Christbaumverkauf

Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in städtischen Grünanlagen Christbäume verkaufen will, benötigt dazu eine Genehmigung für den Verkaufsplatz.

Beschreibung

Verkaufszeitraum:
Ab dem Samstag vor dem ersten Advent  bis zum 24. Dezember (Heiligabend) desselben Kalenderjahres

Die Verkaufsstellen dürfen aufgrund des Ladenschlussgesetzes zu folgenden Zeiten geöffnet haben:

  • Montag bis Samstag: 6 bis 20 Uhr
  • 24.Dezember: 6 bis 14 Uhr
  • An Sonntagen vor dem 24. Dezember nur auf Antrag von 13 Uhr bis 17 Uhr, die Erlaubnis dazu erteilt die zuständige Bezirksinspektion

Anträge auf Überlassung eines Verkaufsplatzes können Sie bei der Bezirksinspektion jenes Stadtbezirks stellen, in dem Sie Christbäume verkaufen wollen.

Voraussetzungen

  • Maßstabsgetreuer Plan bei neuem Standplatz, bei bereits bestehendem Verkaufsplatz Angabe der genutzten Quadratmeter mit Längen- und Breitenangaben sowie Angabe zusätzlicher Auf- und Abbautage.
  • Der Verkaufsplatz ist für den Christbaumverkauf geeignet. Die zuständige Bezirksinspektion prüft dies in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.
  • Sie bieten keine anderen Waren an, halten den Verkaufsplatz in ordentlichem reinen Zustand und vermeiden es, Anwohner, den Verkehr, die genutzte Fläche und deren Bepflanzungen zu beeinträchtigen.
  • An jedem Baum ist ein Preisschild anzubringen. Sofern die Preise für jede Baumart und -sorte je nach Höhe auf einer leicht erkennbaren Tafel angegeben wird, kann auf Einzelpreisschilder verzichtet werden; in diesem Fall muss jedoch eine Messlatte vorhanden sein.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Reisegewerbekarte, soweit bereits vorhanden (falls nicht vorhanden, kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht bei der zuständigen Bezirksinspektion gestellt werden)
  • Erlaubnisbescheide der vergangenen Jahre, soweit vorhanden

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Bei neuem Verkaufsplatz bis zu acht Wochen, wenn ein Beschluss des Bezirksausschusses notwendig ist.

Gebührenrahmen

Auf öffentlichem Grund:

  • Verwaltungsgebühr: ab 30 Euro
  • Sondernutzungsgebühr für bis zu 50 Quadratmeter für den Verkaufszeitraum: 64 Euro
  • pro weitere angefangene zehn Quadratmeter für den Verkaufszeitraum: 9 Euro
  • zusätzlich für die Nutzuung der Fläche außerhalb des Verkaufszeitraums für Auf- und Abbauzeiten pro Tag jeweils 10 Euro


In städtischen öffentlichen Grünanlagen:

  • Verwaltungsgebühr: ab 30 Euro
  • Benutzungsgebühr für je angefangene 50 Quadratmeter für den Verkaufszeitraum: 47 Euro


Sonstige Gebühren:

  • für eine Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht: 55 Euro
  • für eine zusätzliche Sonntagsverkaufserlaubnis für die Sonntage vor dem 24. Dezember: 50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Ladenschlussgesetz
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Straßenverkehrsordnung
Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München
Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München
Grünanlagengebührensatzung der Landeshauptstadt München
Gewerbeordnung

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