Baumschutz in München
Die Münchner Bäume sind durch die Baumschutzverordnung geschützt. Was bei der Baumpflege oder beim Planen und Bauen zu beachten ist, lesen Sie hier.

Novelle der Baumschutzverordnung
Die Münchner Baumschutzverordnung
Die Münchner Baumschutzverordnung wurde im Jahr 1976 erlassen, um das innerstädtische Grün mit seinen positiven Wirkungen für das Klima und das Stadtbild zu bewahren. Die Baumschutzbehörde im Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist für den Vollzug zuständig und steht in engem Austausch mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz.
Diese Bäume werden geschützt:
- alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden,
- mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm einen Umfang von mindestens 40 Zentimetern hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 Zentimeter ergibt,
- Ersatzbäume (auch mit geringerem Stammumfang), die für entfernte geschützte Bäume festgesetzt und gepflanzt wurden
Hier gilt die Verordnung nicht:
Ausgenommen von der Baumschutzverordnung sind Hecken, die als Zäune dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sowie Obstgehölze, bis auf Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel.
Geltungsbereich
Die Baumschutzverordnung gilt auf Grundstücken innerhalb festgelegter Bereiche. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Schutzgebiets sind die Karten in der Anlage zur Baumschutzverordnung. Diese können Sie gerne bei uns einsehen oder auch über das Geoportal München aufrufen.
Fällung oder Rückschnitt geschützter Bäume
Ist die Fällung oder ein stärkerer Rückschnitt eines geschützten Baums – wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aufgrund einer Krankheit oder extremer Verschattung – erforderlich, ist ein schriftlicher Antrag an die Baumschutzbehörde zu richten. Gutachter*innen der Baumschutzbehörde prüfen vor Ort, ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Fällgenehmigung vorliegt. Der Fällungsantrag kann auch durch private Fachgutachter*innen erstellt und begründet werden. Vor Ort beurteilt ein Beauftragter des örtlichen Bezirksausschusses die Situation und gibt der Baumschutzbehörde eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise.
Baumpflege während der Vogelbrutzeit
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt die Vorschriften für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Diese Arbeiten dürfen zwischen 1. März und 30. September nicht stattfinden, damit Vögel in der Brutzeit ihre Nist- und Brutstätten nicht verlieren. Die Arbeiten sind so zu organisieren, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der Brutzeit stattfinden. Das gilt für alle Sträucher, Hecken, Bäume und andere Gehölze, wie zum Beispiel Efeu, im Münchner Stadtgebiet.
Diese Maßnahmen sind das ganze Jahr über erlaubt:
- Fällen oder Beschneiden von Bäumen in Hausgärten oder Wäldern, wenn eine notwendige Genehmigung nach der Baumschutzverordnung erteilt worden ist
- Schonende Form- und Pflegeschnitte bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Eine vollständige Beseitigung ist nur zwischen Oktober und Februar möglich.
- Wenn zum Beispiel nach einem Sturm Äste abgeknickt sind, können diese zur Gefahrenabwehr jederzeit beseitigt werden.
- Freiräumen eines Baugrundstücks von kleineren Gehölzen für den Baubeginn
- Behördlich angeordnete Fällungen, die nicht bis zum Ende der Vogelbrutzeit verschoben werden können.
Antrag auf Befreiung
Falls zwischen März und September Schnittmaßnahmen unaufschiebbar sind, kann ein Antrag auf Befreiung bei der Baumschutzbehörde gestellt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Hecken durch einen Zaun hindurchwuchern und die Breite eines öffentlichen Gehwegs stark einschränken. Ob eine Befreiung erteilt werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Brut- und Nistplätze
Selbstverständlich ist es verboten, Brut- oder Nistplätze zu zerstören. Um den Vogelbestand auf Dauer zu schützen, sollten Bauherr*innen vor einem Abriss, Neu- oder Umbau prüfen, ob die Lebensräume von brütenden Vögeln oder Fledermäusen gefährdet sein könnten. Sind die Bauarbeiten nicht aufzuschieben, ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Regierung von Oberbayern nötig, um sich nicht strafbar zu machen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Bauen und Baumschutz

Sind ein Neubau oder Umbauarbeiten geplant, sollte der vorhandene Baumbestand in die Gestaltung mit einbezogen werden. Wenn geschützte Bäume auf dem Grundstück stehen, sind ein Baumbestandsplan sowie ein Freiflächengestaltungsplan, auf dem Neupflanzungen dargestellt sind, mit dem Bauantrag einzureichen. Die baumschutzrechtliche Genehmigung wird dann zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.
Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Für verbleibenden Baumbestand werden Schutzmaßnahmen für die Bauzeit festgelegt. Das Ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen. Für professionellen Schutz sollte eine Fachfirma beauftragt werden.
Baumschutzzaun
Der Wurzelbereich ist freizuhalten und mit einem Schutzzaun zu sichern. Der Schutzbereich innerhalb des Zauns darf weder befahren, noch dürfen Baumaterialien dort gelagert werden. Kann dieser Abstand baubedingt nicht eingehalten werden, so ist mit besonderen Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu erwartenden Schädigungen auf ein Minimum reduziert werden.
Wurzelvorhang
Sind Eingriffe im Wurzelbereich nicht zu vermeiden, so sind besondere Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu begrenzen und den Baum erhalten zu können. Der Wurzelvorhang ist eine Maßnahme, um bei Abgrabungen im Wurzelbereich das Austrocknen, Beschädigen und Absterben der zu erhaltenden Wurzeln zu verhindern und die Neubildung von Wurzeln zu fördern. Der Wurzelvorhang ist möglichst eine Vegetationsperiode vor Baubeginn herzustellen, damit er bis zu diesem Zeitpunkt weitgehend durchwurzelt ist.
Kronenbereich
Sind durch den Baukörper selbst oder durch Baumaschinen unvermeidbare Schäden im Kronenbereich des Baums zu erwarten, kann es sinnvoll sein, einzelne Kronenteile einzukürzen. Der Umfang der möglichen Einkürzung ist insbesondere von der Baumart und vom natürlichen Erscheinungsbild abhängig.
Baumbilanz

Die Baumbilanz der Baumschutzbehörde gibt Auskunft über die Anzahl der Fällungen und Ersatzpflanzungen eines Jahres.
Sie bezieht sich nur auf die Bäume, die von der Baumschutzverordnung erfasst sind.
Baumbilanzen und Pflanzmaßnahmen
Detaillierte Angaben zu den Bilanzen der einzelnen Jahre sind nach den 25 Stadtbezirken aufgeschlüsselt.
Unabhängig von den Ersatzpflanzungen im Rahmen der Baumschutzverordnung wurden durch die öffentliche Hand Baum- und Gehölzpflanzungen durchgeführt. Diese finden Sie hier.