Ausnahmezulassung für laute Geräte und Maschinen
Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen Sie zur Nutzung von Geräten und Maschinen zu bestimmten Zeiten eine Ausnahmezulassung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Nach der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) benötigen Geräte und Maschinen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, bei Betrieb außerhalb der in § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV genannten Zeiten, eine Ausnahmezulassung der zuständigen Behörde.
Die Betriebszeitbeschränkungen gelten, wenn die betreffenden Geräte und Maschinen
- im Freien betrieben werden,
- wenn die Geräte oder Maschinen in reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten betrieben werden.
Sie benötigen eine Ausnahmezulassung, wenn die Geräte außerhalb nachstehender Zeiten betrieben werden sollen:
- Die Geräte und Maschinen dürfen nur an Werktagen und nur von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht betrieben werden.
- Zusätzliche zeitliche Einschränkungen gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Sie dürfen nur an Werktagen und nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
- Die Betriebszeitbeschränkungen gelten nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes.
Ausnahmen sind möglich, wenn die Durchführung der Arbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Insbesondere ist das der Fall, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird.
Wer die Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zu Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter betreibt, benötigt keine Ausnahmezulassung.
Benötigte Unterlagen
Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung"
Rechtliche Grundlagen
§ 7 Abs. 2 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Referat für Klima- und Umweltschutz
SG 211 Genehmigungspflichtige Anlagen
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