Ungewollte Schwangerschaft
Hier finden Sie Beratungsangebote und Anlaufstellen zum Thema Schwangerschaftskonflikt und Schwangerschaftsabbruch.
Schwierige Lebensphase
Eine ungewollte Schwangerschaft kann viele Fragen aufwerfen. Manche Frauen möchten aus unterschiedlichen Gründen die Schwangerschaft nicht fortsetzen und ziehen einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Nur staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen dürfen Beratungsbescheinigungen nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz ausstellen.
Das Beratungsgespräch zum Schwangerschaftskonflikt ist vertraulich und kostenfrei. Die Berater*innen stehen unter Schweigepflicht. Auf Wunsch können Sie als Betroffene anonym bleiben sowie Angehörige, andere Vertrauenspersonen und Dolmetscher*innen hinzuziehen.
Im Rahmen des Gesprächs erfahren Sie mehr über mögliche Perspektiven für ein Leben mit Kind und werden über Rechtsansprüche sowie über mögliche soziale und wirtschaftliche Hilfen aufgeklärt. Sie erhalten aber auch alle nötigen Informationen in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch.
Mit der Aushändigung des Beratungsscheins wird bestätigt, dass Sie eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch genommen haben.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Eine Beratungsbescheinigung wird auf Wunsch ausgestellt.
Hilfetelefon - Schwangere in Not
Ablauf, Arztsuche und Kostenfrage
Unter diesen Voraussetzungen ist in Deutschland der Schwangerschaftsabbruch straffrei:
- Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregel
Ein Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn Sie sich mindestens 3 Tage vor dem Abbruch in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen beraten lassen. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (14. Schwangerschaftswoche). Sie haben ein Recht darauf, unverzüglich beraten zu werden.
- Medizinische Indikation
Ein Abbruch ist mit einer medizinischen Indikation möglich, wenn ein*e Ärzt*in bestätigt, dass Ihre körperliche oder seelische Gesundheit durch das Fortsetzen der Schwangerschaft ernsthaft gefährdet wäre. Mit einer medizinischen Indikation ist der Abbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche möglich.
- Kriminologische Indikation
Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf eine Vergewaltigung oder sexuelle Gewalt zurückgeht. Eine Anzeige bei der Polizei ist nicht erforderlich. Es werden auch keine Beweise für die Tat benötigt. Eine Beratungspflicht besteht nicht. Der Schwangerschaftsabbruch darf auch bei dieser Indikation nur bis zum Ende der 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
Der Schwangerschaftsabbruch wird mit einer operativen oder einer medikamentösen Methode durchgeführt. Der*die Ärzt*in bespricht mit Ihnen, welche Methode eingesetzt wird.
- Der instrumentelle Abbruch
Der instrumentelle Schwangerschaftsabbruch erfolgt mit einer kurzen Vollnarkose oder einer örtlichen Betäubung. Das üblichste Verfahren ist eine Vakuumaspiration, bei der die Fruchtblase und die Schleimhaut mithilfe eines Röhrchens abgesaugt werden. Der Eingriff dauert ca. zehn Minuten. Sie können etwa eine Stunde nach dem Eingriff nach Hause gehen.
- Der medikamentöse Abbruch
Beim medikamentösen Abbruch nehmen Sie unter ärztlicher Begleitung im Abstand von zwei bis drei Tagen zwei Medikamente ein, die die Abstoßung der Fruchtblase und der Schleimhaut auslösen. Die Methode kann bis zur 9. Schwangerschaftswoche eingesetzt werden.
Die Bundesärztekammer führt eine Liste von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Da die Aufnahme in die Liste freiwillig ist, sind hier nicht alle Ärzt*innen und Kliniken zu finden, die den Abbruch anbieten. Den Einblick in die vollständige Liste erhalten Sie bei der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen des Gesundheitsreferats oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Je nach Praxis und Methode belaufen sich die Kosten ungefähr zwischen 200 € und 570 €.
Für Schwangerschaftsabbrüche mit medizinischer oder kriminologischer Indikation werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Private Versicherungsträger haben unterschiedliche Regelungen.
Für Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregel sind die Kosten für den Eingriff und die Nachbehandlung von Ihnen selbst zu tragen. Wenn Sie ein geringes Einkommen oder keine eigene Einkünfte haben oder Bezieherin von Sozialleistungen sind, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei einer Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Wohnortes stellen. Bei Bedarf erhalten Sie hierzu weitere Beratung in der Schwangerschaftsberatungsstelle.