Ausnahmezulassung für laute Geräte und Maschinen
Hier finden Sie Informationen zur Nutzung von lauten Geräten und Maschinen und unter welchen Voraussetzungen Sie eine Ausnahme beantragen können.
Beschreibung
Zum Schutz der Bevölkerung ist der Betrieb von lauten Geräten und Maschinen in § 7 Abs. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt.
Die Beschränkungen der Betriebszeiten gelten für die im Anhang der Verordnung aufgezählten Geräte und Maschinen, wenn:
- die Geräte oder Maschinen im Freien betrieben werden,
- die Geräte oder Maschinen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten betrieben werden.
Für laute Geräte und Maschinen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, gelten folgende Betriebszeiten:
- werktags von 7 bis 20 Uhr, kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen
- Zusätzliche zeitliche Einschränkungen gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger. Sie dürfen nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Ausgenommen von den Beschränkungen der Betriebszeiten sind Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch die oben genannten Gebiete führen.
Werden die Geräte oder Maschinen für private Haus- und Gartenarbeiten genutzt, gelten im Stadtgebiet München die Betriebszeitbeschränkungen der städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.
Wer Geräte und Maschinen ohne die erforderliche Ausnahmezulassung außerhalb der Betriebszeiten nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis 2.500 Euro geahndet werden (siehe Paragraf 9 der 32. BImSchV).
Voraussetzungen
Das Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen, wenn die Nutzung außerhalb der Betriebszeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Insbesondere, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass nachts oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird.
Der Antrag muss eine Woche vor Beginn der Maßnahme oder bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn beim Referat für Klima- und Umweltschutz per Post oder E-Mail eingereicht werden.
Hinweis: Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.
Benötigte Unterlagen
Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antragsformular"
Rechtliche Grundlagen
§ 7 Absatz 2 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Technik
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Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
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80335 München
Adresse
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