Fehlerhafte Preisangaben melden

Wenn Sie das Gefühl haben, jemand hat seine Ware mangelhaft ausgezeichnet oder seine Leistungen zu teuer abgerechnet, können Sie dies bei uns melden.

Beschreibung

Wenn Sie das Gefühl haben, ein Anbieter hat seine Ware mangelhaft ausgezeichnet oder seine Leistungen zu teuer abgerechnet, können Sie dies bei den Bezirksinspektionen melden. Dort können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch über die geltenden Vorschriften informieren. Die Bezirksinspektionen gehen Meldungen über mangelhafte Preisangaben nach, haben jedoch keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung, also die Höhe der Preise. Diese sind grundsätzlich dem freien Wettbewerb unterworfen.

Generell gilt:
Wer Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder mit Preisen wirbt, muss die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben (Endpreise).
Preise müssen

  • dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen,
  • leicht erkennbar,
  • deutlich lesbar,
  • und sonst gut wahrnehmbar sein.


Bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen Waren müssen Anbieter neben dem Endpreis in dessen unmittelbarer Nähe auch die Preise je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) angeben. Gleiches gilt für Anbieter von leitungsgebundenen Waren wie Elektrizität, Wasser und Gas (Arbeits- beziehungsweise Mengenpreis).

Rechtliche Grundlagen

Preisangabenverordnung (PAngV)

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