Förderung von Effizienzmaßnahmen (BEG-gekoppelt) (FKG)

Wenn Sie Effizienzmaßnahmen in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.

Beschreibung

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.

Für Anträge die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt wurden, gelten folgende Informationen: Förderung von Einzelmaßnahmen

Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 10. Dezember 2025 gestellt wurden, gelten folgende Informationen: Förderung von Effizienzmaßnahmen

Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden oder wurden, finden Sie hier alle relevanten Informationen.

Der Fördersatz für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik setzt sich aus der Grundförderung und ggf. den Zuschlägen zusammen:

  • Fünf Prozent Grundförderung
  • Fünf Prozent Worst- First-Zuschlag für Gebäude, welche vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse G oder H auf Grundlage einer Bedarfsrechnung aufweisen. Der Zuschlag wird gewährt für Maßnahmen mit einem ISFP, der mindestens EH55 Standard erreicht. Diese Anforderung gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude.
  • Fünf Prozent der förderfähigen Kosten als Mehrfamilienhaus-Zuschlag für Gebäude ab drei Wohneinheiten.
  • Fünf Prozent der förderfähigen Kosten als Gebiets-Zuschlag für Gebäude in Gebieten, die im Portal Kommunaler Wärmeplan als „Gebiet mit Wärmepumpe nach Sanierung“ oder „Prüfgebiet“ ausgewiesen sind, sowie zeitlich befristet in Gebieten mit integriertem Quartiersansatz oder aufsuchender Energieberatung.

Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, erfahren Sie in der Förderübersicht.

Voraussetzungen

Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:

Folgende bauliche Maßnahmen können gefördert werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • ​ Anlagentechnik (außer Heizung) ​
  • Heizungsoptimierung

Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:

  • Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
  • Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
  • Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
  • Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.

Darüber hinaus gilt für die Effizienzmaßnahmen:

  • Maßnahmen können nur bei Bestandsgebäuden gefördert werden.
  • Das Gebäude muss vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung vorweisen. Die Energieeffizienzklasse wird über den Energiebedarfsausweis oder eine Energieeffizienzberechnung des Zustands vor der Sanierung nachgewiesen.
  • Diese Maßnahmen sind Bestandteil einer gebäudespezifischen Energieberatung, die mit Hilfe eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt wurde. Im iSFP ist eine Schritt-für-Schritt Sanierung darzustellen, mit der nach Durchführung aller Maßnahmen spätestens im Jahr 2035 mindestens der Energiestandard EH55 erreicht wird.
  • Für Denkmal geschützte Gebäude gelte die Anforderungen der BEG EM. Weitere Informationen dazu sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
  • Die Maßnahmen sind an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG EM) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
  • Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

  • Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
  • Bescheid der Bundesförderung
  • „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung
  • Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
  • Formblatt Erklärung Effizienzmaßnahmen
  • Beratungsdokumente „Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“
  • bei denkmalgeschützten Gebäuden: Nachweise zu den relevanten Denkmalauflagen und die denkmalrechtliche Erlaubnis

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzmaßnahmen.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Der detaillierte Ablauf ist in der Richtlinie nachzulesen. Die Förderung verläuft in folgenden Schritten:

  1. Sie beantragen die Förderung Effizienzmaßnahmen im FKG im Fördermittelportal der Stadt München
  2. Sie erhalten eine Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden". Dann kann die Baumaßnahme umgesetzt werden.
  3. Sie beantragen die Förderung für Effizienzmaßnahmen bei der BEG
  4. Sie setzen die Maßnahme innerhalb der Umsetzungsfrist um, diese kann verlängert werden
  5. Sie reichen die Unterlagen zur Umsetzung bei der BEG ein
  6. Sie erhalten die Förderung der BEG
  7. Sie reichen die Unterlagen zur Umsetzung im Fördermittelportal der Stadt München ein
  8. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt aktuell innerhalb eines Monats. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG

Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann nicht förderschädlich, wenn eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die im Fördermittelportal des Förderprogramms Klimaneutrale Gebäude (FKG) erteilte Beauftragungsfreigabe bezieht. Als Beauftragungsfreigabe gilt die Nachricht mit Betreff „Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden“ aus dem Fördermittelportal.

Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen. Sollte die antragstellende Person Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die Fördermittelgeberin berechtigt, den Antrag abzulehnen.

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.

Formulierungsvorschläge finden Sie im Merkblatt aufschiebende bzw. auflösende Bedingung.

Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans vorliegen.

