Denkmalschutz und Solaranlagen
Um den Klimawandel zu bekämpfen, ist es künftig einfacher, regenerative Energien bei Baudenkmälern und in Ensemblebereichen zu nutzen.
Grundsätzliches
Für die Errichtung von Photovoltaik- oder solarthermischen Anlagen in denkmalgeschützten Bereichen ist ein Erlaubnisverfahren nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) erforderlich, und zwar für:
- Einzelbaudenkmäler und Ensembles im Sinne des BayDSchG
- Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern und
- Anlagen über unbebauten Bodendenkmälern
Sofern Anlagen für erneuerbare Energien überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen, kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dabei ist die Substanz des Baudenkmals soweit wie möglich zu erhalten und eine denkmalpflegerisch möglichst verträgliche Vereinbarkeit mit dem Erscheinungsbild herzustellen. Maßgebend ist, dass vorrangig der Energiebedarf im Baudenkmal abgedeckt werden soll (Eigenbedarf, unter Einschluss z. B. von Mobilitätsenergie). Darüber hinaus gehende Einspeisungen sowie gemeinschaftliche Versorgung (z.B. bei Geothermie) sollen möglich sein, eine höchstmögliche energetische Nutzung liegt regelmäßig nicht im Interesse des Denkmalschutzes. Die erforderlichen Elemente für einen effizienten und nachhaltigen Gebäudebetrieb sind im Einzelfall festzulegen. Entsprechend dem Vorgehen im übrigen Bereich der erlaubnispflichtigen Maßnahmen an Baudenkmälern sind dafür ausreichende Unterlagen durch fachlich geeignete Planer (z. B. Energieberater im Baudenkmal) vorzulegen.
Eine regelmäßige Denkmalverträglichkeit kann anhand der unterschiedlichen Anforderungen des äußerst vielfältigen denkmalgeschützten Bestands nach einem Stufenmodell ausgerichtet werden. Damit wird vermieden, dass eine befürchtete pauschale Verwendung von Standardlösungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds von Denkmälern führt. Bei mehreren Alternativen ist die denkmalverträglichste zu verfolgen.
- Auf Flächen, die nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind, sind (auch) herkömmliche Anlagen regelmäßig erlaubnisfähig.
- In Ensembles sollen bei vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen entsprechende Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Ensembles denkmalfachlich vereinbar (z. B. in die Dachfläche integrierte Anlagen, Folien etc.) sind, regelmäßig erlaubnisfähig sein. Entsprechendes gilt bei sog. Nähefällen.
- Bei Einzeldenkmälern sollen auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen denkmalverträgliche PV-Anlagen, die mit dem Erscheinungsbild des Denkmals im Einzelfall denkmalfachlich vereinbar (z. B. Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc.) und ohne nachteilige Auswirkungen auf die Substanz sind, ebenfalls regelmäßig erlaubnisfähig sein.
Zwei Arten von Solaranlagen
Bei Solaranlagen unterscheidet man grundsätzlich zwischen solarthermischen Anlagen, die zur Warmwasserbereitung dienen, und Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Beide Varianten erfordern im Zusammenhang mit baulichen Anlagen in der Regel Solarmodule, die auf zur Sonne hin ausgerichteten Dachflächen angeordnet sind. Die serielle Herstellung der in ihrer Größe genormten Elemente zeichnet sich im Erscheinungsbild durch glatte, spiegelnde und dunkel hinterlegte Oberflächen aus. Sowohl der technische Charakter, als auch die meist unmaßstäbliche Größe der Gesamtfläche führen häufig zu einer Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbilds von Einzelbaudenkmälern und Ensemblebereichen. Auch können genormte Solarmodule häufig nicht mit den traditionellen Oberflächen historischer Dächer in Einklang gebracht werden.
Hinweise zur Planung
- Für die Errichtung von Solaranlagen auf Baudenkmälern, im Bereich von Ensembles, in der Nähe von Einzelbaudenkmälern und über bisher unbebauten Bodendenkmälern ist in jedem Fall ein denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich.
- Ein möglicher Standort für eine Solaranlage in denkmalgeschützten Bereichen bedarf immer der Prüfung im Einzelfall. Eine pauschale Gleichbehandlung im Sinne von Präzedenzfällen kann nicht erfolgen.
- Solaranlagen auf Kirchen, Kapellen, Kloster-, Schloss- und Burganlagen sowie anderen Denkmälern von besonderer historischer, städtebaulicher, kunsthistorischer, landschafts- und stadtbildprägender Bedeutung sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für Anlagen auf obertägig sichtbaren Bodendenkmälern.
