Aufenthaltserlaubnis – Nachhaltige Integration

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.

Beschreibung

Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Geduldete Personen können unter vereinfachten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten.

Bevor Ihre Duldung oder Ihr Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

  • Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen und den minderjährigen, ledigen Kindern können eine Aufenthaltserlaubnis auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer erhalten, soweit eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.
  • Personen, mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG können bereits nach 30 Monaten geduldeten Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal zwei Jahre erteilt und verlängert.

Voraussetzungen

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Gültiger Nationalpass oder zumindest geklärte Identität
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG oder einer Duldung
  • Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von sechs Jahren oder vier Jahren (bei häuslicher Ge-meinschaft mit einem minderjährigen, ledigen Kind) im Bundesgebiet
  • Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt gesichert wird
  • Besitz von hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen (Niveau A2)
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
  • Bei schulpflichtigen Kindern: Einhaltung der Schulbesuchszeiten
  • Erfüllung der sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen: Keine Verurteilung zu vorsätzlichen Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen beziehungsweise über 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten und kein vorliegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag und Angabe Ihrer ID
  • gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
  • aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Bestätigung vom Jobcenter, dass keine Sozialleistungen – inklusive Wohngeld bezogen werden oder bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
  • Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau (Sprachzertifikat oder Zeugnis über mindestens einen Mittelschulabschluss)
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder
    • entsprechender Schulabschluss (mindestens Mittelschulabschluss)
    • aktuelle Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Mindestens 10 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung: 93 Euro
  • Ersterteilung Kind: 50 Euro
  • Verlängerung Kind: 46,50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 25b AufenthG, § 104c AufenthG, §§ 60a, 60c, 60d AufenthG, § 10 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Servicetelefon Ausländerbehörde
Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr

Ähnliche Leistungen

Aufenthaltserlaubnis – Humanitäre Gründe mit Abschiebungsschutz

Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht

Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.

Reiseausweis für Ausländer

Wenn Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wenn Sie zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.