Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.

Sie müssen die Befreiung für jedes Steuerjahr neu beantragen. Abgabefrist für den Antrag ist jeweils der 31. Januar des folgenden Jahres – unabhängig davon, ob Sie Ihre Zweitwohnungsteuererklärung bereits abgegeben haben. Zu spät eingehende Anträge werden abgelehnt.

Voraussetzungen

  • Sie werden befreit, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte im vorletzten Jahr die Freigrenze von 29.000 Euro nicht überschritten hat.
  • Die Freigrenze kann sich für nicht dauerhaft getrennt lebende Eheleute oder Lebenspartner*innen auf bis zu 37.000 Euro erhöhen: Wenn eine Person über geringere Einkünfte als 8.000 Euro verfügt, wird die Differenz der Freigrenze von 29.000 Euro hinzuaddiert.
  • Überschreiten Sie die Freigrenze nur um einen geringfügigen Betrag, wird die Steuer auf ein Drittel dieses Betrages ermäßigt.
  • Sind die Einkünfte im aktuellen Steuerjahr voraussichtlich niedriger, ist von den diesjährigen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Berechnung der Summe der positiven Einkünfte:

  • Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit (minus Werbungskosten) plus
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit plus
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben plus
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen plus
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung plus
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft plus
  • sonstige Einkünfte wie Lohnersatzleistungen oder Rente
Freibeträge, Verluste aus anderen Einkunftsarten oder Sonderausgaben wie Versicherungen oder außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht abgezogen werden.

Benötigte Unterlagen

Sie können die Befreiung per Post oder E-Mail beantragen. Nutzen Sie dazu das Formular „Antrag auf Befreiung“ des Jahres, für das Sie sich befreien lassen wollen. Legen Sie Ihrem Antrag Unterlagen bei, mit denen wir Ihr Jahreseinkommen schlüssig nachvollziehen können, zum Beispiel:

  • Einkommensteuerbescheid
  • Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers
  • Gehaltsabrechnung
  • Rentenbescheid
  • BAföG-Bescheid
  • Jahreszinsbescheinigung Ihrer Bank

Rechtliche Grundlagen

Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München

Kommunalabgabengesetz, Artikel 3, Absatz 3, Sätze 2 bis 8

Einkommensteuergesetz, Paragraph 2, Absatz 1, 2 und 5 a

Ähnliche Leistungen

Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in München nutzen, müssen Sie Zweitwohnungsteuern zahlen.

Wohnsitz abmelden

Wenn Sie ins Ausland wegziehen, eine Nebenwohnung aufgeben oder keinen festen Wohnsitz mehr haben, müssen Sie sich abmelden.

Kirchenaustrittsbescheinigung

Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind und dies gegenüber einer Behörde beweisen müssen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.

Adressänderung Personalausweis, Reisepass, eAT

Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, nach München ziehen oder sich Ihre Adresse geändert hat, sollten Sie die Adresse in Ihren Ausweisdokumenten ändern lassen.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Sie möchten die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern? Dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Namensänderung in den Fahrzeugpapieren

Wenn sich der Name der Person oder die Firmenbezeichnung, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, ändert, muss dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)

Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.

Kirchenaustritt erklären

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Wohnsitz anmelden oder ummelden – Familie

Wenn Sie als Familie nach München ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen anmelden – auch wenn Sie innerhalb der Stadt umziehen.

Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.