Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern möchte, benötigt hierzu eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis.
Beschreibung
Um gewerbsmäßig gefährliche Abfälle zu sammeln oder zu befördern, wird eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis benötigt.
Rechtsgrundlage hierfür sind der § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit und die Fachkundigkeit der Antragstellenden beziehungsweise des Anzeigenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen.
Hinweis:
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer sind laut § 55 Abs. 1 KrWG verpflichtet in Ausübung der Tätigkeiten auf öffentlichen Straßen sogenannte "A-Schilder" an den Fahrzeugen anzubringen. Diese müssen die Anforderungen des § 10 Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) erfüllen.
Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend ein telefonisches Beratungsgespräch oder eine Kontaktaufnahme per E-Mail.
Benötigte Unterlagen
Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage werden die Antragsformulare derzeit überarbeitet.
Antragssteller*innen können sich telefonisch oder per E-Mail an das Referat für Klima- und Umweltschutz wenden.
Rechtliche Grundlagen
§ 53 bzw. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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