Belegungsverstöße bei geförderten Wohnungen
Melden Sie uns, wenn Sie den Eindruck haben, dass geförderte Wohnungen nicht in rechtmäßiger Weise genutzt werden oder ein Belegungsverstoß vorliegt.
Beschreibung
Der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen in der Landeshauptstadt München ist sehr hoch. Umso wichtiger ist es, dass insbesondere geförderte Wohnungen von Mieter*innen bewohnt werden, die auch dazu berechtigt sind. Eine entsprechende Genehmigung wird durch das Amt für Wohnen und Migration erteilt.
Wir wollen im Interesse des Fairplays im sozialen Wohnen insbesondere diejenigen unterstützen, die eine geförderte Wohnung suchen und auf deren Nutzung angewiesen sind.
Aufgabe der Wohnraumüberwachung ist es daher, Belegungsverstöße in gefördertem Wohnraum aufzudecken, zu beenden und zu ahnden. Es existiert ein Ermittlungsdienst, der Wohnraum im Außendienst kontrolliert.
Maßnahmen können sich sowohl gegen Wohnungsinhaber*innen (beispielsweise Räumungsverfügungen) als auch gegen Wohnungseigentümer*innen (beispielsweise Geldleistungs- und Bußgeldbescheide) richten. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro betragen.
Fragen & Antworten
Was ist ein Belegungsverstoß?
Per Gesetz ist streng geregelt, unter welchen Voraussetzungen geförderter Wohnraum an Wohnungssuchende überlassen werden darf. Wird eine Wohnung entgegen dieser gesetzlichen Bestimmungen bewohnt oder genutzt, liegt ein Belegungsverstoß vor. Dazu zählen zum Beispiel
- das ungenehmigte Leerstehenlassen für mehr als drei Monate
- die Überlassung an nicht berechtigte Wohnungssuchende (hierunter fällt auch die Ver- oder Untervermietung an Touristen)
- die ungenehmigte Selbstnutzung durch die Eigentümer*innen
- sowie eine ungenehmigte Zweckentfremdung von gefördertem Wohnraum.
Wann liegt ein Belegungsverstoß vor?
Ein Belegungsverstoß liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:
- Es ziehen nicht alle Personen ein, die vom Amt für Wohnen und Migration eine Genehmigung für eine bestimmte Wohnung erhalten haben (Unterbelegung). Bitte beachten Sie, dass spätere Auszüge von Haushaltsangehörigen keinen Belegungsverstoß darstellen.
- Innerhalb einer Familie wird eine geförderte Wohnung an Angehörige weitergegeben. Auch Kinder oder Enkelkinder können die Wohnung nicht automatisch übernehmen, wenn ihre berechtigten Eltern oder Großeltern ausziehen.
- Die Wohnung wird gewerbsmäßig an wechselnde Personen, beispielsweise an Touristen, vermietet. Dies ist nicht gestattet, da geförderte Wohnungen zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmt sind.
- Eine Wohnung steht leer oder wird nicht zu Wohnzwecken genutzt (beispielsweise Nutzung als Büro, weitere Beispiele einer Zweckentfremdung).
Bitte beachten Sie, dass die überwiegende Zahl geförderter Wohnungen von Mieter*innen ordnungsgemäß bewohnt wird. Steigt im Laufe der Jahre das Haushaltseinkommen stellt das keinen Belegungsverstoß dar. Ausschlaggebend sind allein die Einkommensverhältnisse bei Erteilung der Benutzungsgenehmigung.
Wer kann Belegungsverstöße von gefördertem Wohnraum melden?
Jede*r kann einen vermuteten Belelegungsverstoß über das
mitteilen. Nach Überprüfung der Meldung wird die Wohnraumüberwachung gegebenenfalls von Amts wegen tätig.
Ist die Mitteilung von Belegungsverstößen auch anonym möglich?
Ja. Im Meldeformular kann ausgewählt werden, dass die Meldung anonym erfolgen soll.
Welche Folgen hat ein Belegungsverstoß?
Werden Belegungs- und Nutzungsverstöße festgestellt, wird ein Verwaltungsverfahren zur Beseitigung eingeleitet. Wenn eine Heilung nicht möglich ist, muss der Mietvertrag gekündigt werden und die Wohnungsinhaber*innen ausziehen. Wird dem nicht nachgekommen, wird der rechtmäßige Zustand im Wege des Verwaltungszwangs hergestellt. Bei schuldhaften Rechtsverstößen können Geldleistungen und Bußgelder verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro betragen.
Kann die Wohnraumüberwachung bei privatrechtlichen Mietstreitigkeiten oder bei Wohnungsmängeln (beispielsweise Schimmel) helfen?
Nein, Ansprechpartner*in im Amt für Wohnen und Migration ist hierbei die
im Hause, Tel. 089/233-40200.
Rechtliche Grundlagen
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
- Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Werinherstraße 89
81541 München
Fax: +49 89 233-48084
Adresse
Werinherstraße 87
81541 München
Lagehinweis: Haus 24, 1. OG
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
zur Mitteilung vermuteter Belegungsverstöße