Investitionsförderung für teilstationäre Pflege
Durch Investitionsförderung sollen Strukturen geschaffen werden, damit eine bedarfsgerechte Versorgung von pflegebedürftigen Münchner*innen möglich ist.
Beschreibung
Förderung
Teilstationäre Einrichtungen können für Neubau, Umbau und Modernisierung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Der Sozialausschuss der Landeshauptstadt München hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 die Vorgaben für Förderung und Verfahren festgelegt.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Vollversammlung 25. Oktober 2023) wurden die Richtlinien und darin die Vorgaben zur Förderung festgeschrieben.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die investive Förderung des Freistaats Bayern (PflegesoNah) abgelehnt wurde. Teilstationäre Projekte, die als einzelne Angebote (das heißt nicht in Verbindung mit anderen Pflegeangeboten) entstehen, müssen die Förderung nach PflegesoNah ab 17. Oktober 2023 nicht mehr vorrangig beantragen.
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Festbeträge oder Anteilsfinanzierung.
Der Stadtrat hat beschlossen, die Kürzung der Fördersumme von 30 Prozent für jedes Förderprojekt fortzusetzen. Maßgebliche Hinweise finden Sie in den Richtlinien.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Förderung sind in den Richtlinien festgelegt und zuletzt mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 aktualisiert.
Antragstellung
Mittel der Investitionsförderung werden nur nach schriftlichem Antrag und Beschlussfassung im Stadtrat ausbezahlt.
Bitte vereinbaren Sie vor der Antragstellung mit der unten genannten Abteilung einen Gesprächstermin. Hier können die weiteren Modalitäten (wie Genehmigung eines vorzeitigen Baubeginns vor der Entscheidung über die Förderung) besprochen werden.
Der Antrag muss bis 31. März des Förderjahres bei der Landeshauptstadt München eingegangen sein.
Rechtliche Grundlagen
- Richtlinien zur Förderung
- Paragraf 72 SGB XI
- Paragraf 72 AVSG
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