. Die Gebühren, die im September abgebucht wurden, beziehen sich auf den Monat August.

Nein. Ein Austritt zum 31. Juli ist nicht möglich.

Das monatliche Verpflegungsgeld kostet in allen Kitas 105 Euro. 
Bei der Berechnung des monatlichen Verpflegungsgeldes haben wir bereits eine durchschnittliche Abwesenheit von zwei Monaten berücksichtigt. Das sind etwa 42 Essenstage im Kita-Jahr. Falls Ihr Kind jedoch mehr als 42 Tage nicht in der Kita ist, können Sie eine Erstattung, für die nicht genutzten Essen, beantragen. Das Antragsformular und weitere Infos dazu bekommen Sie direkt in der Kita, in der Ihr Kind betreut wird.

Wenn Ihr Kind die Einrichtung das ganze Jahr besucht hat, können Sie den Antrag bis 30. September stellen. Verlässt Ihr Kind die Kita während des Jahres, dann geht das bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Ausscheiden. 

Ja, wenn Sie mehr als 1 Kind haben, können Sie eine Geschwisterermäßigung der Besuchsgebühr beantragen. Die Bedingungen und was Sie dafür tun müssen, lesen Sie bitte in unserer Broschüre „Kita-Gebühren“ nach.  (siehe Anlage auf dieser Seite).   

Ja. Der Antrag auf Gebührenermäßigung muss für jedes Kita-Jahr neu gestellt werden.

Nein. Das Finanzamt akzeptiert meistens den Gebührenbescheid und die Kontoauszüge als Nachweis.

Nein. Sie können Ihrem Arbeitgeber aber den Gebührenbescheid vorlegen.

Es kann sein, dass die Ermäßigung mit anderen offenen Forderungen verrechnet wurde. Bitte wenden Sie sich an die Stadtkasse München, um das zu klären.

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die Stadtkasse München.

Rechtliche Grundlagen

Kindertageseinrichtungsgebührensatzung
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
§ 90 SGB VIII
Bildungs- und Teilhabepaket

Kontakt

Referat für Bildung und Sport
Geschäftsbereich KITA
Zentrale Gebührenstelle
Landeshauptstadt München

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Bildung und Sport
Geschäftsbereich KITA
Zentrale Gebührenstelle

Bayerstraße 28
80335 München

Fax: +49 89 233-84494

Adresse

Landsberger Straße 30
80339 München

Eine persönliche Beratung in der Landsberger Straße 30 ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne telefonisch. Die Telefonnummer sowie die individuellen persönlichen Sprechzeiten Ihrer zuständigen Sachbearbeitung entnehmen Sie bitte den Schreiben oder Bescheiden der Zentralen Gebührenstelle. Gerne teilt Ihnen diese Daten auch Ihre Kindertageseinrichtung mit. Für eine persönliche Beratung vor Ort vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung.

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