Der Münchner Stadtrat
Wer sitzt im Münchner Stadtrat, wann finden die Sitzungen statt, welche Themen stehen auf der Tagesordnung sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Stadtratsmitglieder, Fraktionen, Gruppierungen
Der Münchner Stadtrat besteht aus dem Oberbürgermeister und den zuletzt am 15. März 2020 gewählten 80 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. Detaillierte Informationen erhalten Sie im RatsInformationssystem.
Kommende öffentliche Stadtrats-Sitzungen
Dienstag, 12. November
- 9.30 Uhr: Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft – Großer Sitzungssaal
- 14 Uhr: Ausschuss für Klima- und Umweltschutz – Großer Sitzungssaal
Mittwoch, 13. November
- 9.30 Uhr: Mobilitätsausschuss – Großer Sitzungssaal
- 13.30 Uhr: Verwaltungs- und Personalausschuss – Großer Sitzungssaal
- 15.30 Uhr: IT-Ausschuss – Großer Sitzungssaal
Donnerstag, 14. November
- 9.30 Uhr: Sozialausschuss – Großer Sitzungssaal
- 14 Uhr: Gesundheitsausschuss – Großer Sitzungssaal
Stadtrats-Vollversammlung im Livestream
Aufzeichnung 23. Oktober 2024 | Nächste Sitzung mit Livestream: 27. November
Stadtrats-Hearings
In unregelmäßigen Abständen werden Wissenschaftler*innen und Fachleute in den Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses in Form von Hearings eingeladen. Die Veranstaltungen werden als Livestream auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Gemeindefreiheit und Selbstverwaltung
Zu Beginn des vorigen Jahrhunderts zeigte es sich, dass neue Impulse und Formen notwendig waren, um aus dem Untertanen den mitverantwortlichen Bürger zu machen. Mit den damaligen Reformen ist der Name des Freiherrn vom Stein unlösbar verbunden. Seine Städteordnung von 1808 knüpfte an die große Vergangenheit des Genossenschaftsgedankens an, wollte aus den nur verwalteten Gemeinden durch den Gemeinsinn der Bürger wieder blühende Städte erstehen lassen. In der Beseitigung der staatlichen Bevormundung ging er sehr weit. Auffallend gering waren die Aufsichtsrechte des Staates. Sie konnten es sein, weil er die Aufgaben auf den Gemeinschaftszweck begrenzte. Heute noch überrascht uns, wie sehr Stein an die ungebrochene Fähigkeit zur Selbstverwaltung glaubte und wie stark er die Bürgertugend der Verantwortlichkeit hervorhob: "Das Gesetz und ihre Wahl sind ihre Vollmacht... Sie sind im vollsten Sinne Vertreter der ganzen Bürgerschaft, mithin so wenig Vertreter des einzelnen Bezirks, der sie gewählt hat, noch einer Korporation, Zunft usw., zu der sie zufällig gehören."
Damit haben wir eigentlich das erste moderne Parlament in Deutschland. Heute heißt es im Artikel 38 des Grundgesetzes:
"Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Selbstverständlich verlief die Entwicklung in Deutschland nicht einheitlich, stand doch den Ländern das Recht der Landesgesetzgebung und damit auch der Gestaltung des Gemeinderechts zu. Vor allem das Wahlrecht war sehr unterschiedlich geregelt. Aber von der Steinschen Städteordnung an ist die Selbstverwaltung ständig weiter ausgebaut worden durch die Ausdehnung auf die Landgemeinden, die Landkreise und Provinzen. In Bayern zum Beispiel haben die Bezirkstage diese Entwicklung im staatlichen Bereich abgeschlossen. Damit ist angedeutet, dass die Selbstverwaltung auch auf den außerstaatlichen Bereich übergegriffen hat. (Ärztekammer, Versicherungsanstalten usw.) und heute nicht mehr wegzudenken ist.
Wegen der Betonung des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik (Aufbau nach Ländern also) ist der Gemeindeartikel im Grundgesetz im Abschnitt II "Der Bund und die Länder" eingebaut. Er enthält zwingende Vorschriften für die Landesverfassungen und stellt die Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung besonders heraus:
"Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht."
