Asyl beantragen

Ausländer*innen, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber*innen), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist.

Beschreibung

Antragstellung

Ein Antrag auf Asyl muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ausländer, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen, können sich bei auch bei anderen staatlichen Stellen als Asylsuchende zu erkennen geben. Beispielsweise bei der Polizei, bei einer Ausländerbehörde oder direkt bei einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In München ist das:

  • Regierung von Oberbayern
    Ankunftszentrum für Asylbewerber
    Maria-Probst-Straße 14
    80939 München

Die Vorsprache der Asylsuchenden kann Tag und Nacht erfolgen; eine Platzvergabe erfolgt auch außerhalb der Parteiverkehrszeiten ggf. durch den Sicherheitsdienst.

Von der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden an die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. In München ist das:

Sollte die Kapazität der Erstaufnahmeeinrichtung München ausgeschöpft oder eine andere Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland zuständig sein, erfolgt eine Weiterleitung der Asylsuchenden.

In der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird der Asylantrag gestellt. Dazu müssen die Antragstellenden grundsätzlich persönlich erscheinen. Erst durch diese Antragstellung entsteht der Status Asylbewerber.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge informiert die Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über Rechte und Pflichten im Verfahren.

Identitätsprüfung

In der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit den Daten von Asylbewerbern, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt.

Von den Antragstellenden werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend speichert und wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst (Eurodac). Damit soll überprüft werden, ob Bewerber bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt oder sich dort anderweitig aufgehalten haben.

Aufenthaltsrecht

Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung). Sie ist zuerst räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet welche die Asylbewerber aufgenommen hat.

Für Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung München ist die Gestattung räumlich beschränkt auf das Stadtgebiet München. Solange die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung München nicht beendet ist, liegt die Zuständigkeit für ausländer- und  aufenthaltsrechtliche Fragen bei:

  • Regierung von Oberbayern
    Zentrale Ausländerbehörde
    Hofmannstr. 51
    81379 München
    Telefon: 089 2176-0

Unterbringung

Asylbewerber sind nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet, zunächst für die Dauer von bis zu 3 Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Im Anschluss an die Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung München werden die Asylbewerber auf die bayerischen Regierungsbezirke verteilt. Die Regierungsaufnahmestellen der Regierung von Oberbayern verteilt die Personen per Zuweisungsbescheid in Gemeinschaftsunterkünfte. Mit der Zuweisung geht in der Regel die ausländer- und aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde des neuen Wohnsitzes über.

Adressänderungen

Wenn Asylbewerber während des Asylverfahrens eine Genehmigung oder Verpflichtung erhalten haben, innerhalb Münchens oder in eine andere Stadt  umzuziehen, müssen Sie selbst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über ihre neue Adresse informieren.

Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft

Asylbewerber sowie andere leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Ausnahmen davon können beantragt werden bei:

  • Regierung von Oberbayern
    Maximilianstr. 39
    80358 München
    Telefon: 089 2176-0

Lebensunterhalt

Asylbewerber erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach Ablauf eines Jahres seit Asylantragstellung kann bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte. Politisch Verfolgte sind Menschen die auf Grund asylerheblicher Merkmale, wie Rasse, Religion, Nationalität, bestimmter Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politischer Überzeugung oder vergleichbarer persönlicher Eigenschaften oder Verhaltensweisen eine staatliche Verfolgung erlitten haben, beziehungsweise denen eine staatliche Verfolgung unmittelbar droht.
  • Ausländer können nur einen Asylantrag stellen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

Ähnliche Leistungen

Aufenthaltserlaubnis – Flüchtlingseigenschaft und Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Sie einen Aufenthalt und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Aufenthaltserlaubnis – Nachhaltige Integration

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.

Aufenthaltserlaubnis – Aufnahmezusage des Bundes

Wenn Ihnen eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Reiseausweis für Ausländer

Wenn Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Sie geflüchtet sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis ausstellen.

Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren

Wenn Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.