Bohranzeige Brunnen – Wärmepumpe/ Kühlanlage bis 50kW

Bohrungen zur Errichtung von Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen oder Kühlanlagen sind rechtzeitig vor Beginn der Bohrarbeiten anzuzeigen.

Beschreibung

Bohrung, die nur die quartären Kiese erschließen und nicht im Wasserschutzgebiet liegen, dürfen einen Monat nach Eingang der Anzeige mit vollständigen Unterlagen begonnen werden, sofern die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht untersagt wurden. Bohrungen, die mehrere Meter in die tieferen tertiären Schichten (Ton, Schluff, Sand) gehen benötigen neben der Bohranzeige auch eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Für den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe oder Kühlanlage wird eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis benötigt.

Benötigte Unterlagen

Die Unterlagen sind bevorzugt digital einzureichen.

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Markierung des Standortes
  • Detaillageplan M 1:5.000 oder M 1:1.000 mit Eintragung der Brunnenstandorte

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Maximal ein Monat

Rechtliche Grundlagen

§ 49 Wasserhaushaltgesetz (WHG)
Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht

Bayerstraße 28a
80335 München

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

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