Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt und kann für drei Jahre verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist.

Mit dem Ausweisersatz ist keine Auslandsreise möglich. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Nationalpass nötig.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.

Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1. Januar 2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.

Eine Wohnsitzbeschränkung besteht nicht, wenn Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt, oder
  • eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
  • in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.

Da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss, reichen Minijobs und geringfügige Beschäftigungen nicht aus, um eine Wohnsitzbeschränkungsfreiheit zu begründen.

Wenn eine Wohnsitzbeschränkung besteht, kann diese auf Antrag aufgehoben werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Antrag muss bei der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist.

Voraussetzungen

Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.“ enthalten.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
  • Anmeldebestätigung über den Wohnsitz in München bei Zuzug nach München
  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Passfoto, das von einem zertifizierten Fotostudio oder Drogeriemarkt digital übermittelt wird. Alternativ können Sie gegen Gebühr einen der Foto-Terminals in der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung nutzen.
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels)
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder Bescheid über den Leistungsbezug nach dem SGB II oder dem AsylbLG

Hinweis

  • Die eingereichten Unterlagen (wie Identitätsnachweise und Sprachzertifikate) werden auf Echtheit überprüft. Fälschungen zeigen wir konsequent bei der Polizei an.
  • Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

In dieser Zeit können Fragen zum Bearbeitungsstand nicht beantwortet werden.

Nur wenn Sie alle benötigten Unterlagen vollständig eingereicht haben, können wir Ihren Antrag abschließend bearbeiten. Wenn wir Unterlagen nachfordern müssen, verzögert das den Prozess.

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre: 93 Euro
  • Ausweisersatz: 32 Euro

Fragen & Antworten

Familienangehörigen von schutzberechtigten Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 a AufenthG erteilt werden.

Nachzugsberechtigt sind jedoch nur Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehepartner, Eltern minderjähriger Ausländer und minderjährige ledige Ausländer. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht.

Mit dem am 24.07.2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BGBl. 2025 I Nr. 173) wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nunmehr für zwei Jahre bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt, wobei Härtefälle unberührt bleiben.

Auf Personen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG (oder mit einem entsprechenden Visum) im Bundesgebiet befinden, findet die Vorschrift des § 104 Abs. 14 AufenthG keine Anwendung. Die Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG kann daher regulär fortgeführt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, § 104 Abs. 13 AufenthG, § 12a AufenthG, § 44 AufenthG, § 44a AufenthG, § 4 AsylG, §§ 29 ff AufenthG

Ausländerbehörde

Post

Ausländerbehörde

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A
Raum: 2. Obergeschoss, Bereiche 21 bis 24

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

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