Baumschutz in München

Die Münchner Bäume sind durch die Baumschutzverordnung geschützt. Was bei der Baumpflege oder beim Planen und Bauen zu beachten ist, lesen Sie hier.

Kastanienblüte

Novelle der Baumschutzverordnung

Am 26. November 2025 hat die Vollversammlung des Stadtrats die novellierte Fassung der Baumschutzverordnung beschlossen.
Mehr Infos

Die Münchner Baumschutzverordnung

Die Münchner Baumschutzverordnung wurde im Jahr 1976 erlassen, um das innerstädtische Grün mit seinen positiven Wirkungen für das Klima und das Stadtbild zu bewahren. Die Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist für den Vollzug zuständig und steht in engem Austausch mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz.

Diese Bäume werden geschützt:

  • alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden,
  • mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm einen Umfang von mindestens 40 Zentimetern hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 Zentimeter ergibt,
  • Ersatzbäume (auch mit geringerem Stammumfang), die für entfernte geschützte Bäume festgesetzt und gepflanzt wurden

Hier gilt die Verordnung nicht:

Ausgenommen von der Baumschutzverordnung sind Hecken, die als Zäune dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sowie Obstgehölze, bis auf Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel.

Geltungsbereich

Die Baumschutzverordnung gilt auf Grundstücken innerhalb festgelegter Bereiche. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Schutzgebiets sind die Karten in der Anlage zur Baumschutzverordnung. Diese können Sie gerne bei uns einsehen oder auch über das Geoportal München aufrufen.

Fällung oder Rückschnitt geschützter Bäume

Ist die Fällung oder ein stärkerer Rückschnitt eines geschützten Baums – wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aufgrund einer Krankheit oder extremer Verschattung – erforderlich, ist ein schriftlicher Antrag an die Baumschutzbehörde zu richten. Gutachter*innen der Baumschutzbehörde prüfen vor Ort, ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Fällgenehmigung vorliegt. Der Fällungsantrag kann auch durch private Fachgutachter*innen erstellt und begründet werden. Vor Ort beurteilt ein Beauftragter des örtlichen Bezirksausschusses die Situation und gibt der Baumschutzbehörde eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise.

Vorschlagsliste zum Pflanzen neuer Bäume

Bäume sind für das Stadtklima und das ökologische Gleichgewicht wichtig. Sie tragen zur Verbesserung der Luftqualität bei, bieten Schatten und Lebensraum für zahlreiche Tierarten. In Städten wie München ist die Auswahl geeigneter Baumarten besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Pflanzen unter urbanen Bedingungen gut gedeihen. Die folgenden Listen bieten eine Übersicht über standortgerechte Bäume, die in München gut gedeihen - die besonders stadtklimaverträglichen Arten sind hervorgehoben. Bitte berücksichtigen Sie die spezifischen Raum- und Bodenverhältnisse am Pflanzstandort, um sicherzustellen, dass die Gehölze gut gedeihen und ihre ökologischen Funktionen erfüllen können.

Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gerne. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 233-22799 oder per E-Mail: plan.ha4-baumschutz@muenchen.de

Baumlisten

  • Acer platanoides  - Spitz-Ahorn
  • Acer pseudoplatanus  - Berg-Ahorn
  • Aesculus hippocastanum - Gemeine Rosskastanie
  • Carya ovata  - Schuppenrinden-Hik-kory
  • Cedrus atlantica - Atlas-Zeder
  • Fagus sylvatica  - Rot-Buche
  • Gleditsia triacanthos - Gleditschie
  • Juglans nigra - Schwarznuss
  • Juglans regia  - Walnussbaum
  • Liriodendron tulipifera  - Tulpenbaum
  • Platanus acerifolia - Platane
  • Quercus cerris  - Zerr-Eiche
  • Quercus petraea  - Trauben-Eiche
  • Quercus robur  - Stiel-Eiche
  • Robinia pseudoacacia ‚Nyirsegi‘-Scheinakazie/Robinie
  • Salix alba  - Silber-Weide
  • Sophora japonica  - Schnurbaum
  • Tilia americana  - Amerikanische Linde
  • Tilia cordata  - Winter-Linde
  • Tilia platyphyllos  - Sommer-Linde
  • Tilia tometosa - Silberlinde
  • Tilia x euchlora  - Krim-Linde
  • Ulmus Hybride ‚New Horizon‘ -Schmalkronige Stadt-Ulme
  • Abies  - Tanne
  • Ginkgo biloba  - Ginkgo
  • Larix decidua  - Europäische Lärche
  • Pinus sylvestris  - Gemeine Kiefer
  • Pinus walliciana  - Tränen-Kiefer
  • Pseudotsuga menziesii  - Douglasie