Eine Garantie der Selbstverwaltung bedingt zwangsläufig, dass auch für die entsprechenden finanziellen Mittel gesorgt wird, damit die im Gemeindebereich erforderlichen Aufgaben durchgeführt werden können. Daher sind die Gemeinden in dem Abschnitt "Das Finanzwesen", hier vor allem im Artikel 106, wiederholt erwähnt. Als Grundsatz wird hervorgehoben, dass für die Gemeindeaufgaben in gleicher Weise wie für Bundes und Landesaufgaben finanzielle Mittel bereitstehen müssen.
Bei den eigentlichen Gemeindeaufgaben haben wir zwischen zwei Gruppen sehr deutlich zu unterscheiden. Zur ersten Gruppe gehören die Aufgaben, die als Landes oder sogar Bundesgesetze von den Gemeinden erfüllt werden müssen. Weil es sich dabei um "Aufträge" an die Gemeinden handelt, wird hierbei von "Auftragsangelegenheiten" gesprochen. Hier ist die Gemeinde nur die durchführende Stelle, sie bekommt die Auslagen für die Arbeiten auch ersetzt. Die wichtigere zweite Gruppe umfasst den "eigenen Wirkungskreis". Was hierunter zu verstehen ist, finden wir am besten wiedergegeben im Artikel 83 der Bayerischen Verfassung:
"In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 BV) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten."
Sehr deutlich zeigt diese Aufzählung, wie umfangreich die Aufgaben sind. Im einzelnen regelt die Gemeindeordnung, wie die Arbeit durch die gewählten Gemeindevertreter - in München durch den Stadtrat - zu leisten ist.
Petitionen an den Stadtrat
"Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden." (Art. 56 Abs. 3 Gemeindeordnung).
Bisher behandelte Petitionen sind im Dienstleistungsfinder aufgelistet.
RatsInformationsSystem
Leitbild und Selbstverständnis
Wir, die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates und der Oberbürgermeister, sind die unmittelbar gewählte Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt. In unserer zunehmend von Interessengegensätzen geprägten Stadtgesellschaft hat der Stadtrat die besondere Verpflichtung, einen Ausgleich herbeizuführen. In unserer am Gemeinwohl orientierten Stadtgesellschaft achten wir besonders auf deren Zusammenhalt, den sozialen Frieden und die Sicherung der Individualrechte der einzelnen.
Wir sind das höchste Verwaltungsorgan der Stadt. Wir treffen im Rahmen der uns durch Gesetz und eigene Regelungen aufgegebenen Grenzen alle kommunalpolitischen Entscheidungen in der Stadt und erteilen den städtischen Behörden die entsprechenden Aufträge. Wir kontrollieren und überwachen die städtischen Verwaltungsbehörden mit dem Oberbürgermeister an der Spitze und die berufsmäßigen Stadträte und achten insbesondere darauf, dass sie unsere Beschlüsse gewissenhaft und ohne parteipolitische Rücksichten vollziehen. Wir sind der Garant dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger von der Verwaltung den Gesetzen entsprechend behandelt werden.
Der Stadtrat bekennt sich zu seiner gemeinsamen Verantwortung als exekutives Kollegialorgan, das als Satzungs- und Verordnungsgeber auch gesetzgeberische Kompetenzen hat; das heißt, eine Aufteilung des Stadtrats in Regierung und Opposition entspricht nicht dem Geist der Gemeindeordnung. Insofern steht der Gemeinschaftsgesichtspunkt im Vordergrund. Die Gemeindeordnung erkennt aber auch das Vorhandensein von Rathausparteien an. Der dadurch entstehende Dualismus ist in der Praxis schwer zu lösen. Wir stimmen aber darin überein, dass die Gemeindeordnung vom Geist der Gemeinsamkeit ausgeht. Das Prinzip der Subsidiarität ist bereits im Verfassungsgrundsatz der Allzuständigkeit der Gemeinden vorhanden. Deshalb wollen wir gemeinsam alle Versuche anderer politischer Ebenen abwehren, kommunale Zuständigkeiten an sich zu ziehen oder uns neue Aufgaben zuzuweisen, für deren Finanzierung nicht gesorgt ist.
Das Prinzip der Ehrenamtlichkeit ist ein unverzichtbares Element der kommunalen Selbstverwaltung. Es dient dem Zweck, möglichst umfassend bürgerschaftliches Engagement und Fachwissen in die kommunalpolitischen Entscheidungen einzubeziehen.
Sitzungsprotokolle der Vollversammlungen
In der Regel einmal im Monat tritt der Münchner Stadtrat zu seiner Vollversammlung zusammen. Über die öffentlichen Sitzungsteile werden Wortprotokolle erstellt.