Ausländische Studierende – Wechsel der Fachrichtung oder Hochschule
Sie möchten Ihre Fachrichtung oder Hochschule wechseln? Dann benötigen Sie vorab die Genehmigung und einen neuen Aufenthaltstitel, der Ihnen den Wechsel gestattet.
Beschreibung
Gültigkeitsdauer:
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren erteilt und kann verlängert werden.
Beschäftigungsmöglichkeiten:
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium können Sie eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Das gilt auch für studentische Nebentätigkeiten. Weitere Information zum Thema Arbeiten während des Studiums finden Sie hier.
Bei Fragen nutzen Sie unser Kontaktformular.
Für einen Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb der selben Fachrichtung benötigen Sie keine besondere Genehmigung. Der Aufenthaltszweck wird hiervon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums handelt.
Der Wechsel muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Bitte zeigen Sie den Wechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Neu-Immatrikulation, der Ausländerbehörde an. Nach der Genehmigung des Studienwechsels wird die Nebenbestimmung oder das Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel geändert. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis bleibt weiterhin gültig.
Voraussetzungen
Wechsel in der Orientierungsphase:
Ein einmaliger Wechsel der Fachrichtung/ Hochschule ist in der Orientierungsphase in der Regel möglich. Die Orientierungsphase endet mit Beginn des 4. Semesters.
Wechsel ab dem 4. Hochschulsemester:
Ein Wechsel der Fachrichtung/ Hochschule nach Beginn des 4. Semesters ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie müssen also die Gründe für Ihren beabsichtigten Wechsel darlegen. Ein Wechsel kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit (maximal 10 Jahre Gesamtaufenthalt) abgeschlossen werden kann. Um dies beurteilen zu können, brauchen wir einen Überblick über Ihre bisherigen Studienleistungen und eine Bestätigung, in wie weit diese bisherigen Leistungen für den Folgezweck anerkannt wurden.
Benötigte Unterlagen
Während der Orientierungsphase
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid über Zulassung zum Vollzeitstudium
- Nachweise über die bisher erworbenen Studienleistungen (Notenblatt, Scheine)
Ab dem 4. Hochschulsemester
- Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid über Zulassung zum Vollzeitstudium
- Nachweise über die bisher erworbenen Studienleistungen (Notenblatt, Scheine)
- Stellungnahme über die Gründe des Fachrichtungs- / Hochschulwechsels
- Darstellung des weiteren geplanten Studienverlaufs
- Anrechnungsbescheid der bisherigen Leistungen
- Stellungnahme des Prüfungsamtes/ Akademischen Auslandsamtes zum bisherigen und zum weiteren Studienverlauf
Sollte zeitnah zu Ihrem beabsichtigten Wechsel auch Ihr Aufenthaltserlaubnis ablaufen, müssen Sie auch noch folgende Unterlagen mitbringen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular gültiger Pass oder Passersatz
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Krankenversicherung (Versicherungskarte) von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus. Mehr Infos finden Sie hier.
- Nachweis über Lebensunterhaltssicherung: Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 10.332 Euro/ eine Verpflichtungserklärung oder Stipendiumsbescheinigung oder eine notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
- Für die Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit: Bescheinigung von der Hochschule über ordnungsgemäßes Studium, Erfolgsaussichten und voraussichtliche Dauer bis zum Abschluss
- bei einem Zweckwechsel und/ oder Hochschulwechsel: Exmatrikulationsbescheinigung des alten Studienfaches und Immatrikulation des neuen Studienfaches
Fragen & Antworten
Studierende aus einem Drittstaat dürfen ein Auslandssemester an einer anderen Universität im europäischen Ausland absolvieren.
Für ein Auslandssemester von bis zu drei Monaten benötigen Sie lediglich Ihren Reisepass, Ihren deutschen Aufenthaltstitel und eine ausreichende Finanzierung.
Bei einem Auslandssemester, dass länger als drei Monate läuft, können Sie von der Möbilitätsregelung der REST-Richtlinie profitieren. In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die länger gültig ist als der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll.
Die Mobilitätsregelung ist vor allem für Studierende geeignet, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für deren Studienfach eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
Informationen erhalten Sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten oder
online beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Fällt Ihr Auslandsaufenthalt nicht unter die Mobilitätsregelung der REST-Richtlinie, müssen Sie daran denken, rechtzeitig bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, um eine längere Frist für eine vorübergehende Ausreise aus Deutschland zu beantragen (Wiedereinreisebescheinigung).
Sie kommen aus einem EU-Mitgliedsstaat? Dann haben Sie die Möglichkeit in München ein Austauschsemester zu absolvieren.
Hier können Sie ebenfalls von den Vorzügen der REST-Richtlinie profitieren. Dafür benötigen Sie einen europäischen Aufenthaltstitel zum Studium nach der REST-Richtlinie und müssen in München an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen, oder an einem Austauschprogramm teilnehmen, für das eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
Nähere Informationen erhalten Sie an Ihrer Universität, einer der Universitäten in München oder der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Sind Sie bereits im Besitz eines europäischen Aufenthaltstitels zum Studium nach der REST-Richtlinie, dann müssen Sie nicht bei der Ausländerbehörde München vorsprechen. Es genügt eine Anmeldung Ihres Wohnsitzes im Bürgerbüro. Den Nachweis (Mobilitätsbescheinigung), dass Sie sich mit dem europäischen Aufenthaltstitel erlaubt in Deutschland aufhalten, erhalten Sie von Ihrer Universität im Ausland.
Rechtliche Grundlagen
§ 16 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Internationale Studierende, Wissenschaftler (KVR-II/351Stu)
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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