  • Acer campestre - Feld-Ahorn
  • Aesculus x carnea - Rotblühende Rosskastanie
  • Aesculus flava - Pavie/Gelbe Rosska-stanie
  • Alnus cordata - Herzblättrige Erle
  • Alnus glutinosa - Rot-/Schwarzerle
  • Alnus incana - Grau-Erle
  • Alnus x spaethii - Späths Erle
  • Carpinus betulus - Hainbuche
  • Celtis occidentalis - Amerikanischer Zürgelbaum
  • Corylus colurna - Baum-Hasel
  • Fraxinus americana - Weißesche
  • Fraxinius angustifolia - Schmalblättrige Esche
  • Fraxinus pennsylvanica „Summit“- Grün-Esche
  • Liquidambar styraciflua -Amberbaum
  • Ostrya carpinifolia - Hopfenbuche
  • Paulownia tomentosa - Blauglockenbaum
  • Prunus avium - Vogelkirsche
  • Pyrus pyraster - Holzbirne
  • Quercus frainetto - Ungarische Eiche
  • Sorbus torminalis - Elsbeere
  • Ulmus x hollandica “Lobel“- Schmalkronige Stadtulme
  • Ulmus pumila - Sibirische Ulme
  • Zelkova serrata - Japanische Zelkove
  • Tsuga canadensis - Kanadische Hemlocktanne

  • Acer ginnala - Feuerahorn
  • Acer monspessulanum - Burgen-Ahorn
  • Acer opalus - Schneeball-Ahorn, Italienischer Ahorn
  • Amelanchier - Felsenbirne
  • Cercidiphyllum japonicum -Kuchenbaum
  • Cercis siliquastrum - Gemeiner Judasbaum
  • Corylus avellana - Haselnuss
  • Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn
  • Fraxinus ornus - Mannaesche
  • Magnolia - Magnolie
  • Malus sylvestris - Holzapfel
  • Parrotia persica - Eisenholzbaum
  • Prunus mahaleb - Steinweichsel
  • Prunus spinosa - Schlehe/Schwarzdorn
  • Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
  • Sambucus racemosa - Trauben- holunder
  • Salix caprea - Sal-Weide
  • Salix pentandra - Lorbeer-Weide
  • Salix viminalis - Korb-Weide
  • Taxus baccata - Gemeine Eibe
  • Tilia mongolica - Mongolische Linde

Baumpflege während der Vogelbrutzeit

Allgemeiner Artenschutz
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind in § 39 strenge Regeln für den Zeitpunkt der Beseitigung bzw. des Rückschnitts von Bäumen und Sträuchern festgeschrieben. Ziel dieses Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen. Fällungen und Schnittmaßnahmen müssen daher außerhalb des oben genannten Zeitraums durchgeführt werden (Berücksichtigung im Bauzeitenplan). 

Geschützt sind grundsätzlich alle Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze wie z. B. älterer Efeu, und zwar standortunabhängig im gesamten Stadtgebiet. Bei Bäumen hängt es vom jeweiligen Standort innerhalb des Stadtgebietes bzw. von der Standortumgebung ab, ob diese den Bestimmungen des Allgemeinen Artenschutzes unterliegen. Einige Maßnahmen an Gehölzen sind auch aufgrund bestehender Ausnahmen weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften (Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc.) außer Kraft gesetzt werden; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht lediglich der Zeitpunkt und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand.  

Die Verbote des Allgemeinen Artenschutzes gelten deshalb u.a. in folgenden Ausnahmefällen nicht: 

  • Bei der Fällung oder bei Schnittmaßnahmen an Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorliegen einer ggf. notwendigen Genehmigung nach der Baumschutzverordnung oder einer anderen Vorschrift), sowie bei Bäumen im Wald.
  • Beim schonenden Form- und Pflegeschnitt, zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das vollständige Entfernen von Gehölzen darf im Regelfall nur in den Monaten Oktober mit Februar erfolgen.
  • Beim Fällen von Bäumen oder dem Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr.
  • Bei der Beseitigung von gering-fügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.
  • Bei Fällungen im Zusammenhang mit behördlich zugelassenen oder durchgeführten Maßnahmen die im öffentlichen Interesse nachweislich nicht bis zum Ende der Vogelbrutzeit (30. September) verschoben werden können.

Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Fällungen oder Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Baumschutzbehörde gestellt werden. Sie kann nur gewährt werden, wenn die Gehölzbeseitigung während der Vogelbrutzeit aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses notwendig ist, oder wenn die zeitliche Verschiebung bis nach dem 30. September nachweislich zu einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall führen würde, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt oder nicht erkannt wurde. Gleichzeitig muss die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sein.

Im BNatschG sind bereits Ausnahmetatbestände für häufige Problemfelder (z.B. bei Baumaßnahmen und für die Beseitigung von Gefahren bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit) enthalten. Die Erteilung einer Befreiung ist deshalb nur für sehr spezielle Einzelfälle denkbar.

