Betreiberwechsel bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wenn sich der Betreiber einer nach § 46 AwSV prüfpflichtigen Anlage ändert, muss dies angezeigt werden.
Beschreibung
Nach einem Wechsel der Person oder Organisation, die eine prüfpflichtige Anlage für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, muss der oder die neue Betreiber*in diesen Wechsel gemäß § 40 Abs. 4 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Für Heizölverbraucheranlagen ist dies nicht vorgeschrieben. Allerdings bittet das Sachgebiet Wasserrecht der Stadt München auch in diesem Fall um die Mitteilung der neuen zuständigen Person, da dies eine erhebliche Arbeitserleichterung bedeutet.
Wichtiger Hinweis
Die Anzeige kann über den Online-Service oder formlos per E-Mail erfolgen.
Benötigte Unterlagen
Prüfbericht eines AwSV-Sachverständige*n für die Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, für die der Betreiberwechsel gemeldet werden soll.
Alternativ: Angaben zur neuen Person oder Organisation, die die Anlage zukünftig betreibt, zum Standort der Anlage, zur/zum ehemalige*n Betreiber*in, sowie Informationen zur Anlage (z.B. Anlagenart, Volumen, wassergefährdende Stoffe, Wassergefährdungsklasse etc.).
Rechtliche Grundlagen
§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 40 Abs. 4 AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Kontakt
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
Landeshauptstadt München
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Sachgebiet Wasserrecht
Bayerstraße 28a
80335 München
Adresse
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