Beglaubigung von Unterschriften
Sie können Ihre Unterschrift unter einem Schriftstück beglaubigen lassen, wenn Sie dieses einer Behörde oder einer Stelle mit öffentlichen Aufgaben vorlegen müssen.
Beschreibung
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer privaten Stelle (Unternehmen oder Bank), die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben zu erfüllen oder bei der Erfüllung mitzuwirken (zum Beispiel Entgegennahme von Kreditanträgen bei öffentlicher Förderung).
Für den Besuch im Bürgerbüro brauchen Sie einen Termin.
Voraussetzungen
Unterschriften und Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.
Hinweis für Verpflichtungserklärungen:
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Privatpersonen für Besuchseinreisen von Ausländern erhalten Sie nur bei der Ausländerbehörde.
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen von Firmen- oder Vereinsvertretern erhalten Sie bei der Meldebehörde.
Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer privaten Stelle (Unternehmen oder Bank), die beauftragt ist, öffentlich Aufgaben zu erfüllen oder bei der Erfüllung mitzuwirken (zum Beispiel Entgegennahme von Kreditanträgen bei öffentlicher Förderung)
Nicht beglaubigt werden:
- Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigungen bedürfen. Dazu gehören Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschrift von einem Notar beglaubigen zu lassen.
- Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, sind den Notariaten vorbehalten.
- Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) dürfen nicht beglaubigt werden.
Benötigte Unterlagen
-
Pass oder Personalausweis (im Original) von der Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll.
Eine zusätzliche Vollmacht ist nicht erforderlich.
Fragen & Antworten
- bei Unterschrift ohne Text („Blanko-Unterschrift“)
- wenn der Text in einer fremden Sprache geschrieben ist
- für Vorlagen bei ausländischen Behörden
- wenn es sich um einen Teil einer eidesstattlichen Versicherung handelt
- wenn eine öffentliche Beglaubigung erfolgen muss (bei Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Grundbuch, Handelsregister). Dazu wendet man sich an einen Notar.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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