Besonderer Artenschutz
Neben dem Allgemeinen Artenschutz gilt der Besondere Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG. Dieser verbietet, neben der Tötung u.a. die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten. Hierunter fallen z.B. alle europäischen Vogelarten sowie Fledermäuse. Maßnahmen an Gehölzen, aber auch an Gebäuden dürfen deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn weder die Tiere selbst noch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG). Die Verbote des Besonderen Artenschutzes gelten ganzjährig. Unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind. Dabei ist nicht nur an das Nest in der Hecke oder im Baum, sondern beispielsweise auch an regelmäßig von Fledermäusen oder Spechten genutzte Baumhöhlen zu denken. Im Zusammenhang mit der Sanierung oder dem Abbruch bestehender Gebäude ist besonders auf Gebäudebrüter zu achten. Ein Augenmerk ist auch auf Nistplätze in Mauernischen zu legen und auch das Nest in der mit Efeu oder Wein bewachsenen Fassade sollte nicht vergessen werden. Grundsätzlich sind Störungen in der Brutsaison zu vermeiden, gerade im Zusammenhang mit Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden, aber auch bereits beim Aufstellen von Gerüsten. Sollte die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar sein, ist, um ein behördliches Einschreiten (Baueinstellung, etc.) zu vermeiden, noch vor Beginn der Baumaßnahme eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Höhere Naturschutzbehörde notwendig:

Regierung von Oberbayern 
Maximilianstraße 39
80534 München
Telefon: 089 2176-0

Bei Beachtung der o.g. Hinweise ist das Begehen einer Ordnungswidrigkeit oder gar einer Straftat vermeidbar 
(§§ 69, 71, 71 a BNatSchG). Unabhängig von den oben genannten artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc. zu beachten.

Bauen und Baumschutz

Sind ein Neubau oder Umbauarbeiten geplant, sollte der vorhandene Baumbestand in die Gestaltung mit einbezogen werden. Wenn geschützte Bäume auf dem Grundstück stehen, sind ein Baumbestandsplan sowie ein Freiflächengestaltungsplan, auf dem Neupflanzungen dargestellt sind, mit dem Bauantrag einzureichen. Die baumschutzrechtliche Genehmigung wird dann zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.

Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit

Für verbleibenden Baumbestand werden Schutzmaßnahmen für die Bauzeit festgelegt. Das Ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Für professionellen Schutz sollte eine Fachfirma beauftragt werden. 

Baumschutzzaun

Der Wurzelbereich ist freizuhalten und mit einem Schutzzaun zu sichern. Der Schutzbereich innerhalb des Zauns darf weder befahren, noch dürfen Baumaterialien dort gelagert werden. Kann dieser Abstand baubedingt nicht eingehalten werden, so ist mit besonderen Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu erwartenden Schädigungen auf ein Minimum reduziert werden.

Wurzelvorhang

Sind Eingriffe im Wurzelbereich nicht zu vermeiden, so sind besondere Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu begrenzen und den Baum erhalten zu können. Der Wurzelvorhang ist eine Maßnahme, um bei Abgrabungen im Wurzelbereich das Austrocknen, Beschädigen und Absterben der zu erhaltenden Wurzeln zu verhindern und die Neubildung von Wurzeln zu fördern. Der Wurzelvorhang ist möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn herzustellen, damit er bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend durchwurzelt ist.

Kronenbereich

Sind durch den Baukörper selbst oder durch Baumaschinen unvermeidbare Schäden im Kronenbereich des Baums zu erwarten, kann es sinnvoll sein, einzelne Kronenteile einzukürzen. Der Umfang der möglichen Einkürzung ist insbesondere von der Baumart und vom natürlichen Erscheinungsbild abhängig.

Baumbilanz

Bild einer Ersatzpflanzung

Die Baumbilanz der Baumschutzbehörde gibt Auskunft über die Anzahl der Fällungen und Ersatzpflanzungen eines Jahres.
Sie bezieht sich nur auf die Bäume, die von der Baumschutzverordnung erfasst sind.

Baumbilanzen und Pflanzmaßnahmen

Detaillierte Angaben zu den Bilanzen der einzelnen Jahre sind nach den 25 Stadtbezirken aufgeschlüsselt.

Baumbilanz 2021

Baumbilanz 2022

Baumbilanz 2023

Unabhängig von den Ersatzpflanzungen im Rahmen der Baumschutzverordnung wurden durch die öffentliche Hand Baum- und Gehölzpflanzungen durchgeführt. Diese finden Sie hier.

Sonstige Pflanzmaßnahmen 2021

Sonstige Pflanzmaßnahmen 2022

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Abt. 5 Baumschutz und Freiflächengestaltung

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