Artenschutz: Vermarktung von streng geschützten Tierarten
Wenn Sie streng geschützte Tierarten verkaufen möchten, benötigen Sie hierfür eine Vermarktungsgenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Wichtiger Hinweis
Die Vermarktungsgenehmigung muss vorliegen, bevor das Tier vermarktet wird.
Voraussetzungen
Die Vermarktungsgenehmigung kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen.
Die Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn
- das Tier in die Europäische Union eingeführt oder gekauft wurde, bevor die Art geschützt wurde, oder
- es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere handelt.
Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf EG-Bescheinigung für streng geschützte Tierarten
- Nachweis über die legale Herkunft: Je nach Fall könnte das sein:
§Meldebestätigung der Naturschutzbehörde bei eigenen Nachzuchten; Zuchtnachweis vom Züchter mit Angaben zu den Elterntieren
§EU-Einfuhrgenehmigung
§Angaben zum Erwerb vor Unterschutzstellung (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung)
- Gegebenenfalls aussagefähige Fotodokumentation bei Landschildköten (jeweils ein Foto des Bauch- und Rückenpanzers, bildfüllend, scharf und gut ausgeleuchtet)
- Für eine Änderung/Berichtigung (z.B. wegen Änderung der Kennzeichnungsmethode von Fotodokumentation auf Transponder): Ihre ungültige/veraltete CITES-/EG-Vermarktungsgenehmigung im Original
Fragen & Antworten
Dieses Verbot umfasst folgende Handlungen:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken,
- Befördern zu Verkaufszwecken
- Vermieten
- Tausch
Rechtsgrundlage: Art. 2 Buchst. p), Art. 8 Abs. 1 EG (VO) Nr. 338/97
Die Tierarten, die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen nur vermarktet werden, wenn eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wurde.
Genehmigungspflichtig sind unter anderem folgende Tierarten (nicht abschließend):
- Griechische Landschildkröten (Testudo hermanni)
- Maurische Landschildkröte (Testudo graeca)
- Breitrandschildkröte (Testudo marginata)
- Gewöhnliche Spinnenschildkröte (Pyxis arachnoides)
- Graupapagei (Psittacus erithacus)
- Himmelblauer Zwergtaggecko (Lygodactylus williamsi)
- Krokodilschwanz-Höckereidechse (Shinisaurus crocodilurus)
Um herauszufinden, ob Ihre Tierart eine Anhang A-Art ist, können Sie die Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz nutzen. Gehen Sie dazu auf die linke Seite der Webseite, klicken Sie auf „Recherche“ und geben Sie den Namen der Art unter „Suchbegriff (Artnamen)“ ein. Wenn in der angezeigten Spalte „EG“ ein „A“ eingetragen ist, handelt es sich um eine Anhang A-Art.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für Ihre Tierart eine Vermarktungsgenehmigung erforderlich ist, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.
Für Bürger*innen, die im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München wohnen, ist die Untere Naturschutzbehörde im Referat für Klima- und Umweltschutz zuständig.
Wenn Sie nicht in München wohnen, kontaktieren Sie bitte die Untere Naturschutzbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist. In Bayern finden Sie diese in den kreisfreien Städten und bei den Landratsämtern.
Eine Vermarktungsbescheinigung ist in der Regel zeitlich unbegrenzt und innerhalb der gesamten EU gültig. Sie wird bei jedem Verkauf zusammen mit dem Tier weitergegeben.
In Sonderfällen, wie etwa bei der Fotodokumentation von Schildkröten, ist die Bescheinigung nur für eine einmalige Vermarktung ins EU-Ausland gültig. In Deutschland bleibt sie jedoch weiterhin gültig.
Wenn ein lebendes Tier stirbt, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit. In diesem Fall muss das Original der Bescheinigung zusammen mit der Abmeldung des Tieres per Post an die Untere Naturschutzbehörde gesendet werden.
Die Bescheinigung kann ebenfalls ihre Gültigkeit verlieren, wenn das Tier nicht mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die angesiegelte Fotodokumentation nicht in den vorgeschriebenen Abständen aktualisiert wurde und das Tier nicht mehr den Fotos in der Bescheinigung entspricht.
Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 8 Abs. 3 Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520
Kontakt
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