Auskunftssperre
Die Meldebehörde darf Dritten unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) erteilen.
Beschreibung
Wenn Gefährdungsgründe vorliegen, können Sie beantragen, dass über Ihre Daten keine Melderegisterauskunft erteilt wird.
Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist grundsätzlich nur bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes (persönlich oder schriftlich) möglich. Für Ihre persönliche Vorsprache (Beratung, Antragstellung) benötigen Sie einen Termin. Diesen können Sie per E-Mail unter auskunftssperren.kvr@muenchen.de. oder telefonisch vereinbaren.
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Hierbei müssen Sie erneut Ihre aktuelle, konkrete Gefährdung durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft nachweisen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie tatsächliche Anhaltspunkte nachweisen, dass Ihnen oder einer anderen Person (beispielsweise Ihren Familienangehörige/n) bei Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht. Ihre Angaben werden durch die Meldebehörde überprüft.
Benötigte Unterlagen
Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise und/ oder Unterlagen Ihrer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation vorzulegen.
Fragen & Antworten
Ihre Daten sind möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen (Finanzamt, Jugendamt, Justizbehörden) gespeichert. Die Möglichkeiten zur Datensperrung sind bitte mit diesen Stellen direkt zu klären. Dies gilt auch für die Sperrung von Daten in anderen Registern (Ausländerzentralregister, zentrales Fahrzeugregister).
Vermeiden Sie bitte eine freigiebige, ungeprüfte und unabsichtliche Veröffentlichung Ihrer sensiblen personenbezogenen Daten im Internet und in sozialen Netzwerken, um missbräuchlicher Datennutzung durch Dritte vorzubeugen. Achten Sie bitte in jeder Hinsicht auf Datensparsamkeit (insbesondere bei der Nutzung von Online-Diensten und bei Aktivitäten in Portalen).
Melderegisterauskünfte an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen werden nicht ohne vorherige gesonderte Prüfung durch die Meldebehörde erteilt.
Die Auskunftssperre verhindert keine Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen, damit diese ihre Aufgaben nachkommen können (beispielsweise Bußgeldstellen, Finanzbehörden, Sicherheitsbehörden).
Allein die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe (beispielsweise als Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst, Jobcenter, Justizvollzugsanstalt) reicht für eine Auskunftssperre im Melderegister nicht aus.
Rechtliche Grundlagen
§ 51 BMG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-44490
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Nur nach Terminvereinbarung.
Barrierefreiheit
- Vorhanden:Stufenloser Zugang
- Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze