Anzeige zum Umgang und Lagerung wassergefährdender Stoffe
Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Anlagen, die wassergefährdende Stoffe verwenden oder lagern, muss mindestens sechs Wochen vorher angezeigt werden.
Beschreibung
Die Wassergefährdungsklassen (WGK) beschreiben, wie gefährlich ein Stoff für das Wasser und das Grundwasser ist, wenn er in die Umwelt gelangt.
WGK 1 (schwach wassergefährdend)
- Schmierfette auf Mineralölbasis
- Frostschutzmittel (Ethylenglykol, verdünnt)
- Waschmittel (in geringer Konzentration)
WGK 2 (deutlich wassergefährdend)
- Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht (EL)
- Motoröl
- Farben und Lacke
- Lösungsmittel (Toluol, Xylol)
WGK 3 (stark wassergefährdend)
- Benzin, Altöl
- Chlorierte Kohlenwasserstoffe (beispielsweise: Trichlorethen)
- Pflanzenschutzmittel, Herbizide
- Säuren und Laugen (konzentriert, beispielsweise: Schwefelsäure, Natronlauge)
Voraussetzungen
Oberirdische Anlagen für flüssige, wassergefährdende Stoffe sind anzeigepflichtig bei einem Volumen:
- größer 100.000 Liter (entspricht 100 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
- größer 1.000 Liter (entspricht 1 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
- größer 220 Liter (entspricht 0,22 m³) bei Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 3
Benötigte Unterlagen
Sie können entweder das ausgefülltes Anzeigeformular mit Anlagen als PDF per E-Mail schicken oder den Onlineservice nutzen.
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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