Laut FKG-Richtlinie vom 7. Mai 2024 muss zum Zeitpunkt des eingereichten Antrags eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorliegen, die folgende Anforderungen erfüllt:
  1. Darstellung einer schrittweisen Sanierung.
  2. Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts, bei dem spätestens im Jahr 2035 einer der folgenden Energiestandards (Ziel-Energiestandard) erreicht wird:
    EH 55, EH 55 EE, EH 55 NH, EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH gemäß der BEG-WG.
    Hinweis: Für denkmalgeschützte Gebäude gilt abweichend von den oben genannten Energiestandards der Energiestandard „Denkmal, „Denkmal EE“ oder „Denkmal NH“.
  3. Das Gebäude muss vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E,F,G oder H aufweisen.
  4. Die im FKG beantragte Maßnahme muss im iSFP enthalten sein.

Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden. Der iSFP muss nicht zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, allerdings bestätigt der*die Energieberater*in mit dem Formblatt Erklärung EM Effizienzmaßnahmen, dass dieser vorliegt und die Anforderung des FKG erfüllt.

Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste.

In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.

Dach / oberer Gebäudeabschluss

Die FKG-Anforderung ist erfüllt, wenn die Maßnahme vollständig umgesetzt wird, wie es laut iSFP für die Erreichung des Standards EH 55 erforderlich ist. Die gesamte Fläche des oberen Gebäudeabschlusses, d. h. die gesamte Dachfläche bzw. die gesamte Fläche der obersten Geschossdecke, muss gedämmt werden.

Befinden sich in einem Gebäude sowohl beheizte als auch unbeheizte Dachräume, wird die Gebäudehülle im oberen Bereich durch mehrere Bauteile definiert (z. B. Decke zum unbeheizten Dachraum, Dachflächen oder angrenzende Wände). Alle Bauteile, die zum oberen Gebäudeabschluss gehören, müssen gedämmt werden, sofern dies laut iSFP zur Erreichung des EH-55-Standards erforderlich ist.

Begehbare Dachflächen sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Fenster und Türen
Außentüren werden zusammen mit Fenstern als ein gemeinsames Bauteil betrachtet. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Fenster und Außentüren in einem Schritt erneuert werden müssen.
Eine Ausnahme besteht, wenn laut iSFP der EH-55-Standard bereits mit vorhandenen Fenstern und Außentüren erreicht werden kann. In diesem Fall müssen diese Bestandselemente nicht ersetzt werden.

Fenster und Türen, deren Austausch aufgrund des baulichen Ablaufs im Rahmen einer Dachdämmung oder einer Dämmung des unteren Gebäudeabschlusses erfolgt, wie z. B. Dachfenster oder Innentüren zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, sind von der Anforderung ausgenommen.

Fenster im Dach (Gaubenfenster und Dachflächenfenster) sind von der Anforderung ausgenommen.

Die Förderbedingung im FKG ist erfüllt, auch wenn die Fenster- bzw. Türelemente zu Räumlichkeiten mit einer gewerblichen Nutzung in einem Wohngebäude nicht ausgetauscht werden. Alle Fenster bzw. Türen zum Wohnbereich müssen aber getauscht werden, damit die Maßnahme im FKG förderfähig ist.

Außenwände
Grundsätzlich müssen alle Außenwände gedämmt werden. Ausgenommen sind bereits gedämmte Außenwände, mit denen der EH-55-Standard gemäß iSFP erreicht werden kann.

Unterer Gebäudeabschluss

Die FKG-Anforderung ist erfüllt, wenn die Maßnahme vollständig umgesetzt wird, wie es laut iSFP für die Erreichung des Standards EH 55 erforderlich ist. Die gesamte Fläche des unteren Gebäudeabschlusses muss gedämmt werden.

Befinden sich in einem Gebäude sowohl beheizte als auch unbeheizte Kellerräume, wird die Gebäudehülle im unteren Bereich durch mehrere Bauteile definiert (z. B. durch die Decke zum unbeheizten Keller, die Kellerwände zum Erdreich oder die Bodenplatte). Alle Bauteile, die zum unteren Gebäudeabschluss gehören, müssen gedämmt werden, sofern dies laut iSFP zur Erreichung des EH-55-Standards erforderlich ist.

Die Neuerrichtung von Wintergärten ist im Rahmen der Einzelmaßnahmen/Effizienzmaßnahmen nicht förderfähig. Die Sanierung bzw. der Ersatz bestehender Wintergärten wird mit der Maßnahme "Austausch von Fenstern und Türen" im FKG gefördert, vorausgesetzt die Zusatzanforderung "Austausch aller Fenster bzw. Türen" (ausgenommen vorhandene Fenster und Türen, mit welchen der EH 55 Standard gemäß iSFP zu erreichen ist) ist erfüllt.

Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.

Als Mindesteinheit wird eine Hausnummer festgelegt. Die Förderung wird ausbezahlt, wenn die Bauteile innerhalb der Einheit vollständig betrachtet werden, das heißt, alle Fenster müssen ausgetauscht oder alle Außenwände gedämmt werden. Mehrere Einheiten, die im baulichen Zusammenhang stehen, können entweder einzeln oder gemeinsam beantragt werden.

Kontakt

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude
Landeshauptstadt München