Bohranzeige Brunnen – Wärmepumpe/ Kühlanlage ab 50kW
Bohrungen zur Errichtung von Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen oder Kühlanlagen sind rechtzeitig vor Beginn der Bohrarbeiten anzuzeigen.
Beschreibung
Bohrungen, die sich ausschließlich auf quartäre Kiesschichten beschränken und außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, können nach Ablauf eines Monats begonnen werden.
Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen.
Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde die Arbeiten innerhalb dieses Monats nicht untersagt.
Bohrungen, die mehrere Meter in die tieferen tertiären Schichten(Ton, Schluff, Sand) gehen, benötigen neben der Bohranzeige auch eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Für den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe oder Kühlanlage wird eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis benötigt.
Benötigte Unterlagen
Die Unterlagen sind bevorzugt digital einzureichen.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Markierung des Standortes
- Detaillageplan M 1:5.000 oder M 1:1.000 mit Eintragung der Brunnenstandorte
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Wasserhaushaltgesetz (BayWG)
Artikel 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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Bayerstraße 28a
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