Bohrungen und Arbeiten im Grundwasser
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass man auf Grundwasser treffen könnte, sind spätestens einen Monat vor dem geplantem Arbeitsbeginn zu melden.
Beschreibung
Bohrungen, die nur die quartären Kiese erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, dürfen einen Monat nach Eingang der Anzeige mit vollständigen Unterlagen begonnen werden, sofern die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht untersagt wurden.
Maßgeblich für die Anzeigepflicht ist der Grundwasserhöchststand.
Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies dem Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) unverzüglich anzuzeigen.
Zu den lediglich anzeigepflichtigen Bohrungen, die nur die quartären Kiese erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, gehören beispielsweise:
- nicht ausgebaute Bohrungen wie Erkundungsbohrungen und Baugrundsondierungen
- Grundwassermessstellen
- Brunnen für die thermische Nutzung des Grundwassers mittels einer Wärmepumpe oder Kühlanlage
- Errichtung einer Erdwärmesonde
- Errichtung eines Brunnens zur Gartenbewässerung
Bohrungen durch Grundwasser schützende Schichten (Ton, Sand, Schluff), durch mehrere Grundwasserstockwerke oder in unter Druck stehendes Wasser benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis (siehe Link zu "Wasserrechtlich genehmigungspflichtige Bohrungen" unter "Dokumente und Links")
Benötigte Unterlagen
Die Unterlagen sind bevorzugt digital einzureichen.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Markierung des Standortes
- Detaillageplan M 1:5.000 oder M 1:1.000 mit Eintragung des Vorhabens
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds (bei Grundwassermessstellen mit schematischem Ausbauplan)
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Kontakt
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
Landeshauptstadt München
Internet
Post
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Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
Bayerstraße 28a
80335 München
Adresse
Bayerstraße 28a
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