- Bei der Planung von Solaranlagen in denkmalgeschützten Bereichen sind stets hohe Ansprüche an die Gestaltung zu stellen. In der Einzelfallprüfung müssen sowohl die städtebauliche Situation als auch die Gebäude und Dachform und die vorhandenen Dachaufbauten wie Giebel, Gauben und Kamine betrachtet werden. Solaranlagen bei Neubauten im Ensemble oder bei Anbauten an Einzelbaudenkmäler sollten gestalterisch bereits in der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden.
- Können Solaranlagen auf untergeordnete Nebengebäude oder weniger bzw. nicht einsehbare Stellen verlagert werden, so nähert man sich denkmalverträglichen Lösungen, die dann abschließend noch im Detail der individuellen Einbindung der Module bedürfen (z. B in die Dacheindeckung).
- Bereits in der Planung ist die Problematik der Brandbekämpfung und der ggf. erhöhten Brandlast zu berücksichtigen. Zudem muss eine regelmäßige Wartung der geplanten Anlagen sichergestellt werden.
- Werden Solaranlagen über untertägigen Bodendenkmälern errichtet, sind regelmäßig Bodeneingriffe erforderlich, die auf das Mindestmaß zu reduzieren sind. Hier werden Bauweise, Montageabläufe und schonende Möglichkeiten zur verdichtungsfreien Befahrung der betroffenen Flächen während der Bauzeit in den Nebenbestimmungen der denkmalrechtlichen Erlaubnis festgesetzt.
Weitere Informationen
Der Rahmenplan definiert Flächen, die für die Stromerzeugung geeignet und wirtschaftlich sinnvoll sind – und legt Gestaltungsvorgaben für die Anlagen fest. Ferner bietet er Hilfestellung in technischen Fragen der Antragstellung und Umsetzung.
Die Vorgaben des Rahmenplans sind bei der Planung einer Photovoltaikanlage oder der Nutzung anderer erneuerbarer Energien im Olympiadorf einzuhalten. Vor der Umsetzung ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einzuholen. Die Untere Denkmalschutzbehörde steht für weitere Beratung gerne zur Verfügung. Den Kontakt finden Sie weiter unten im Reiter „Beratungsangebot für Solaranlagen“.
Ein interdisziplinäres Planungsteam hat den Rahmenplan in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege entwickelt.
Publikation zum Download
Broschüre Photovoltaik-Rahmenplan Olympiadorf
Gedruckte Publikation zur Einsicht
Die Untere Denkmalschutzbehörde hat zudem zwei Belegexemplare dieser Publikation vorliegen. Wenn Sie Einsicht nehmen möchten, melden Sie sich bitte unter plan.ha4-60@muenchen.de per E-Mail an.
Weitere Informationen zum Olympiadorf
ODBG - Eine Gesellschaft der Grundstückseigentümer des Olympischen Dorfes
EIG - Einwohner-Interessen-Gemeinschaft Olympiadorf e.V.
rehab republic e.V.
Das Antragsformblatt zum Erlaubnisantrag nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist vollständig auszufüllen.
Antrag denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Lageplan
Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte (M 1:1.000) erforderlich. Im Lageplan ist die genaue Lage der Solaranlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einen Pfeil zu markieren. Werden mehrere Solaranlagen beantragt, sind diese in Positionen aufzuteilen. Amtliche Lagepläne sind erhältlich über den GeodatenService München.
Baubeschreibung
Dem Antrag ist eine ausführliche Beschreibung des Herstellers beizulegen.
Bestandsfotos
Zur Beurteilung sind Fotos beizulegen, aus denen der Bestand ersichtlich ist. Die Stelle, an der die Solaranlage angebracht werden soll, muss gut zu erkennen sein.
Bauzeichnungen/Fotomontage
Die Solaranlage ist in die Fassadenansicht (M 1:100) einzuzeichnen. Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben, Detailzeichnungen der Solaranlage beizufügen. Ergänzend zur Bauzeichnung kann die geplante Solaranlage in einer Fotomontage dargestellt werden.
Viele Fragen lassen sich bereits vor Antragstellung durch ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeiter*innen der Unteren Denkmalschutzbehörde klären. Zu konkreten Auskünften sind folgende Unterlagen erforderlich:
- ein Foto des Orts, an dem eine Solaranlage angebracht werden soll,
- eine Fassadenansicht mit einer Skizze der geplanten Solaranlage oder eine Fotomontage mit Darstellung der geplanten Solaranlage am Anbringungsort
- ein Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit Kennzeichnung des geplanten Anbringungsorts.
Ansprechpartner*innen
Telefon: 089 233-23283
E-Mail: plan.ha4-60@muenchen.de