Aufenthaltserlaubnis – Studienvorbereitung

Wenn Sie sich mit einem Deutschintensivkurs, Studienkolleg oder Vorpraktikum auf ein Studium in Deutschland vorbrereiten, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung setzt voraus, dass Sie entweder eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine bedingte Hochschulzulassung besitzen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal 2 Jahre, zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses für maximal 18 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung darüber hinaus ist zum selben Zweck nicht möglich.

Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (beispielsweise Englisch) kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.

Visumspflicht

Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen für die Studienvorbereitung ein entsprechendes Visum. Dies gilt auch für diejenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Positivstaater) für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit sind. Ein Wechsel vom Besuchsaufenthalt in die Studienvorbereitung ist grundsätzlich nicht möglich.


Wer braucht eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung?

Staatsangehörige von außerhalb der EU mit Ausnahme der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Für welche Staatsangehörigen bestehen Ausnahmen von der Visumspflicht?

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.

Weitere Informationen darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Nach der Einreise

Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Nutzen Sie hierfür bitte die Online-Terminvereinbarung des Bürgerbüros  Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Nachweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.

Im Anschluss beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung bei der Ausländerbehörde München. Dies muss vor Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums oder vor Ablauf der gesetzlichen Befreiung der Visumspflicht geschehen.

Voraussetzungen

  • Hochschulzugangsberechtigung
  • Zulassung zum Studium an einer Universität oder Hochschule oder
  • Besitz einer Immatrikulationsbescheinigung
  • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§5 AufenthG).
Möchten Sie nach Ihrer studienvorbereitenden Maßnahme an einer privaten Hochschule studieren, kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Hochschule/ Ihr Studiengang staatlich anerkannt ist. Informieren Sie sich hierüber bitte bei Ihrer Hochschule.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Pass oder Passersatz
  • ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Studienvorbereitung, sofern erforderlich
  • Hochschulzugangsberechtigung oder Immatrikulationsbescheinigung oder (bedingter) Zulassungsbescheid einer deutschen Universität/ Hochschule
  • Vertrag mit einer Sprachschule (mindestens 18 Stunden pro Woche) oder Zulassung zum Studienkolleg
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte)
  • von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus. Mehr Infos finden Sie hier.
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 10.332 Euro oder eine Verpflichtungserklärung oder Stipendiumsbescheinigung oder notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: bis 100 Euro
  • Verlängerung: bis 96 Euro

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Abs. 1 AufenthG
§ 16 Abs. 6 AufenthG
§ 16 Abs. 3 AufenthG

Fragen & Antworten

Wenn Sie eine Hochschulzulassung haben oder immatrikuliert sind (§ 16 Abs. 1 AufenthG):

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung dürfen Sie eine Beschäftigung ausüben. Diese darf 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage pro Jahr nicht überschreiten. Im ersten Jahr des Aufenthaltes dürfen Sie in diesem Umfang nur während der Ferien arbeiten. Weitere Information zum Thema Arbeiten während des Studiums finden Sie hier.

Wenn Sie lediglich eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen (§ 16 Abs. 6 AufenthG):

Während des Aufnahmeprozesses für das Studienkolleg und der Teilnahme an der Feststellungsprüfung dürfen Sie nicht arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs sowie zum Praktikum berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt jedoch nur während der Ferienzeiten.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten Ausländerangelegenheiten

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45460

Adresse

Ruppertstraße 11
80337 München

Lagehinweis: Eingang C

Nur mit Termin

Ähnliche Leistungen

Aufenthaltserlaubnis – Deutsch-Intensivsprachkurs

Sie möchten einen Intensivsprachkurs Deutsch besuchen? Dann müssen Sie für diese Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Aufhebung des Sperrkontos

Wenn Sie Ihr Sperrkonto aufheben möchten, können Sie die Aufhebung hier beantragen.

Ausländische Studierende – Wechsel der Fachrichtung oder Hochschule

Sie möchten Ihre Fachrichtung oder Hochschule wechseln? Dann benötigen Sie vorab die Genehmigung und einen neuen Aufenthaltstitel, der Ihnen den Wechsel gestattet.

Aufenthaltserlaubnis – Freiwilligendienst

Wenn Sie in München an einem nationalen oder europäischen Programm für einen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Aufenthaltserlaubnis – Schulbesuch und Austausch

Wenn Sie in München eine Schule besuchen oder an einem Schüleraustausch teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis – Studium

Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und möchten in München studieren? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthalt als Au-pair

Als Au-pair dürfen Staatsangehörige zwischen 18 und 26 Jahren aus allen Ländern – außer der Europäischen Union, Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen – kommen.

Studium nach Au-pair-Aufenthalt oder freiwilligem sozialen Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel nach einem Au-pair-Aufenthalt zum Studienaufenthalt ist möglich.

Aufenthaltserlaubnis – Suche nach Ausbildungsplatz

Sie wollen in München eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren? Dann können Sie für die Suche nach einem Ausbildungsplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.