Aufenthalt als Au-pair
Als Au-pair dürfen Personen zwischen 18 und 26 Jahren aus allen Ländern kommen.
Beschreibung
Mit einem Visum beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis für Au-pair, können Sie sich bis zu einem Jahr in Deutschland in Ihrer Gastfamilie aufhalten und dort bei der Kinderbetreuung helfen.
Visumverfahren
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung beantragen.
Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch ohne Visum nach Deutschland nicht erforderlich.
EU-/ EWR-Bürger*innen brauchen kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Bevor Ihr Visum abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis gilt maximal ein Jahr.
Gastfamilie:
Als Gastfamilie kommen in der Regel nur Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind in Frage. In der Gastfamilie sollte Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird Deutsch nur als Familiensprache gesprochen, dürfen Sie nicht mit einem Familienmitglied verwandt sein oder aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Zudem sollte die Gastfamilie Sie gut integrieren, Ihnen ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung zur Verfügung stellen und die Teilnahme an gemeinsamen Essen ermöglichen.
Wechsel der Gastfamilie:
Wenn Sie Ihre Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beenden und in eine andere Gastfamilie wechseln wollen, brauchen Sie dazu zuerst die Genehmigung der Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Sie sind in München gemeldet.
- Sie verfügen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen.
- Sie haben eine Gastfamilie gefunden.
- Sie sind ausreichend krankenversichert: Die Gastfamilie muss eine Unfall- und Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) abschließen. Da Krankenversicherungen die Behandlungskosten von im Vorfeld bestehenden Erkrankungen meist nicht übernehmen, sollte sich die Gastfamilie vor der Einreise vergewissern, dass keine Erkrankungen vorliegen. Es besteht die vertragliche Möglichkeit, vor der Einreise ein aktuelles Gesundheitszeugnis zu verlangen.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise (soweit erforderlich)
- Au-pair Fragebogen für Gasteltern
- Einladungsschreiben Ihrer Gastfamilie (gegebenenfalls mit Au-pair Vertrag): In diesem muss stehen, dass Sie als Au-pair in die Familie kommen sollen.
- Nachweis über Krankenversicherung: Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse sowie ein Nachweis über die monatlich Versicherungsprämie
Hinweis:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Zwischen Ihnen und der Gastfamilie muss ein schriftlicher Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten geschlossen werden. Dieser Vertrag muss auf jeden Fall folgende Punkte regeln:
- Arbeitszeit: wöchentlich maximal 30 Stunden; in der Regel maximal sechs Stunden täglich (einschließlich Babysitting)
- Freizeit: mindestens 1,5 freie Tage pro Woche (davon mindestens ein Sonntag im Monat und mindestens vier freie Abende pro Woche); Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge; bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr, zwei Werktage pro vollem Monat)
- Taschengeld: angemessen sind mindestens 280 Euro pro Monat
Der Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis (etwa zur Ausbildung, Studium, Beschäftigung als Fachkraft) ist grundsätzlich möglich.
Grundsätzlich müssen Sie nach Beendigung der Au-pair Tätigkeit aus der Wohnung der Gastfamilie ausziehen; Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen möglich. Wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Sie dürfen bis zu einem Jahr in der Gastfamilie beschäftigt sein. Der Jahreszeitraum beginnt bei der Einreise mit einem Visum in der Regel bereits mit der Einreise.
Rechtliche Grundlagen
§ 19c Abs. 1 AufenthG, § 12 BeschV
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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Post
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